20 Steuerberaterkammern – darunter auch die Steuerberaterkammer Düsseldorf – haben ein gemeinsames Internetangebot entwickelt, das allen Kammer-Mitgliedern und deren Mitarbeitern zur Verfügung steht. Über das Antragsportal können nun diverse Anträge, Befugnisse und Zulassungen online abgewickelt werden. Der Zugang erfolgt dabei entweder über die Steuerberaterplattform oder über eine persönliche ID, die bei der Registrierung vergeben wird. Das Antragsportal ist darüber hinaus über die Serviceportale der einzelnen Bundesländer erreichbar.

Der Bundesrechnungshof möchte eine höhere Sensibilität für das Thema Kapitaleinkünfte schaffen. In diesem Zusammenhang weist er darauf hin, dass Kapitaleinkünfte, die nicht dem Steuerabzug an der Quelle unterlegen haben, durch den Empfänger in seiner Einkommensteuererklärung angegeben werden müssen. Darunter fallen insbesondere auch Prozess- und Verzugszinsen, die zwischen den Verfahrensbeteiligten im Privatbereich abgewickelt werden und die ebenfalls zu steuerpflichtigen Kapitaleinkünften führen. Er bittet darum, dass Steuerberater ihre Mandanten entsprechend informieren.

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Aktuelle Informationen zum beSt-Nachrichtenversand

Am 1. Januar 2023 hat die Steuerberaterplattform und mit ihr das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) den Betrieb aufgenommen. Damit steht jedem Postfachinhaber ab Bereitstellung eines betriebsbereiten beSt ein sog. sicherer Übermittlungsweg gemäß §§ 52d Satz 2 i. V. m. 52a Abs. IV Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung und er unterliegt der aktiven Nutzungspflicht.

In diesem Zusammenhang teilt die Bundessteuerberaterkammer Folgendes mit: Bis Ende des ersten Quartals wird es den Finanzgerichten in Hamburg, Rheinland-Pfalz, Berlin und Brandenburg aus technischen Gründen voraussichtlich nicht möglich sein, Nachrichten an die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer zu versenden. Der Versand wird vorerst in Papierform erfolgen. Unabhängig davon sind der Nachrichtenempfang sowie der Nachrichtenabruf uneingeschränkt möglich. Damit ist bundesweit eine rechtswirksame und fristwahrende Einreichung von beSt-Nachrichten bei den Finanzgerichten gewährleistet. Steuerberatern, die vor den Finanzgerichten Klageverfahren führen und sich bisher noch nicht zur Fast Lane angemeldet haben, wird empfohlen, dies nachzuholen, da sowohl der VI. Senat des BFH als auch einzelne Finanzgerichte von einer generell, seit dem 1. Januar 2023 bestehenden, aktiven Nutzungspflicht des beSt bzw. einer Verpflichtung zur Nutzung der Fast Lane ausgehen. Sämtliche eingehenden Anmeldungen zur Fast Lane werden jeweils am übernächsten Werktag in den Briefversand aufgenommen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Bundessteuerberaterkammer zur Steuerberaterplattform.