Steuerberaterkammer Düsseldorf
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Zur Vermeidung von Rückfragen bei der Einreichung neu abgeschlossener Ausbildungsverträge machen wir auf einige wichtige Regelungen für die Urlaubsgewährung aufmerksam:
Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach einer Wartefrist von sechs Monaten erworben. Wird diese Wartezeit nicht erfüllt, ist anteiliger Urlaub zu gewähren. Dieser beträgt ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des bestehenden Ausbildungsverhältnisses. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind aufzurunden (§ 5 Abs. 1 und 2 BUrlG).
Für das Jahr, in dem der Ausbildungsvertrag endet, gelten folgende Grundsätze:
Um zu verhindern, dass der Jahresurlaub bei Wechsel der Ausbildungsstelle oder bei Übergang in ein Arbeitsverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber erneut in Anspruch genommen wird, besteht für den Mitarbeiter nach § 6 BUrlG gegenüber dem neuen Arbeitgeber kein nochmaliger Urlaubsanspruch, soweit beim bisherigen Arbeitgeber/Ausbildenden für das laufende Kalenderjahr der volle Urlaub bereits gewährt worden ist. Es ist daher erforderlich, bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten/abgegoltenen Urlaub auszustellen (§ 6 Abs. 2 BUrlG).
Bei Fragen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen eines Ausbildungsverhältnisses gibt die Kammergeschäftsstelle gerne Auskunft: Frau RA'in (Syndikus-RA'in) Vanessa Schöpgens, +49 211 66906-370.