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Aktuelles

Art. 5n der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, wurde neu gefasst (Änderungsverordnung (EU) 2022/1904 des Rates vom 6. Oktober 2022). Die Änderung trat am 7. Oktober 2022 in Kraft, einen Tag nach der Verkündung im Amtsblatt der Europäischen Union (L 2591 vom 6. Oktober 2022).

Die Frist für die Einreichung der Grundsteuer-Feststellungserklärung wird bis zum 31. Januar 2023 verlängert. Darauf haben sich Bund und Länder in der Finanzministerkonferenz am 13. Oktober 2022 geeinigt.

Die Bundessteuerberaterkammer hatte mit Eingaben vom 12. November 2021 und vom 27. Juni 2022 sowie in diversen Gesprächen mit Vertretern der Finanzverwaltung eine Fristverlängerung gefordert.

Anfang kommenden Jahres startet die Steuerberaterplattform und mit ihr das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt). Um den Berufsstand bestmöglich vorzubereiten, bietet die Bundessteuerberaterkammer im November 2022 vier kostenfreie Live-Webinare zur Einführung der Steuerberaterplattform und des beSt an. Inhaltlich wird es um folgende Punkte gehen:

Die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung wird bis zum 30. Juni 2023 verlängert. Die Fristverlängerung gilt für beide Pakete der Schlussabrechnung. Im Einzelfall kann eine Verlängerung der Schlussabrechnung bis zum 31. Dezember 2023 beantragt werden.

Rechtsanwälte, die in Steuerberatungsgesellschaften oder in Wirtschaftsprüfungsgesellschaften tätig sind, können zukünftig nur noch als Syndikus-Rechtsanwalt von der Pflicht befreit werden, in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen. 

Die Digitalisierung schreitet voran und ereilt auch die uns allen bekannte Unterschriftenmappe. Ab dem 1.1.2023 müssen Schriftsätze, Anträge und Erklärungen über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) an die Finanzgerichte verschickt werden. Was heißt das konkret?

Ab dem 1.1.2023 ist es soweit: Die Steuerberaterplattform startet und mit ihr als erster Anwendungsfall das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt). Die Bundessteuerberaterkammer wird über die Steuerberaterplattform allen Berufsangehörigen ein BeSt einrichten. Um bestmöglich auf die Einrichtung und Nutzung vorbereitet zu sein, können Sie schon jetzt einige Vorbereitungsmaßnahmen treffen:

Im Rahmen der pandemiebedingten Wirtschaftshilfen in Nordrhein-Westfalen sind die Bezirksregierungen gemäß § 13 Mitteilungsverordnung verpflichtet, die an die Förderempfangenden geleisteten Zahlungen sowie ggf. bereits erbrachte Rückzahlungen für jedes Steuerjahr an die zuständigen Finanzbehörden mittels eines amtlich vorgeschriebenen Mitteilungsverfahrens zu melden.