Seit November 2024 wird die W-IdNr. in Deutschland schrittweise eingeführt. Ziel ist es, wirtschaftlich Tätige im Besteuerungsverfahren eindeutig zu identifizieren. Daher wird die W-IdNr. einmalig vergeben und bleibt auch bei einem Umzug des Betriebssitzes innerhalb Deutschlands unverändert. Die Vergabe erfolgt automatisch durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) – eine Beantragung ist nicht erforderlich. Zunächst erhalten Unternehmen, die bereits eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) besitzen, eine W-IdNr., werden aber nicht individuell informiert. Stattdessen erfolgt die Bekanntgabe über das Bundessteuerblatt. Unternehmen ohne USt-IdNr. erhalten ihre W-IdNr. über ihr ELSTER-Benutzerkonto, sofern sie der elektronischen Mitteilung zugestimmt und ein aktives Benutzerkonto eingerichtet haben. Bis zur vollständigen Vergabe der W-IdNr., die voraussichtlich Ende 2026 abgeschlossen sein wird, bleibt die Angabe der W-IdNr. optional. Danach wird die W-IdNr. das zentrale Identifikationsmerkmal in der Kommunikation mit den Finanzbehörden. Weitere Details - auch zu den kürzlich aufgetretenen Problemen bei der Vergabe der W-IdNr. - finden Sie auf der Website des Bundeszentralamts für Steuern.

Das Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 18.11.2024 die fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Finanzamtszuständigkeitsverordnung erlassen. 

Durch die Änderungsverordnung werden zum 11.01.2025 alle bestehenden Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung in das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität des Landes Nordrhein-Westfalen (LBF NRW) integriert. Damit bündelt und vernetzt das Land besondere Expertise und Kompetenzen der Finanzverwaltung, um landesweit noch schneller, entschiedener und effektiver gegen Steuerkriminalität, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorzugehen.

Außerdem sieht die Änderungsverordnung zum 11.01.2025 eine Zentralisierung im Finanzamt Borken für die Umsatzbesteuerung sowie für die Besteuerung der ertragsteuerlichen Betriebe gewerblicher Art der in die Zuständigkeit von Nordrhein-Westfallen fallenden ansässigen Bundesbehörden vor. Für die Außenprüfungen dieser Einheiten des Bundes wird die GKPB Krefeld für zuständig erklärt.

Zudem hat sich die landesweite Servicehotline der Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen bewährt und die Erprobungsklausel wird in eine dauerhafte Regelung überführt.

Die Verordnung wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen sowie im Bundessteuerblatt - Teil I - verkündet.

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Hinweise zur Prüfung nach dem Verpackungsgesetz – Fehlerquellen vermeiden

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hat gemeinsam mit der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) verschiedene Gespräche mit der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) geführt. Die ZSVR hat der BStBK und der WPK – wie in diesen Gesprächen vereinbart – den in der Anlage beigefügten Beitrag „Die Prüfung und Bestätigung von Vollständigkeitserklärungen nach dem Verpackungsgesetz durch Wirtschaftsprüfer und Steuerberater – Praxiserfahrungen der Zentralen Stelle Verpackungsregister“ zur Verfügung gestellt. Die Hinweise der BStBK und der WPK sind in diese Veröffentlichung eingeflossen.

Ziel ist es, die Qualität der Prüfberichte der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zu verbessern. Auf Wunsch der ZSVR veröffentlichen wir den Beitrag noch vor dem 15. Mai 2024, damit dieser noch bei der Erstellung der Vollständigkeitserklärungen berücksichtigt werden kann. Bis zu diesem Zeitpunkt muss die Vollständigkeitserklärung von einem registrierten Sachverständigen, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer geprüft, bestätigt und abgegeben werden.

Die BStBK wird sich weiter mit dem Umweltbundesamt (UBA) ins Benehmen setzen, damit die Interessen des Berufsstands bei der Prüfung nach dem  Einwegkunststofffondsgesetz berücksichtigt werden.