20 Steuerberaterkammern – darunter auch die Steuerberaterkammer Düsseldorf – haben ein gemeinsames Internetangebot entwickelt, das allen Kammer-Mitgliedern und deren Mitarbeitern zur Verfügung steht. Über das Antragsportal können nun diverse Anträge, Befugnisse und Zulassungen online abgewickelt werden. Der Zugang erfolgt dabei entweder über die Steuerberaterplattform oder über eine persönliche ID, die bei der Registrierung vergeben wird. Das Antragsportal ist darüber hinaus über die Serviceportale der einzelnen Bundesländer erreichbar.

Der Bundesrechnungshof möchte eine höhere Sensibilität für das Thema Kapitaleinkünfte schaffen. In diesem Zusammenhang weist er darauf hin, dass Kapitaleinkünfte, die nicht dem Steuerabzug an der Quelle unterlegen haben, durch den Empfänger in seiner Einkommensteuererklärung angegeben werden müssen. Darunter fallen insbesondere auch Prozess- und Verzugszinsen, die zwischen den Verfahrensbeteiligten im Privatbereich abgewickelt werden und die ebenfalls zu steuerpflichtigen Kapitaleinkünften führen. Er bittet darum, dass Steuerberater ihre Mandanten entsprechend informieren.

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Unstimmigkeitsmeldungen zum Transparenzregister: Die Übergangsregelung des § 59 Abs. 10 GwG läuft mit dem 1. April 2023 aus

Nach § 23a Abs. 1 GwG sind Steuerberater grundsätzlich verpflichtet, Unstimmigkeiten oder Abweichungen, die sie zwischen den ihnen zur Verfügung stehenden Angaben und Erkenntnissen über die wirtschaftlich Berechtigten und den Angaben im Transparenzregister feststellen, unverzüglich an das Transparenzregister zu melden, sodass das Transparenzregister anhand der Unstimmigkeitsmeldung die im Register geführten Daten auf ihre Richtigkeit prüfen kann. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung stellt nach § 56 Abs. 1 Nr. 65 GwG eine Ordnungswidrigkeit dar und ist bußgeldbewehrt.

Diese Pflicht und mithin auch die Sanktionierung sind derzeit aufgrund einer Übergangsregelung in § 59 Abs. 10 GwG ausgesetzt. Diese Übergangsregelung läuft jedoch mit dem 1. April 2023 aus. Hierauf weist die Bundessteuerberaterkammer aktuell ausdrücklich hin.

Betroffen sind all diejenigen Fälle, in denen eine Meldung zum Transparenzregister nach der bis zum 31. Juli 2021 geltenden Rechtslage entbehrlich war, da die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits aus anderen Registern ersichtlich waren. Hier galt nach § 20 Abs. 2 GwG eine sogenannte Meldefiktion, nach der die Meldepflicht an das Transparenzregister als erfüllt galt, wenn die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits dem Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts-, Vereins- oder Unternehmensregister zu entnehmen waren.

Beginnend ab dem 2. April 2023 müssen Steuerberater nach § 23a Abs. 1 GwG nun alle Unstimmigkeiten ausnahmslos melden, die sie zwischen den ihnen zur Verfügung stehenden Angaben und Erkenntnissen und den Eintragungen im Transparenzregister zum wirtschaftlich Berechtigten feststellen. Dabei ist der Steuerberater jedoch grundsätzlich nicht zur aktiven Suche nach Unstimmigkeiten verpflichtet. Die Meldung hat der Steuerberater dabei unverzüglich nach erfolgter Feststellung einer Unstimmigkeit über die Webseite des Transparenzregisters vorzunehmen.

Eine Ausnahme von der Meldepflicht sieht § 23a Abs.1 Satz 2 i. V. m. § 43 Abs. 2 GwG jedoch auch weiterhin dann vor, wenn sich der meldepflichtige Sachverhalt auf Informationen bezieht, die der Steuerberater im Rahmen von Tätigkeiten der Rechtsberatung oder Prozessvertretung erhalten hat. Diese Ausnahme greift aber wiederum nicht, wenn der Steuerberater weiß, dass der Mandant die Rechtsberatung oder Prozessvertretung für den Zweck der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder einer anderen Straftat genutzt hat.