Im November 2024 sollte die W-IdNr. in Deutschland schrittweise eingeführt werden, um durch die W-IdNr als zentrales Identifikationsmerkmal wirtschaftlich Tätige im Besteuerungsverfahren eindeutig identifizieren zu können. Die Mitteilung der W-IdNr. erfolgt für wirtschaftlich Tätige, die durch einen Steuerberater vertreten sind, elektronisch in das ELSTER-Postfach des bevollmächtigten Steuerberaters. Bei der Vergabe der W-IdNr. war es zu Problemen gekommen (s. unsere Aktuelle Meldung vom 03.12.2024).

Neben den genannten Problemen wurden in der Folgezeit weitere Probleme sichtbar, sodass auf dringendes Anraten der Bundessteuerberaterkammer die Vergabe und Mitteilung der W-IdNr. ausgesetzt wurde. Nun soll es wie folgt weitergehen:

Ein Leitfaden des Versorgungswerkes der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen informiert über die Rolle der berufsständischen Altersversorgung und gibt einen Überblick über die wichtigsten Daten und Fakten zur Entstehung der berufsständischen Versorgungswerke sowie der Organisation, Sicherheit und Rentabilität. Außerdem gibt er einen Ausblick für die Zukunft. Der Leitfaden beschreibt, wie Versorgungswerke als bewährtes Element der ersten Säule der gesetzlichen Alterssicherungssysteme in Deutschland effizient arbeiten und somit eine wichtige Aufgabe erfüllen, indem sie die Allgemeinheit von den Rentenkosten und dem Längerlebigkeitsrisiko von Freiberuflern entlasten. Darüber hinaus unterstützt der Leitfaden bei der Ansprache und Kommunikation in der Außendarstellung und bei der Beantwortung von wiederkehrenden Fragestellungen sowie bei der Aufklärung über die allgemeine Bedeutung von berufsständischen Versorgungswerken. Sie finden den Leitfaden hier:

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BMJ: Kein Verzicht auf Sanktionierung bei verspäteter Offenlegung von Jahresabschlüssen

Mit Schreiben vom 9. August 2022 hat die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) gegenüber dem Bundesministerium der Justiz (BMJ) gefordert, die Frist zur Offenlegung der Jahresabschlüsse nach § 325 HGB temporär zu verlängern bzw. sämtliche in diesem Zusammenhang anfallende Sanktionen auszusetzen, sodass ein Gleichlauf zu den Steuererklärungsfristen hergestellt. Dabei hat die BStBK auch darauf verwiesen, dass die Fristverlängerung bei den Jahressteuererklärungen andernfalls vielfach ins Leere geht.

Diese Forderung der BStBK hat das BMJ nun in einem Antwortschreiben abgelehnt. Zwar könne die hohe Belastung der Steuerberaterinnen und Steuerberater nachvollzogen werden, so das BMJ, gleichwohl komme eine erneute Verschiebung der Sanktionierung unterbliebener Offenlegungen nicht in Betracht. Die Offenlegung diene den Interessen Dritter, die in wirtschaftlich schwierigen Zeiten nicht als disponibel erscheinen.

Zudem habe Deutschland die unionsrechtlich mögliche Frist – anders als andere Mitgliedstaaten – bereits maximal ausgeschöpft. Die Forderung nach Fristverlängerung werde daher als nicht opportun angesehen. Ebenso komme eine faktische Verlängerung durch Verschiebung der Sanktionierung vor dem unionsrechtlichen Hintergrund nicht in Betracht.

Darüber hinaus verweist das BMJ in seinem Antwortschreiben darauf, dass der Antrag der Fraktion der CDU/CSU vom April dieses Jahres hinsichtlich eines Gleichlaufs von Steuererklärungs- und Offenlegungsfristen vom Deutschen Bundestag zwischenzeitlich abgelehnt wurde.

Das überobligatorische Engagement der Steuerberaterinnen und Steuerberater werde sehr wohl anerkannt; soweit rechtlich zulässig werde auch für Entlastung gesorgt. Dies zeigten die bislang bereits ergriffenen Maßnahmen der Bundesregierung und des Gesetzgebers (aufgeführt werden Fristverlängerungen für die Jahressteuererklärung und die Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen) deutlich.