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News-Archiv

Im November 2024 sollte die W-IdNr. in Deutschland schrittweise eingeführt werden, um durch die W-IdNr als zentrales Identifikationsmerkmal wirtschaftlich Tätige im Besteuerungsverfahren eindeutig identifizieren zu können. Die Mitteilung der W-IdNr. erfolgt für wirtschaftlich Tätige, die durch einen Steuerberater vertreten sind, elektronisch in das ELSTER-Postfach des bevollmächtigten Steuerberaters. Bei der Vergabe der W-IdNr. war es zu Problemen gekommen (s. unsere Aktuelle Meldung vom 03.12.2024).

Neben den genannten Problemen wurden in der Folgezeit weitere Probleme sichtbar, sodass auf dringendes Anraten der Bundessteuerberaterkammer die Vergabe und Mitteilung der W-IdNr. ausgesetzt wurde. Nun soll es wie folgt weitergehen:

Ein Leitfaden des Versorgungswerkes der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen informiert über die Rolle der berufsständischen Altersversorgung und gibt einen Überblick über die wichtigsten Daten und Fakten zur Entstehung der berufsständischen Versorgungswerke sowie der Organisation, Sicherheit und Rentabilität. Außerdem gibt er einen Ausblick für die Zukunft. Der Leitfaden beschreibt, wie Versorgungswerke als bewährtes Element der ersten Säule der gesetzlichen Alterssicherungssysteme in Deutschland effizient arbeiten und somit eine wichtige Aufgabe erfüllen, indem sie die Allgemeinheit von den Rentenkosten und dem Längerlebigkeitsrisiko von Freiberuflern entlasten. Darüber hinaus unterstützt der Leitfaden bei der Ansprache und Kommunikation in der Außendarstellung und bei der Beantwortung von wiederkehrenden Fragestellungen sowie bei der Aufklärung über die allgemeine Bedeutung von berufsständischen Versorgungswerken. Sie finden den Leitfaden hier:

Bei der Berufswahl über den Tellerrand zu schauen, diese Möglichkeit bieten die bundesweiten Aktionstage Girls’Day und Boys’Day. Der nächste Aktionstag findet am 3. April 2025 statt und richtet sich an Mädchen und Jungen von der 5. bis zur 13. Klasse. Das Angebot stellt Berufe vor, in denen der jeweilige Anteil von Frauen (für den Girls’Day) oder von Männern (für den Boys’Day) unter 40 Prozent liegt – bei der Ausbildung zum/zur Steuerfachangestellten liegt der Männeranteil unterhalb der 40 Prozent. Steuerberaterinnen und Steuerberater können daher den Boys’Day nutzen, um Schülern ihre Kanzlei und deren Abläufe vorzustellen und sie für eine Ausbildung zum/zur Steuerfachangestellten zu begeistern – die beste Werbung für den Berufsstand, denn vor allem durch praktisches Erleben erweitern Jugendliche ihr Berufswahlspektrum. Vielleicht lernen Sie ja auch einen interessanten Kandidaten für eine Ausbildung in Ihrer Kanzlei kennen? Tragen Sie Ihre Teilnahme einfach unter www.boys-day.de ein. Sobald dies erfolgt ist, können sich Schüler bei Ihnen melden, um den Ablauf des Besuchs genauer zu besprechen.

Seit dem 09.01.2025 steht für die Vollmachtsdatenbank (VDB) neben der bisherigen Smartcard oder dem Kammermitgliedsausweis die Steuerberaterplattform als zusätzliche Anmeldemöglichkeit zur Verfügung. Mit dieser Erweiterung wird den Berufsträgern eine modernere und flexiblere Option zur Verfügung gestellt, ohne dass bestehende Anmeldemethoden entfallen. 

Beide Anmeldemethoden können parallel genutzt werden, sodass keine Umstellungen für bestehende Nutzer erforderlich sind. Dies betrifft auch die ggf. eingesetzte Kanzleisoftware, die zukünftig ebenso zwei parallele Schnittstellenimplementierungen hinsichtlich der Anmeldeverfahren verwenden kann. 

Nach dem Aufruf der VDB-Anmeldeseite können Berufsträger in der Anmeldemaske zwischen den beiden verfügbaren Optionen wählen.

In der Rechtssache C-295/23 zum Fremdbesitzverbot im anwaltlichen Berufsrecht (Halmer Rechtsanwaltsgesellschaft) entschied der EuGH, dass es zulässig ist, nach nationalem Recht zu verbieten, dass Geschäftsanteile an einer Rechtsanwaltsgesellschaft auf einen reinen Finanzinvestor übertragen werden, der nicht die Absicht hat, in der Gesellschaft eine in dieser Regelung bezeichnete berufliche Tätigkeit auszuüben und die bei Zuwiderhandlung den Widerruf der Zulassung der betreffenden Rechtsanwaltsgesellschaft zur Rechtsanwaltschaft vorsieht.

Für das steuerberatende Berufsrecht kann, da der EuGH die „Wahrung der ordnungsgemäßen Rechtspflege“, den Schutz der anwaltlichen Integrität und Unabhängigkeit in den Vordergrund stellt, aufgrund der gleichwertigen gesetzlichen Stellung als unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege mit Prozessführungsbefugnis und des vergleichbaren Berufsrechts davon ausgegangen werden, dass die im StBerG verankerte Kapitalbindung Bestand hat.

Unsere Geschäftsstelle ist zwischen Weihnachten und Neujahr, vom 24. Dezember 2024 bis einschließlich 1. Januar 2025, geschlossen. Ab dem 2. Januar 2025 stehen wir Ihnen wieder wie gewohnt zur Verfügung.

BaFin und FIU haben gemeinsam eine Orientierungshilfe zu den Begriffen „Unverzüglichkeit“ und „Vollständigkeit“ einer Verdachtsmeldung nach § 43 GwG herausgegeben. Die Auslegung der beiden Begriffe ist insbesondere im Kontext des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 69 GwG von wesentlicher Bedeutung. Demnach handelt nämlich ordnungswidrig, wer eine Verdachtsmeldung u. a. nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt. Die Orientierungshilfe dürfte daher auch für den Berufsstand im Zusammenhang mit der Abgabe von Verdachtsmeldungen von Interesse sein.

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hatte in einer Eingabe an das BMJ sowie gleichlautend an das BfJ einen Verzicht auf Sanktionierung bei verspäteter Offenlegung von Jahresabschlüssen 2023 gefordert. Diese Forderung hat sie in weiteren Gesprächen untermauert. Nun zeigt sich: Die intensiven Bemühungen der BStBK waren erfolgreich.

Das BfJ wird in Abstimmung mit dem BMJ gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2023 am 31. Dezember 2024 endet, vor dem 1. April 2025 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten. Damit sollen angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.

Die Bundesregierung hat am 09.10.2024 den Regierungsentwurf einer Bürokratieentlastungsverordnung beschlossen. Diese sieht – wie vom Berufsstand gefordert – eine dahingehende Änderung des § 9 Abs. 1 StBVV vor, dass die Schriftform zukünftig durch die Textform ersetzt wird. Zudem soll in § 9 Abs. 1 StBVV auch klargestellt werden, dass die Rechnungen im Auftrag des Steuerberaters auch durch Dritte, insbesondere durch Abrechnungsstellen, erstellt werden können.

Zur Klarstellung, dass auch die zum 01.01.2025 eingeführte E-Rechnung dem Textformerfordernis entspricht, hat auf Anregung der Bundessteuerberaterkammer das Bundesministerium der Finanzen in Abstimmung mit dem Bundesjustizministerium folgende Begründung zum Verordnungstext vorgesehen:

Seit November 2024 wird die W-IdNr. in Deutschland schrittweise eingeführt. Ziel ist es, wirtschaftlich Tätige im Besteuerungsverfahren eindeutig zu identifizieren. Daher wird die W-IdNr. einmalig vergeben und bleibt auch bei einem Umzug des Betriebssitzes innerhalb Deutschlands unverändert. Die Vergabe erfolgt automatisch durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) – eine Beantragung ist nicht erforderlich. Zunächst erhalten Unternehmen, die bereits eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) besitzen, eine W-IdNr., werden aber nicht individuell informiert. Stattdessen erfolgt die Bekanntgabe über das Bundessteuerblatt. Unternehmen ohne USt-IdNr. erhalten ihre W-IdNr. über ihr ELSTER-Benutzerkonto, sofern sie der elektronischen Mitteilung zugestimmt und ein aktives Benutzerkonto eingerichtet haben. Bis zur vollständigen Vergabe der W-IdNr., die voraussichtlich Ende 2026 abgeschlossen sein wird, bleibt die Angabe der W-IdNr. optional. Danach wird die W-IdNr. das zentrale Identifikationsmerkmal in der Kommunikation mit den Finanzbehörden. Weitere Details - auch zu den kürzlich aufgetretenen Problemen bei der Vergabe der W-IdNr. - finden Sie auf der Website des Bundeszentralamts für Steuern.