Seit November 2024 wird die W-IdNr. in Deutschland schrittweise eingeführt. Ziel ist es, wirtschaftlich Tätige im Besteuerungsverfahren eindeutig zu identifizieren. Daher wird die W-IdNr. einmalig vergeben und bleibt auch bei einem Umzug des Betriebssitzes innerhalb Deutschlands unverändert. Die Vergabe erfolgt automatisch durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) – eine Beantragung ist nicht erforderlich. Zunächst erhalten Unternehmen, die bereits eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) besitzen, eine W-IdNr., werden aber nicht individuell informiert. Stattdessen erfolgt die Bekanntgabe über das Bundessteuerblatt. Unternehmen ohne USt-IdNr. erhalten ihre W-IdNr. über ihr ELSTER-Benutzerkonto, sofern sie der elektronischen Mitteilung zugestimmt und ein aktives Benutzerkonto eingerichtet haben. Bis zur vollständigen Vergabe der W-IdNr., die voraussichtlich Ende 2026 abgeschlossen sein wird, bleibt die Angabe der W-IdNr. optional. Danach wird die W-IdNr. das zentrale Identifikationsmerkmal in der Kommunikation mit den Finanzbehörden. Weitere Details - auch zu den kürzlich aufgetretenen Problemen bei der Vergabe der W-IdNr. - finden Sie auf der Website des Bundeszentralamts für Steuern.

Das Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 18.11.2024 die fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Finanzamtszuständigkeitsverordnung erlassen. 

Durch die Änderungsverordnung werden zum 11.01.2025 alle bestehenden Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung in das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität des Landes Nordrhein-Westfalen (LBF NRW) integriert. Damit bündelt und vernetzt das Land besondere Expertise und Kompetenzen der Finanzverwaltung, um landesweit noch schneller, entschiedener und effektiver gegen Steuerkriminalität, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorzugehen.

Außerdem sieht die Änderungsverordnung zum 11.01.2025 eine Zentralisierung im Finanzamt Borken für die Umsatzbesteuerung sowie für die Besteuerung der ertragsteuerlichen Betriebe gewerblicher Art der in die Zuständigkeit von Nordrhein-Westfallen fallenden ansässigen Bundesbehörden vor. Für die Außenprüfungen dieser Einheiten des Bundes wird die GKPB Krefeld für zuständig erklärt.

Zudem hat sich die landesweite Servicehotline der Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen bewährt und die Erprobungsklausel wird in eine dauerhafte Regelung überführt.

Die Verordnung wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen sowie im Bundessteuerblatt - Teil I - verkündet.

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Erleichterungen bei den Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen - Kernpunkte

Bund und Länder haben sich im Einklang mit den Berufsorganisationen der prüfenden Dritten im Rahmen einer Sonder-Wirtschaftsministerkonferenz am 14. März 2024 gemeinsam auf eine letztmalige Fristverlängerung zur Einreichung der Schlussabrechnung verständigt. Die Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen (Überbrückungs-, November- und Dezemberhilfen) können demnach noch bis zum 30. September 2024 eingereicht werden. Dies sind die Kernpunkte der gemeinsamen Verständigung von Bund, Ländern und prüfenden Dritten:

  • die Fristverlängerung zur Einreichung der Schlussabrechnungen bis zum 30. September 2024;e
  • eine Möglichkeit bei unverschuldeter Verhinderung im Einzelfall bei den Bewilligungsstellen zu beantragen, die Schlussabrechnung noch nach Ablauf der Frist einzureichen;
  • eine beschleunigte Prüfung für Schlussabrechnungsfälle, bei denen sich gegenüber der Antragstellung keine oder nur geringe Abweichungen ergeben (bis zu 40 % der bislang vorliegenden Schlussabrechnungspakete);
  • die Vermeidung standardmäßiger „Katalogabfragen“ ohne Bezug zum Einzelfall;
  • bereits im Rahmen der Antragstellung eingereichte Belege sollen nicht erneut angefordert werden;
  • die Rückmeldefrist bei Nachfragen und Beleganforderungen beträgt künftig 21 Tage und kann zweimal um jeweils 15 Tage verlängert werden;
  • etwaige Rückfragen und Beleganforderungen der Bewilligungsstelle sollen grundsätzlich zeitnah nach Einreichung der Schlussabrechnung erfolgen;
  • die finale Bescheidung soll zügig nach Einreichung der Schlussabrechnung bzw. Beleganforderung erfolgen.

Die Fristverlängerung bis 30. September 2024 erfolgt über eine Anpassung der Vollzugshinweise und FAQs der Schlussabrechnung. Ein weiteres Mahnschreiben an den prüfenden Dritten erfolgt nach Fristablauf nicht.

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