Seit November 2024 wird die W-IdNr. in Deutschland schrittweise eingeführt. Ziel ist es, wirtschaftlich Tätige im Besteuerungsverfahren eindeutig zu identifizieren. Daher wird die W-IdNr. einmalig vergeben und bleibt auch bei einem Umzug des Betriebssitzes innerhalb Deutschlands unverändert. Die Vergabe erfolgt automatisch durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) – eine Beantragung ist nicht erforderlich. Zunächst erhalten Unternehmen, die bereits eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) besitzen, eine W-IdNr., werden aber nicht individuell informiert. Stattdessen erfolgt die Bekanntgabe über das Bundessteuerblatt. Unternehmen ohne USt-IdNr. erhalten ihre W-IdNr. über ihr ELSTER-Benutzerkonto, sofern sie der elektronischen Mitteilung zugestimmt und ein aktives Benutzerkonto eingerichtet haben. Bis zur vollständigen Vergabe der W-IdNr., die voraussichtlich Ende 2026 abgeschlossen sein wird, bleibt die Angabe der W-IdNr. optional. Danach wird die W-IdNr. das zentrale Identifikationsmerkmal in der Kommunikation mit den Finanzbehörden. Weitere Details - auch zu den kürzlich aufgetretenen Problemen bei der Vergabe der W-IdNr. - finden Sie auf der Website des Bundeszentralamts für Steuern.

Das Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 18.11.2024 die fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Finanzamtszuständigkeitsverordnung erlassen. 

Durch die Änderungsverordnung werden zum 11.01.2025 alle bestehenden Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung in das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität des Landes Nordrhein-Westfalen (LBF NRW) integriert. Damit bündelt und vernetzt das Land besondere Expertise und Kompetenzen der Finanzverwaltung, um landesweit noch schneller, entschiedener und effektiver gegen Steuerkriminalität, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorzugehen.

Außerdem sieht die Änderungsverordnung zum 11.01.2025 eine Zentralisierung im Finanzamt Borken für die Umsatzbesteuerung sowie für die Besteuerung der ertragsteuerlichen Betriebe gewerblicher Art der in die Zuständigkeit von Nordrhein-Westfallen fallenden ansässigen Bundesbehörden vor. Für die Außenprüfungen dieser Einheiten des Bundes wird die GKPB Krefeld für zuständig erklärt.

Zudem hat sich die landesweite Servicehotline der Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen bewährt und die Erprobungsklausel wird in eine dauerhafte Regelung überführt.

Die Verordnung wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen sowie im Bundessteuerblatt - Teil I - verkündet.

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Durchbruch bei Fristverlängerung

In seiner Sitzung am 10. Juni 2022 gab der Deutsche Bundesrat grünes Licht für die verlängerte Abgabefrist bei den Steuererklärungen 2020 bis 2024. Eine gute Nachricht für alle Steuerberater, die zeigt: Der Einsatz der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hat sich gelohnt. Denn sie macht sich seit Langem für eine derartige Fristverlängerung stark, die der Gesetzgeber nun als Baustein des vierten Corona-Steuerhilfegesetzes auf den Weg gebracht hat.

 

BStBK-Präsident Prof. Dr. Hartmut Schwab begrüßt den Beschluss: „Wir freuen uns, dass die Bundesregierung die durch Zusatzarbeiten im Kontext der Corona-Pandemie enorm angestiegene Arbeitsbelastung in den Kanzleien anerkennt und unseren Berufsstand nun mit einer praxistauglichen Regelung entlastet. Ein notwendiger Schritt, der wichtige Planungs- und Rechtssicherheit für Berufsstand und Finanzverwaltung schafft.“

 

Neben der verlängerten Abgabefrist für die Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen bis zum 31. August 2022 weitet der Gesetzgeber auch für 2021 die Abgabefrist um sechs Monate bis zum 31. August 2023 aus. Hieran anknüpfend werden ebenfalls die Erklärungsfristen für 2022, 2023 und 2024 verlängert, jedoch mit einer sukzessiven Fristabschmelzung. „Die geplante Fristabschmelzung über mehrere Jahre ist dringend nötig, um den aktuellen Bearbeitungsrückstau in den Steuerberaterkanzleien abzubauen“, so Schwab.

 

Zudem stimmte der Bundesrat heute einer Anpassung der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) zu, die durch die Grundsteuerreform notwendig wurde. Die Neuregelung ermöglicht es, für die unterschiedlichen Ländermodelle einfach und sachgerecht den Gegenstandswert zu ermitteln. „Uns freut es, dass an der bestehenden Regelungssystematik der StBVV festgehalten wird“, so Schwab.