Das große Jahrestreffen des Berufsstands findet am 8. und 9. Mai 2023 im Congress Center Hamburg statt. Spannende Keynotes, umfangreiche Fortbildung, Informationen zu aktuellen Themen, Top-Referenten und die Begegnung mit Berufskolleginnen und -kollegen – das ist die Mischung, die eine Teilnahme am Deutschen Steuerberaterkongress zu einem Muss für den Berufsstand macht.

Die Vollmachtsdatenbank (VDB) ist nun in einer erweiterten Version mit DIVA II-Funktionen (Digitaler Verwaltungsakt Stufe 2/DIVA II) freigeschaltet worden.

Bei „DIVA II“ handelt es sich um eine weitere Ausbaustufe des bereits seit Frühjahr 2020 in ELSTER-Online integrierten digitalen Verwaltungsakts (DIVA), der es der Finanzverwaltung bislang ermöglicht hat, digitale Einkommensteuererstbescheide an Steuerpflichtige zu übermitteln.

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DRV Bund ändert seine Verwaltungspraxis für Rechtsanwälte in Steuerberatungsgesellschaften

Rechtsanwälte, die in Steuerberatungsgesellschaften oder in Wirtschaftsprüfungsgesellschaften tätig sind, können zukünftig nur noch als Syndikus-Rechtsanwalt von der Pflicht befreit werden, in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen. Unter Berücksichtigung eines Urteils des BSG aus dem Jahre 2016 (NJW 2017,1809), das sich allerdings noch auf einen Altfall aus der Zeit vor der grundlegenden Berufsrechtsreform bezog, hatte die DRV Bund bisher ein entsprechendes Formular für die Möglichkeit einer Befreiung für steuerberatende Rechtsanwälte zur Verfügung gestellt. Eine Zulassung als Syndikus-Rechtsanwalt für die Tätigkeit in Steuerberatungsgesellschaften oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften war bisher nicht erforderlich.

Eine Befreiungsmöglichkeit ohne eine Zulassung als Syndikus-Rechtsanwalt ist nunmehr allerdings ausgeschlossen. Die DRV vertritt inzwischen die Rechtsauffassung, dass nach § 46 Abs. 2 BRAO jede bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber ausgeübte Tätigkeit eine Zulassung als Syndikus-Rechtsanwalt erfordert. Das Urteil aus dem Jahre 2016 sei so zu verstehen, dass es nur für die alte Rechtslage vor dem 01.01.2016 gelte.

(Hinweis: Mit der Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft“ sind mit Wirkung ab dem 01.08.2022 alle Berufsausübungsgesellschaften i.S.d. §§ 49 ff. StBerG gemeint.)