In der Kabinettsitzung am Dienstag, 14. März 2023, hat die Landesregierung eine weitere Verlängerung der Rückzahlungsfrist für die Soforthilfe über den 30. Juni 2023 hinaus bis zum 30. November 2023 beschlossen. 

Gegenstand des Kabinettbeschlusses ist auch, dass alle Schlussbescheide, die bestandskräftig geworden sind – gegen die also nicht fristgerecht Klage erhoben wurde – aufrechterhalten werden. Aus einem Schlussbescheid folgt in Fällen einer Überkompensation die Verpflichtung des Antragstellenden zur Rückzahlung der Soforthilfe in dem Umfang der Überkompensation. Eine andere Bewertung ergibt sich nach Ansicht der Landesregierung auch nicht aus den erstinstanzlichen Urteilen der Verwaltungsgerichte Düsseldorf (Az.: 20 K 7488/20, 20 K 393/22, 20 K 217/21), Köln (Az.: 16 K 125/22, 16 K 499/22, 16 K 406/22, 16 K 505/22, 16 K 127/22, 16 K 412/22) und Gelsenkirchen (Az.: 19 K 317/22, 19 K 297/22) zu Schlussbescheiden in der NRW-Soforthilfe 2020. 

Vgl. NRW, PM vom 14.03.2023

Zur Pressemitteilung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) weist aktuell darauf hin, dass die Frist zur Endabrechnung der Corona-Neustarthilfen für die prüfenden Dritten am 31.3.2023 endet.

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Unstimmigkeitsmeldungen zum Transparenzregister: Die Übergangsregelung des § 59 Abs. 10 GwG läuft mit dem 1. April 2023 aus

Nach § 23a Abs. 1 GwG sind Steuerberater grundsätzlich verpflichtet, Unstimmigkeiten oder Abweichungen, die sie zwischen den ihnen zur Verfügung stehenden Angaben und Erkenntnissen über die wirtschaftlich Berechtigten und den Angaben im Transparenzregister feststellen, unverzüglich an das Transparenzregister zu melden, sodass das Transparenzregister anhand der Unstimmigkeitsmeldung die im Register geführten Daten auf ihre Richtigkeit prüfen kann. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung stellt nach § 56 Abs. 1 Nr. 65 GwG eine Ordnungswidrigkeit dar und ist bußgeldbewehrt.

Diese Pflicht und mithin auch die Sanktionierung sind derzeit aufgrund einer Übergangsregelung in § 59 Abs. 10 GwG ausgesetzt. Diese Übergangsregelung läuft jedoch mit dem 1. April 2023 aus. Hierauf weist die Bundessteuerberaterkammer aktuell ausdrücklich hin.

Betroffen sind all diejenigen Fälle, in denen eine Meldung zum Transparenzregister nach der bis zum 31. Juli 2021 geltenden Rechtslage entbehrlich war, da die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits aus anderen Registern ersichtlich waren. Hier galt nach § 20 Abs. 2 GwG eine sogenannte Meldefiktion, nach der die Meldepflicht an das Transparenzregister als erfüllt galt, wenn die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits dem Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts-, Vereins- oder Unternehmensregister zu entnehmen waren.

Beginnend ab dem 2. April 2023 müssen Steuerberater nach § 23a Abs. 1 GwG nun alle Unstimmigkeiten ausnahmslos melden, die sie zwischen den ihnen zur Verfügung stehenden Angaben und Erkenntnissen und den Eintragungen im Transparenzregister zum wirtschaftlich Berechtigten feststellen. Dabei ist der Steuerberater jedoch grundsätzlich nicht zur aktiven Suche nach Unstimmigkeiten verpflichtet. Die Meldung hat der Steuerberater dabei unverzüglich nach erfolgter Feststellung einer Unstimmigkeit über die Webseite des Transparenzregisters vorzunehmen.

Eine Ausnahme von der Meldepflicht sieht § 23a Abs.1 Satz 2 i. V. m. § 43 Abs. 2 GwG jedoch auch weiterhin dann vor, wenn sich der meldepflichtige Sachverhalt auf Informationen bezieht, die der Steuerberater im Rahmen von Tätigkeiten der Rechtsberatung oder Prozessvertretung erhalten hat. Diese Ausnahme greift aber wiederum nicht, wenn der Steuerberater weiß, dass der Mandant die Rechtsberatung oder Prozessvertretung für den Zweck der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder einer anderen Straftat genutzt hat.