In der Kabinettsitzung am Dienstag, 14. März 2023, hat die Landesregierung eine weitere Verlängerung der Rückzahlungsfrist für die Soforthilfe über den 30. Juni 2023 hinaus bis zum 30. November 2023 beschlossen. 

Gegenstand des Kabinettbeschlusses ist auch, dass alle Schlussbescheide, die bestandskräftig geworden sind – gegen die also nicht fristgerecht Klage erhoben wurde – aufrechterhalten werden. Aus einem Schlussbescheid folgt in Fällen einer Überkompensation die Verpflichtung des Antragstellenden zur Rückzahlung der Soforthilfe in dem Umfang der Überkompensation. Eine andere Bewertung ergibt sich nach Ansicht der Landesregierung auch nicht aus den erstinstanzlichen Urteilen der Verwaltungsgerichte Düsseldorf (Az.: 20 K 7488/20, 20 K 393/22, 20 K 217/21), Köln (Az.: 16 K 125/22, 16 K 499/22, 16 K 406/22, 16 K 505/22, 16 K 127/22, 16 K 412/22) und Gelsenkirchen (Az.: 19 K 317/22, 19 K 297/22) zu Schlussbescheiden in der NRW-Soforthilfe 2020. 

Vgl. NRW, PM vom 14.03.2023

Zur Pressemitteilung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) weist aktuell darauf hin, dass die Frist zur Endabrechnung der Corona-Neustarthilfen für die prüfenden Dritten am 31.3.2023 endet.

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Steuerberaterplattform / beSt: Fast Lane und Berufsübungsgesellschaften

Die BStBK hat mitgeteilt, die Fast Lane für den gesamten Zeitraum des Registrierungsprozesses im kommenden Jahr (1. Quartal 2023) offen zu halten. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Pflichtmitglieder nach § 74 Abs. 2 StBerG (Mitglieder eines Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer anerkannten Berufsausübungsgesellschaft, die nicht Steuerberater- oder Steuerbevollmächtigte sind) können einfach einen formlosen Antrag an steuerrecht@bstbk.de stellen. Die E-Mail muss den Vor- und Zunamen und die Mitgliedsnummer der beantragenden natürlichen Person enthalten.

Für den Fall, dass das beSt für eine Berufsausübungsgesellschaft eingerichtet wird, muss die Berufsausübungsgesellschaft der Steuerberaterkammer die Familiennamen und Vornamen der vertretungsberechtigten Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer mitteilen, die befugt sein sollen, für die Berufsausübungsgesellschaft Dokumente über das beSt zu versenden. Diese können das Gesellschaftspostfach nicht automatisch nutzen. Sie müssen der Steuerberaterkammer mitgeteilt und ihre Eintragung in das Berufsregister beantragt werden.