Am 1. Januar 2023 hat die Steuerberaterplattform und mit ihr das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) den Betrieb aufgenommen. Damit steht jedem Postfachinhaber ab Bereitstellung eines betriebsbereiten beSt ein sog. sicherer Übermittlungsweg gemäß §§ 52d Satz 2 i. V. m. 52a Abs. IV Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung und er unterliegt der aktiven Nutzungspflicht.
In diesem Zusammenhang teilt die Bundessteuerberaterkammer Folgendes mit: Bis Ende des ersten Quartals wird es den Finanzgerichten in Hamburg, Rheinland-Pfalz, Berlin und Brandenburg aus technischen Gründen voraussichtlich nicht möglich sein, Nachrichten an die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer zu versenden. Der Versand wird vorerst in Papierform erfolgen. Unabhängig davon sind der Nachrichtenempfang sowie der Nachrichtenabruf uneingeschränkt möglich. Damit ist bundesweit eine rechtswirksame und fristwahrende Einreichung von beSt-Nachrichten bei den Finanzgerichten gewährleistet. Steuerberatern, die vor den Finanzgerichten Klageverfahren führen und sich bisher noch nicht zur Fast Lane angemeldet haben, wird empfohlen, dies nachzuholen, da sowohl der VI. Senat des BFH als auch einzelne Finanzgerichte von einer generell, seit dem 1. Januar 2023 bestehenden, aktiven Nutzungspflicht des beSt bzw. einer Verpflichtung zur Nutzung der Fast Lane ausgehen. Sämtliche eingehenden Anmeldungen zur Fast Lane werden jeweils am übernächsten Werktag in den Briefversand aufgenommen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Bundessteuerberaterkammer zur Steuerberaterplattform.