Seit November 2024 wird die W-IdNr. in Deutschland schrittweise eingeführt. Ziel ist es, wirtschaftlich Tätige im Besteuerungsverfahren eindeutig zu identifizieren. Daher wird die W-IdNr. einmalig vergeben und bleibt auch bei einem Umzug des Betriebssitzes innerhalb Deutschlands unverändert. Die Vergabe erfolgt automatisch durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) – eine Beantragung ist nicht erforderlich. Zunächst erhalten Unternehmen, die bereits eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) besitzen, eine W-IdNr., werden aber nicht individuell informiert. Stattdessen erfolgt die Bekanntgabe über das Bundessteuerblatt. Unternehmen ohne USt-IdNr. erhalten ihre W-IdNr. über ihr ELSTER-Benutzerkonto, sofern sie der elektronischen Mitteilung zugestimmt und ein aktives Benutzerkonto eingerichtet haben. Bis zur vollständigen Vergabe der W-IdNr., die voraussichtlich Ende 2026 abgeschlossen sein wird, bleibt die Angabe der W-IdNr. optional. Danach wird die W-IdNr. das zentrale Identifikationsmerkmal in der Kommunikation mit den Finanzbehörden. Weitere Details - auch zu den kürzlich aufgetretenen Problemen bei der Vergabe der W-IdNr. - finden Sie auf der Website des Bundeszentralamts für Steuern.

Das Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 18.11.2024 die fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Finanzamtszuständigkeitsverordnung erlassen. 

Durch die Änderungsverordnung werden zum 11.01.2025 alle bestehenden Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung in das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität des Landes Nordrhein-Westfalen (LBF NRW) integriert. Damit bündelt und vernetzt das Land besondere Expertise und Kompetenzen der Finanzverwaltung, um landesweit noch schneller, entschiedener und effektiver gegen Steuerkriminalität, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorzugehen.

Außerdem sieht die Änderungsverordnung zum 11.01.2025 eine Zentralisierung im Finanzamt Borken für die Umsatzbesteuerung sowie für die Besteuerung der ertragsteuerlichen Betriebe gewerblicher Art der in die Zuständigkeit von Nordrhein-Westfallen fallenden ansässigen Bundesbehörden vor. Für die Außenprüfungen dieser Einheiten des Bundes wird die GKPB Krefeld für zuständig erklärt.

Zudem hat sich die landesweite Servicehotline der Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen bewährt und die Erprobungsklausel wird in eine dauerhafte Regelung überführt.

Die Verordnung wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen sowie im Bundessteuerblatt - Teil I - verkündet.

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beSt – aktuelle Vorgaben für die elektronische Übermittlung an Finanzgerichte

Die Bundessteuerberaterkammer weist darauf hin, dass gewisse (Dateiformat-)Standards und technische Eigenschaften gewahrt werden sollten, um Dokumente wirksam über das beSt an die Finanzgerichte zu übermitteln.

Durch § 5 ERVV wird die Bundesregierung zur Festlegung und Bekanntmachung gewisser Standards für die Übermittlung elektronischer Dokumente an die Finanzgerichte ermächtigt. Diese Standards werden im Bundesanzeiger sowie auf dem Justizportal des Bundes und der Länder verkündet und beinhalten insbesondere aktuelle Vorgaben für Dateiformate, inklusive Begrenzungen hinsichtlich der Anzahl und des Volumens elektronischer Dokumente in einer Nachricht. In der neuesten Bekanntmachung vom 10.02.2022 sind die aktuellen Vorgaben für Dateiformate wie folgt definiert:

1. Versionen der Dateiformate PDF und TIFF gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 1 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung sind bis mindestens 31. Dezember 2022

a) PDF einschließlich PDF 2.0, PDF/A-1, PDF/A-2, PDF/UA: Der Dokumenteninhalt soll orts- und systemunabhängig darstellbar sein. Ein Rendering für spezifische Ausgabegeräte soll vermieden werden. Die Datei soll kein eingebundenes Objekt enthalten, da für die Darstellung der Inhalte kein externes Anwendungsprogramm oder eine weitere Instanz des PDF-Darstellungsprogramms verwendet wird. Zulässig ist das Einbinden von Inline-Signaturen und Transfervermerken. Die Datei soll keine Aufrufe von ausführbaren Anweisungsfolgen, wie z. B. Scripts, beinhalten, insbesondere soll weder innerhalb von Feldern in Formularen noch an anderer Stelle JavaScript eingebunden sein, da diese Aufrufe nicht ausgeführt werden. Zulässig sind Formularfelder ohne JavaScript. Zulässig sind Hyperlinks, auch wenn sie auf externe Ziele verweisen.

b) TIFF Version 6

Ferner sind für die Anwender des beSt die Vorgaben hinsichtlich der technischen Eigenschaften der Dokumente von Bedeutung:

6. Technische Eigenschaften der Dokumente gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 6 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung sind bis mindestens 31. Dezember 2022:

a) Druckbarkeit,

b) maximale Länge von Dateinamen einschließlich der Dateiendungen: 90 Zeichen und

c) Dateinamen bestehen ausschließlich aus:

aa) Buchstaben des deutschen Alphabetes einschließlich der Umlaute ä, ö, ü und ß,

bb) Ziffern und

cc) den Zeichen Unterstrich und Minus,

dd) Punkten, wenn sie den Dateinamen von Dateiendungen trennen, und

ee) einer logischen Nummerierung, wenn mehrere Dateien übermittelt werden.

Hinsichtlich der Begrenzungen der Anzahl und des Volumens elektronischer Dokumente in einer Nachricht gilt:

3. Gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 3 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung werden ab dem 1. Januar 2023 bis mindestens 31. Dezember 2023 die Anzahl und das Volumen wie folgt begrenzt:

a) auf höchstens 1 000 Dateien und

b) auf höchstens 200 Megabyte.

Zusammenfassend ist dem Berufsstand dringend zu empfehlen, die Dateiformate PDF einschließlich PDF 2.0, PDF/A-1, PDF/A-2 und PDF/UA sowie TIFF Version 6 zu verwenden und darüber hinaus die in der neuesten Bekanntmachung vom 10.02.2022 normierten Vorgaben zu wahren.

Neueste Bekanntmachung vom 10.02.2022 finden Sie hier.