Mit Schreiben vom 18.09.2023 hat das BMF nochmals auf die gesetzlichen Pflichten zu Mitteilungen an das Transparenzregister nach dem Geldwäschegesetz hingewiesen, insbesondere auf die Notwendigkeit der Eintragung von transparenzpflichtigen Rechtsgestaltungen, die unter die Regelungen der §§ 20, 21 GwG fallen. Dies betrifft auch steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften. Um eine Meldung an das Transparenzregister vorzunehmen, ist eine Registrierung auf der offiziellen Plattform – Transparenzregister – zwingend erforderlich. Die Registrierung ist kostenfrei. Eintragungen im Transparenzregister müssen
durch die transparenzpflichtige Rechtseinheit aktuell gehalten werden. Eine Ahndung fehlender Eintragungen durch das Bundesverwaltungsamt mit einem Bußgeld sowie der öffentlichen Bekanntmachung der Bußgeldentscheidung auf der Homepage des Bundesverwaltungsamtes kann teilweise noch vermieden werden, wenn die Eintragung innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Eintragungsfrist nachgeholt wird (§ 59 Absatz 9 GwG).
Weitergehende Informationen zum Transparenzregister finden Sie auf der Internetseite des Bundesverwaltungsamtes. Dort finden Sie in Form von FAQ auch kostenlose Rechtshinweise zum Transparenzregister, welche fortlaufend durch die Behörde aktualisiert werden. Die registerführende Stelle bietet zudem umfassende Informationen und kostenfreie Webinare zum Transparenzregister und der Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten an. Dieses Informationsangebot und die Anmeldung zu den Webinaren ist über die Internetseite des Transparenzregisters erreichbar. Zudem finden sich auf der Internetseite Kontaktmöglichkeiten zur registerführenden Stelle für verschiedene Fragestellungen.