20 Steuerberaterkammern – darunter auch die Steuerberaterkammer Düsseldorf – haben ein gemeinsames Internetangebot entwickelt, das allen Kammer-Mitgliedern und deren Mitarbeitern zur Verfügung steht. Über das Antragsportal können nun diverse Anträge, Befugnisse und Zulassungen online abgewickelt werden. Der Zugang erfolgt dabei entweder über die Steuerberaterplattform oder über eine persönliche ID, die bei der Registrierung vergeben wird. Das Antragsportal ist darüber hinaus über die Serviceportale der einzelnen Bundesländer erreichbar.

Der Bundesrechnungshof möchte eine höhere Sensibilität für das Thema Kapitaleinkünfte schaffen. In diesem Zusammenhang weist er darauf hin, dass Kapitaleinkünfte, die nicht dem Steuerabzug an der Quelle unterlegen haben, durch den Empfänger in seiner Einkommensteuererklärung angegeben werden müssen. Darunter fallen insbesondere auch Prozess- und Verzugszinsen, die zwischen den Verfahrensbeteiligten im Privatbereich abgewickelt werden und die ebenfalls zu steuerpflichtigen Kapitaleinkünften führen. Er bittet darum, dass Steuerberater ihre Mandanten entsprechend informieren.

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Durchbruch bei Fristverlängerung

In seiner Sitzung am 10. Juni 2022 gab der Deutsche Bundesrat grünes Licht für die verlängerte Abgabefrist bei den Steuererklärungen 2020 bis 2024. Eine gute Nachricht für alle Steuerberater, die zeigt: Der Einsatz der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hat sich gelohnt. Denn sie macht sich seit Langem für eine derartige Fristverlängerung stark, die der Gesetzgeber nun als Baustein des vierten Corona-Steuerhilfegesetzes auf den Weg gebracht hat.

 

BStBK-Präsident Prof. Dr. Hartmut Schwab begrüßt den Beschluss: „Wir freuen uns, dass die Bundesregierung die durch Zusatzarbeiten im Kontext der Corona-Pandemie enorm angestiegene Arbeitsbelastung in den Kanzleien anerkennt und unseren Berufsstand nun mit einer praxistauglichen Regelung entlastet. Ein notwendiger Schritt, der wichtige Planungs- und Rechtssicherheit für Berufsstand und Finanzverwaltung schafft.“

 

Neben der verlängerten Abgabefrist für die Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen bis zum 31. August 2022 weitet der Gesetzgeber auch für 2021 die Abgabefrist um sechs Monate bis zum 31. August 2023 aus. Hieran anknüpfend werden ebenfalls die Erklärungsfristen für 2022, 2023 und 2024 verlängert, jedoch mit einer sukzessiven Fristabschmelzung. „Die geplante Fristabschmelzung über mehrere Jahre ist dringend nötig, um den aktuellen Bearbeitungsrückstau in den Steuerberaterkanzleien abzubauen“, so Schwab.

 

Zudem stimmte der Bundesrat heute einer Anpassung der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) zu, die durch die Grundsteuerreform notwendig wurde. Die Neuregelung ermöglicht es, für die unterschiedlichen Ländermodelle einfach und sachgerecht den Gegenstandswert zu ermitteln. „Uns freut es, dass an der bestehenden Regelungssystematik der StBVV festgehalten wird“, so Schwab.