Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) hat ein aktualisiertes Eckpunktepapier veröffentlicht zu solchen Sachverhalten, die nicht der Meldepflicht nach § 43 Abs. 1 GwG unterliegen. Das Papier ist abrufbar im mitgliedergeschützten Bereich unserer Homepage unter der Rubrik "Geldwäsche - Hinweise" sowie im geschützten Bereich der FIU. 

Im Auftrag des Bundesverbandes der Freien Berufe (BFB) erhebt das Institut für Freie Berufe (IFB) auch in diesem Jahr wieder die momentane konjunkturelle Lage unter den Freien Berufen. Neben den konjunkturellen Entwicklungen liegt der Fokus bei dieser Befragung auch auf dem Arbeitsumfeld in Freiberufler-Unternehmen. Hierbei werden die Themen New Work, Leistungen für Mitarbeiter, aber auch die Freiberufler selbst und das Arbeiten insgesamt angerissen.

Der BFB freut sich über eine rege Beteiligung der Mitglieder der Freien Berufe. Die Befragung benötigt ca. 12 Minuten Zeit und ist bis zum 28. April 2025 unter folgendem Link erreichbar: www.t1p.de/konjunktur25-1

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Durchbruch bei Fristverlängerung

In seiner Sitzung am 10. Juni 2022 gab der Deutsche Bundesrat grünes Licht für die verlängerte Abgabefrist bei den Steuererklärungen 2020 bis 2024. Eine gute Nachricht für alle Steuerberater, die zeigt: Der Einsatz der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hat sich gelohnt. Denn sie macht sich seit Langem für eine derartige Fristverlängerung stark, die der Gesetzgeber nun als Baustein des vierten Corona-Steuerhilfegesetzes auf den Weg gebracht hat.

 

BStBK-Präsident Prof. Dr. Hartmut Schwab begrüßt den Beschluss: „Wir freuen uns, dass die Bundesregierung die durch Zusatzarbeiten im Kontext der Corona-Pandemie enorm angestiegene Arbeitsbelastung in den Kanzleien anerkennt und unseren Berufsstand nun mit einer praxistauglichen Regelung entlastet. Ein notwendiger Schritt, der wichtige Planungs- und Rechtssicherheit für Berufsstand und Finanzverwaltung schafft.“

 

Neben der verlängerten Abgabefrist für die Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen bis zum 31. August 2022 weitet der Gesetzgeber auch für 2021 die Abgabefrist um sechs Monate bis zum 31. August 2023 aus. Hieran anknüpfend werden ebenfalls die Erklärungsfristen für 2022, 2023 und 2024 verlängert, jedoch mit einer sukzessiven Fristabschmelzung. „Die geplante Fristabschmelzung über mehrere Jahre ist dringend nötig, um den aktuellen Bearbeitungsrückstau in den Steuerberaterkanzleien abzubauen“, so Schwab.

 

Zudem stimmte der Bundesrat heute einer Anpassung der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) zu, die durch die Grundsteuerreform notwendig wurde. Die Neuregelung ermöglicht es, für die unterschiedlichen Ländermodelle einfach und sachgerecht den Gegenstandswert zu ermitteln. „Uns freut es, dass an der bestehenden Regelungssystematik der StBVV festgehalten wird“, so Schwab.