Die Finanzverwaltung NRW wird weder für das laufende Jahr noch für künftige Jahre eine Information zu konkreten Prüffeldern herausgeben. Dies teilte sie den Steuerberaterkammern in Nordrhein-Westfalen in einem Schreiben vom April 2025 mit. Zu den Beweggründen äußert sich die Finanzverwaltung NRW wie folgt:

Die Fünfte Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) wurde am 8. April 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht – BGBl. 2025 Teil I, Nr. 105 (https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/105/VO.html). Die Änderungen und somit insbesondere auch die Gebührenerhöhungen, über die wir in den Kammermitteilungen Nr. 153 vom 21.03.2025 berichtet hatten, treten zum 1. Juli 2025 in Kraft.

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Hinweise zur Prüfung nach dem Verpackungsgesetz – Fehlerquellen vermeiden

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hat gemeinsam mit der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) verschiedene Gespräche mit der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) geführt. Die ZSVR hat der BStBK und der WPK – wie in diesen Gesprächen vereinbart – den in der Anlage beigefügten Beitrag „Die Prüfung und Bestätigung von Vollständigkeitserklärungen nach dem Verpackungsgesetz durch Wirtschaftsprüfer und Steuerberater – Praxiserfahrungen der Zentralen Stelle Verpackungsregister“ zur Verfügung gestellt. Die Hinweise der BStBK und der WPK sind in diese Veröffentlichung eingeflossen.

Ziel ist es, die Qualität der Prüfberichte der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zu verbessern. Auf Wunsch der ZSVR veröffentlichen wir den Beitrag noch vor dem 15. Mai 2024, damit dieser noch bei der Erstellung der Vollständigkeitserklärungen berücksichtigt werden kann. Bis zu diesem Zeitpunkt muss die Vollständigkeitserklärung von einem registrierten Sachverständigen, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer geprüft, bestätigt und abgegeben werden.

Die BStBK wird sich weiter mit dem Umweltbundesamt (UBA) ins Benehmen setzen, damit die Interessen des Berufsstands bei der Prüfung nach dem  Einwegkunststofffondsgesetz berücksichtigt werden.