Der Registrierungscode (9-stelliger Schlüssel), welcher den Berufsangehörigen im ersten Quartal 2023 im Zuge des Registrierungsprozesses postalisch zugesendet wurde, ist aus technischen Gründen ausnahmsweise bis Ende Juli 2023 gültig. Künftige Registrierungsbriefe mit entsprechenden Registrierungscodes werden eine Gültigkeit von drei Monaten haben. Dies teilte die Bundessteuerberaterkammer mit.

Im Oktober 2023 haben alle stimmberechtigten Mitglieder der Kammerbezirke Düsseldorf, Köln, Westfalen-Lippe und Thüringen die Gelegenheit, die Vertreterversammlung des Versorgungswerks der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen (StBV NRW) neu zu wählen. Nach der erfolgreichen Premiere 2018 wird auch diese Wahl wieder online stattfinden. Eine Briefwahl ist nur auf Antrag möglich. Dieser muss bis zum 31. Juli 2023 eingegangen sein. Im kommenden Jahr nimmt die neue Vertreterversammlung dann mit der konstituierenden Sitzung ihre Arbeit auf. Das Versorgungswerk teilt zur Wahl Folgendes mit: 

Startseite

Aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt)

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 28. April 2023 – XI B 10/22 – entschieden, dass Steuerberater seit dem 1. Januar 2023 zur aktiven Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) verpflichtet sind. Begehren sie wegen verspäteter elektronischer Übermittlung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO mit der Begründung, dass sie bei Ablauf der Frist für die Nutzung des beSt noch nicht freigeschaltet worden seien, müssen sie nach dem Beschluss des BFH darlegen, weshalb sie von der Möglichkeit der Priorisierung ihrer Registrierung (Fast Lane) keinen Gebrauch gemacht haben. Der BFH geht somit von einer grundsätzlichen Pflicht zur Nutzung der Fast Lane aus.

Dagegen hat das FG Münster mit Beschluss vom 14. April 2023 – 7 K 86/23 E – entschieden, dass eine aktive Nutzungspflicht des beSt erst greift, sobald die BStBK dem jeweiligen Steuerberater die Registrierungsaufforderung mit den notwendigen Registrierungsangaben für das beSt übersandt hat. Ein früherer Beginn der aktiven Nutzungspflicht ergebe sich nicht aus der Möglichkeit, den Versand der Registrierungsaufforderung durch einen sog. „Fast Lane-Antrag“ zu beschleunigen.