Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) hat ein aktualisiertes Eckpunktepapier veröffentlicht zu solchen Sachverhalten, die nicht der Meldepflicht nach § 43 Abs. 1 GwG unterliegen. Das Papier ist abrufbar im mitgliedergeschützten Bereich unserer Homepage unter der Rubrik "Geldwäsche - Hinweise" sowie im geschützten Bereich der FIU. 

Im Auftrag des Bundesverbandes der Freien Berufe (BFB) erhebt das Institut für Freie Berufe (IFB) auch in diesem Jahr wieder die momentane konjunkturelle Lage unter den Freien Berufen. Neben den konjunkturellen Entwicklungen liegt der Fokus bei dieser Befragung auch auf dem Arbeitsumfeld in Freiberufler-Unternehmen. Hierbei werden die Themen New Work, Leistungen für Mitarbeiter, aber auch die Freiberufler selbst und das Arbeiten insgesamt angerissen.

Der BFB freut sich über eine rege Beteiligung der Mitglieder der Freien Berufe. Die Befragung benötigt ca. 12 Minuten Zeit und ist bis zum 28. April 2025 unter folgendem Link erreichbar: www.t1p.de/konjunktur25-1

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Achtung: Endgültiger Fristablauf für die Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen

Die sog. Nachfrist zur Einreichung der Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen läuft am 31. Januar 2024 aus. Bis zu diesem Zeitpunkt kann noch eine Schlussabrechnung eingereicht oder eine weitergehende Fristverlängerung bis zum 31. März 2024 über das digitale Antragsportal zur Einreichung der Schlussabrechnungen für prüfende Dritte beantragt werden. Dazu muss zwingend das Organisationsprofil im Portal angelegt sein. Weitere Fristverlängerungen wird es nach Auskunft des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) nicht geben.

Laut BMWK werden die Bewilligungsstellen im Anschluss zunächst mit den Rückforderungen der „Nichtrückmelder“ (die bis 31. Januar 2024 weder eine Schlussabrechnung eingereicht noch eine Verlängerung beantragt haben) beginnen. Darum sollten noch offene Schlussabrechnungen nun schnellstmöglich eingereicht oder eine Fristverlängerung beantragt werden. Dies gilt nach Auskunft des BMWK auch in den Fällen, in denen gegen einen vorläufigen (teil-)bewilligenden Bescheid Widerspruch eingelegt oder Klage erhoben wurde.