20 Steuerberaterkammern – darunter auch die Steuerberaterkammer Düsseldorf – haben ein gemeinsames Internetangebot entwickelt, das allen Kammer-Mitgliedern und deren Mitarbeitern zur Verfügung steht. Über das Antragsportal können nun diverse Anträge, Befugnisse und Zulassungen online abgewickelt werden. Der Zugang erfolgt dabei entweder über die Steuerberaterplattform oder über eine persönliche ID, die bei der Registrierung vergeben wird. Das Antragsportal ist darüber hinaus über die Serviceportale der einzelnen Bundesländer erreichbar.

Der Bundesrechnungshof möchte eine höhere Sensibilität für das Thema Kapitaleinkünfte schaffen. In diesem Zusammenhang weist er darauf hin, dass Kapitaleinkünfte, die nicht dem Steuerabzug an der Quelle unterlegen haben, durch den Empfänger in seiner Einkommensteuererklärung angegeben werden müssen. Darunter fallen insbesondere auch Prozess- und Verzugszinsen, die zwischen den Verfahrensbeteiligten im Privatbereich abgewickelt werden und die ebenfalls zu steuerpflichtigen Kapitaleinkünften führen. Er bittet darum, dass Steuerberater ihre Mandanten entsprechend informieren.

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DRV Bund ändert seine Verwaltungspraxis für Rechtsanwälte in Steuerberatungsgesellschaften

Rechtsanwälte, die in Steuerberatungsgesellschaften oder in Wirtschaftsprüfungsgesellschaften tätig sind, können zukünftig nur noch als Syndikus-Rechtsanwalt von der Pflicht befreit werden, in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen. Unter Berücksichtigung eines Urteils des BSG aus dem Jahre 2016 (NJW 2017,1809), das sich allerdings noch auf einen Altfall aus der Zeit vor der grundlegenden Berufsrechtsreform bezog, hatte die DRV Bund bisher ein entsprechendes Formular für die Möglichkeit einer Befreiung für steuerberatende Rechtsanwälte zur Verfügung gestellt. Eine Zulassung als Syndikus-Rechtsanwalt für die Tätigkeit in Steuerberatungsgesellschaften oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften war bisher nicht erforderlich.

Eine Befreiungsmöglichkeit ohne eine Zulassung als Syndikus-Rechtsanwalt ist nunmehr allerdings ausgeschlossen. Die DRV vertritt inzwischen die Rechtsauffassung, dass nach § 46 Abs. 2 BRAO jede bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber ausgeübte Tätigkeit eine Zulassung als Syndikus-Rechtsanwalt erfordert. Das Urteil aus dem Jahre 2016 sei so zu verstehen, dass es nur für die alte Rechtslage vor dem 01.01.2016 gelte.

(Hinweis: Mit der Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft“ sind mit Wirkung ab dem 01.08.2022 alle Berufsausübungsgesellschaften i.S.d. §§ 49 ff. StBerG gemeint.)