Seit November 2024 wird die W-IdNr. in Deutschland schrittweise eingeführt. Ziel ist es, wirtschaftlich Tätige im Besteuerungsverfahren eindeutig zu identifizieren. Daher wird die W-IdNr. einmalig vergeben und bleibt auch bei einem Umzug des Betriebssitzes innerhalb Deutschlands unverändert. Die Vergabe erfolgt automatisch durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) – eine Beantragung ist nicht erforderlich. Zunächst erhalten Unternehmen, die bereits eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) besitzen, eine W-IdNr., werden aber nicht individuell informiert. Stattdessen erfolgt die Bekanntgabe über das Bundessteuerblatt. Unternehmen ohne USt-IdNr. erhalten ihre W-IdNr. über ihr ELSTER-Benutzerkonto, sofern sie der elektronischen Mitteilung zugestimmt und ein aktives Benutzerkonto eingerichtet haben. Bis zur vollständigen Vergabe der W-IdNr., die voraussichtlich Ende 2026 abgeschlossen sein wird, bleibt die Angabe der W-IdNr. optional. Danach wird die W-IdNr. das zentrale Identifikationsmerkmal in der Kommunikation mit den Finanzbehörden. Weitere Details - auch zu den kürzlich aufgetretenen Problemen bei der Vergabe der W-IdNr. - finden Sie auf der Website des Bundeszentralamts für Steuern.

Das Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 18.11.2024 die fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Finanzamtszuständigkeitsverordnung erlassen. 

Durch die Änderungsverordnung werden zum 11.01.2025 alle bestehenden Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung in das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität des Landes Nordrhein-Westfalen (LBF NRW) integriert. Damit bündelt und vernetzt das Land besondere Expertise und Kompetenzen der Finanzverwaltung, um landesweit noch schneller, entschiedener und effektiver gegen Steuerkriminalität, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorzugehen.

Außerdem sieht die Änderungsverordnung zum 11.01.2025 eine Zentralisierung im Finanzamt Borken für die Umsatzbesteuerung sowie für die Besteuerung der ertragsteuerlichen Betriebe gewerblicher Art der in die Zuständigkeit von Nordrhein-Westfallen fallenden ansässigen Bundesbehörden vor. Für die Außenprüfungen dieser Einheiten des Bundes wird die GKPB Krefeld für zuständig erklärt.

Zudem hat sich die landesweite Servicehotline der Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen bewährt und die Erprobungsklausel wird in eine dauerhafte Regelung überführt.

Die Verordnung wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen sowie im Bundessteuerblatt - Teil I - verkündet.

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Hinweise der BStBK zum Ergänzenden Leitfaden Verbundunternehmen

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat auf seiner Homepage den "Ergänzenden Leitfaden Verbundunternehmen" veröffentlicht. Aufgrund von Nachfragen aus dem Berufsstand hat die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) dazu folgende Anmerkungen bekanntgegeben:

In dem Ergänzenden Leitfaden wird die den Corona-Wirtschaftshilfen zugrunde gelegte Vermutung fortgeschrieben, dass ein Unternehmensverbund allein aufgrund familiärer Beziehungen besteht. Die BStBK hat diese systematische Benachteiligung von Familienkonstellationen seit Beginn der Corona-Wirtschaftshilfen kritisch gesehen und sich entsprechend gegenüber dem BMWK positioniert.

Nach Auffassung des BMWK werden zwar ausdrücklich keine neuen Vorgaben für den Umgang mit Verbundunternehmen in dem Leitfaden gemacht, sondern die über die Jahre entwickelte Verwaltungspraxis festgeschrieben. Allerdings war der Zeitpunkt der Veröffentlichung, ca. 2 Monate vor Fristende inmitten der Sommerzeit und nachdem bereits mehr als 2/3 der Schlussabrechnungen eingereicht wurden, mehr als unglücklich. Dass bei der Einbeziehung von Verbundunternehmen ohne eigenen Antrag in der Erstantragsphase in dem nachträglich konsolidierten Schlussabrechnungsantrag zwar deren Umsätze, jedoch nicht deren Fixkosten berücksichtigt werden können, sehen wir ebenfalls kritisch. Diese Aspekte haben wir gegenüber dem BMWK kritisch angemerkt.

Aus dem Berufsstand werden aktuell wieder Fragen an uns herangetragen, da der Ergänzende Leitfaden eine Vielzahl von konkreten Detailfragen zur Zusammenrechnung von Unternehmen im Familienverbund offenlässt bzw. auf die Vergabepraxis der jeweiligen Bewilligungsstelle verweist, die im Einzelfall voneinander differieren kann.
Die BStBK kann hier die gewünschte Klarstellung auf der Bundesebene nicht herbeiführen, da das BMWK auf die Ermessensspielräume der Bewilligungsstellen und die jeweilige Verwaltungspraxis verweist. Wir möchten Sie daher bitten, solche Einzelfragen ggf. selbst mit der jeweiligen Bewilligungsstelle zu erörtern.

Aufgrund der Komplexität der Thematik, der heterogenen Beurteilung der Bewilligungsstellen sowie den weiterhin bestehenden diversen Einzelfragen und Unsicherheiten halten wir es für wichtig, dass auch im Falle einer nicht als Verbundantrag gestellten Schlussabrechnung eine nachträgliche Konsolidierung noch nach Einreichung der Schlussabrechnung möglich sein muss, sofern die Bewilligungsstelle entgegen der Auffassung des prüfenden Dritten zu der Beurteilung kommt, dass ein Unternehmensverbund vorläge. Dies darf u. E. nicht zwangsläufig zu einem Ablehnungsbescheid und einer Zurückforderung der Leistungen führen. Dies haben wir gegenüber dem BMWK deutlich gemacht und bitten, dies auch in Ihren Gesprächen mit den Bewilligungsstellen zu thematisieren.