Die Finanzverwaltung NRW wird weder für das laufende Jahr noch für künftige Jahre eine Information zu konkreten Prüffeldern herausgeben. Dies teilte sie den Steuerberaterkammern in Nordrhein-Westfalen in einem Schreiben vom April 2025 mit. Zu den Beweggründen äußert sich die Finanzverwaltung NRW wie folgt:

Die Fünfte Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) wurde am 8. April 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht – BGBl. 2025 Teil I, Nr. 105 (https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/105/VO.html). Die Änderungen und somit insbesondere auch die Gebührenerhöhungen, über die wir in den Kammermitteilungen Nr. 153 vom 21.03.2025 berichtet hatten, treten zum 1. Juli 2025 in Kraft.

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Aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt)

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 28. April 2023 – XI B 10/22 – entschieden, dass Steuerberater seit dem 1. Januar 2023 zur aktiven Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) verpflichtet sind. Begehren sie wegen verspäteter elektronischer Übermittlung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO mit der Begründung, dass sie bei Ablauf der Frist für die Nutzung des beSt noch nicht freigeschaltet worden seien, müssen sie nach dem Beschluss des BFH darlegen, weshalb sie von der Möglichkeit der Priorisierung ihrer Registrierung (Fast Lane) keinen Gebrauch gemacht haben. Der BFH geht somit von einer grundsätzlichen Pflicht zur Nutzung der Fast Lane aus.

Dagegen hat das FG Münster mit Beschluss vom 14. April 2023 – 7 K 86/23 E – entschieden, dass eine aktive Nutzungspflicht des beSt erst greift, sobald die BStBK dem jeweiligen Steuerberater die Registrierungsaufforderung mit den notwendigen Registrierungsangaben für das beSt übersandt hat. Ein früherer Beginn der aktiven Nutzungspflicht ergebe sich nicht aus der Möglichkeit, den Versand der Registrierungsaufforderung durch einen sog. „Fast Lane-Antrag“ zu beschleunigen.