Die von Bundessteuerberaterkammer und Deutschem Steuerberaterverband e.V. gemeinsam erstellten „Hinweise für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch Steuerberater und steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften“ sind erneut redaktionell überarbeitet worden, da sich seit der letzten Überarbeitung im Oktober 2024 einige der im Dokument angegebenen Links geändert haben. Inhaltlich gab es keine Veränderungen.

Die aktualisierte Fassung steht auf der Internetseite der Bundessteuerberaterkammer zur Verfügung:

Im Januar war es zu technischen Problemen mit der Auswahltaste "3" für Steuerberatungen gekommen. Aus diesem Grund kam es teilweise zu verlängerten Wartezeiten in der
Hotline. Wie die Finanzverwaltung nun mitteilte, konnte das Problem inzwischen behoben werden.

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Änderung von § 12 FA-ZVO NRW: Weitergehende Zentralisierung der Zuständigkeit im Finanzamt Dortmund-Unna

Aufgrund zahlreicher Rückfragen unserer Mitglieder hat die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen erneut darauf hingewiesen, dass zum 01.12.2023 § 12 der Verordnung über die Zuständigkeiten der Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen (FA-ZVO NRW) dahingehend geändert worden ist, dass die Zuständigkeit für die Fälle der

• Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7 bis 14 i.V.m. § 18 AStG),

• der ausländischen Familienstiftungen (§15 i.V.m. § 18 AStG) und

• der erweitert beschränkten Steuerpflicht (§ 2 AStG)

des Landes Nordrhein-Westfalen allein beim Finanzamt Dortmund-Unna liegt.

Die betroffenen Fälle, die bisher in anderen Finanzämtern des Landes Nordrhein-Westfalen geführt wurden, sind zuständigkeitshalber an das Finanzamt Dortmund-Unna abgegeben worden. Dies hat zur Folge, dass für die betreffenden Fälle neue Steuernummern erteilt wurden.