In der Kabinettsitzung am Dienstag, 14. März 2023, hat die Landesregierung eine weitere Verlängerung der Rückzahlungsfrist für die Soforthilfe über den 30. Juni 2023 hinaus bis zum 30. November 2023 beschlossen. 

Gegenstand des Kabinettbeschlusses ist auch, dass alle Schlussbescheide, die bestandskräftig geworden sind – gegen die also nicht fristgerecht Klage erhoben wurde – aufrechterhalten werden. Aus einem Schlussbescheid folgt in Fällen einer Überkompensation die Verpflichtung des Antragstellenden zur Rückzahlung der Soforthilfe in dem Umfang der Überkompensation. Eine andere Bewertung ergibt sich nach Ansicht der Landesregierung auch nicht aus den erstinstanzlichen Urteilen der Verwaltungsgerichte Düsseldorf (Az.: 20 K 7488/20, 20 K 393/22, 20 K 217/21), Köln (Az.: 16 K 125/22, 16 K 499/22, 16 K 406/22, 16 K 505/22, 16 K 127/22, 16 K 412/22) und Gelsenkirchen (Az.: 19 K 317/22, 19 K 297/22) zu Schlussbescheiden in der NRW-Soforthilfe 2020. 

Vgl. NRW, PM vom 14.03.2023

Zur Pressemitteilung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) weist aktuell darauf hin, dass die Frist zur Endabrechnung der Corona-Neustarthilfen für die prüfenden Dritten am 31.3.2023 endet.

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BMJ: Kein Verzicht auf Sanktionierung bei verspäteter Offenlegung von Jahresabschlüssen

Mit Schreiben vom 9. August 2022 hat die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) gegenüber dem Bundesministerium der Justiz (BMJ) gefordert, die Frist zur Offenlegung der Jahresabschlüsse nach § 325 HGB temporär zu verlängern bzw. sämtliche in diesem Zusammenhang anfallende Sanktionen auszusetzen, sodass ein Gleichlauf zu den Steuererklärungsfristen hergestellt. Dabei hat die BStBK auch darauf verwiesen, dass die Fristverlängerung bei den Jahressteuererklärungen andernfalls vielfach ins Leere geht.

Diese Forderung der BStBK hat das BMJ nun in einem Antwortschreiben abgelehnt. Zwar könne die hohe Belastung der Steuerberaterinnen und Steuerberater nachvollzogen werden, so das BMJ, gleichwohl komme eine erneute Verschiebung der Sanktionierung unterbliebener Offenlegungen nicht in Betracht. Die Offenlegung diene den Interessen Dritter, die in wirtschaftlich schwierigen Zeiten nicht als disponibel erscheinen.

Zudem habe Deutschland die unionsrechtlich mögliche Frist – anders als andere Mitgliedstaaten – bereits maximal ausgeschöpft. Die Forderung nach Fristverlängerung werde daher als nicht opportun angesehen. Ebenso komme eine faktische Verlängerung durch Verschiebung der Sanktionierung vor dem unionsrechtlichen Hintergrund nicht in Betracht.

Darüber hinaus verweist das BMJ in seinem Antwortschreiben darauf, dass der Antrag der Fraktion der CDU/CSU vom April dieses Jahres hinsichtlich eines Gleichlaufs von Steuererklärungs- und Offenlegungsfristen vom Deutschen Bundestag zwischenzeitlich abgelehnt wurde.

Das überobligatorische Engagement der Steuerberaterinnen und Steuerberater werde sehr wohl anerkannt; soweit rechtlich zulässig werde auch für Entlastung gesorgt. Dies zeigten die bislang bereits ergriffenen Maßnahmen der Bundesregierung und des Gesetzgebers (aufgeführt werden Fristverlängerungen für die Jahressteuererklärung und die Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen) deutlich.