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News-Archiv

Bei einem Jahresarbeitsgespräch zwischen Bundessteuerberaterkammer und Deutscher Gesetzlicher Unfallversicherung (DGUV) wurde unter anderem die digitale Lösung für die Vergabe der Unternehmensnummern angesprochen. Dazu hat die DGUV im Anschluss folgende Informationen mitgeteilt:

Die Bundesregierung hat am 09.10.2024 den Regierungsentwurf einer Bürokratieentlastungsverordnung beschlossen. Diese sieht – wie vom Berufsstand gefordert – eine dahingehende Änderung des § 9 Abs. 1 StBVV vor, dass die Schriftform zukünftig durch die Textform ersetzt wird. Zudem soll in § 9 Abs. 1 StBVV auch klargestellt werden, dass die Rechnungen im Auftrag des Steuerberaters auch durch Dritte, insbesondere durch Abrechnungsstellen, erstellt werden können.

Zur Klarstellung, dass auch die zum 01.01.2025 eingeführte E-Rechnung dem Textformerfordernis entspricht, hat auf Anregung der Bundessteuerberaterkammer das Bundesministerium der Finanzen in Abstimmung mit dem Bundesjustizministerium folgende Begründung zum Verordnungstext vorgesehen:

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) begrüßt das verabschiedete Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV), das den offiziellen Startschuss für die Errichtung einer neuen Vollmachtsdatenbank (VDB) in der Sozialversicherung (SV) gibt.

Für Steuerberater, Mandanten und die Träger der Sozialversicherung markiert diese, von der BStBK konzipierte und initiierte, Innovation einen weiteren Meilenstein, der die Verwaltung von Vollmachten grundlegend vereinfacht und die Effizienz in der Lohnabrechnung deutlich steigern wird. Erstmals wird es die Möglichkeit geben, die Daten der Generalvollmachten zentral zu hinterlegen, anstatt für jeden Sozialversicherungsträger separate Vollmachten zu erstellen. Das spart nicht nur Zeit, sondern auch einen erheblichen administrativen Aufwand bei allen Beteiligten.

Die Anwendung ist von Mittwoch, 23.10.2024 ab 16:00 Uhr bis Donnerstag, 24.10.2024 um 12:00 Uhr nicht aufrufbar. In dieser Zeit findet die technische Umstellung statt.

Die technische Umstellung erfordert außerdem, dass jeder Anwender (Kanzlei) der bereits registriert ist, einmalig ein neues Passwort über die Funktion Passwort vergessen vergeben muss. Der Anwender erhält dazu beim Aufruf der Anwendung über den neuen Link, den Hinweis ein neues Passwort zu vergeben.

Wichtig: Bestehende Ausbildungsverträge der Kanzlei bleiben in der Anwendung erhalten.

Seit dem 01.01.2023 wird das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) dem Berufsstand für eine sichere elektronische Kommunikation von der Bundessteuerberaterkammer zur Verfügung gestellt. Das beSt wurde vom Berufsstand gut angenommen und läuft reibungslos. Damit dies auch zukünftig funktioniert, ist aus Sicherheitsgründen – wie es aus anderen Verfahren (bspw. ELSTER) bekannt ist – ein Zertifikatswechsel notwendig. Was ist das genau?

Die drei Steuerberaterkammern in Nordrhein-Westfalen haben sich mit einem gemeinsamen Schreiben an den Minister der Finanzen Nordrhein-Westfalen, Dr. Marcus Optendrenk, gewandt, in dem sie dazu aufrufen, die Einführung einer weiteren Meldepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen zu verhindern. Der Minister der Finanzen hat nun in einem Antwortschreiben seine Unterstützung zugesichert.

Das Schreiben der Kammern sowie das Antwortschreiben des Ministers finden Sie hier:

Die Deutsche Steuerjuristische Gesellschaft und der Präsident des Finanzgerichts Düsseldorf laden für Mittwoch, 27. November 2024, zu einem Austausch über aktuelle Fragen des Insolvenzsteuerrechts ein. Auf dem Programm stehen Vorträge zur Besteuerung von Kapitalgesellschaften in der Insolvenz, zur Besteuerung von Einzelunternehmen und Personengesellschaften in der Insolvenz sowie zu Besonderheiten im gerichtlichen Rechtsschutz /Anfechtung / Aufrechnung. Ausführliche Informationen zum Programm sowie eine Anmeldemöglichkeit finden Sie hier:

Die führenden Akteure der deutschen Wirtschaft und rechtsberatenden Berufe lehnen die geplante Einführung einer Meldepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen entschieden ab. In einer gemeinsamen Erklärung wenden sich die unterzeichnenden Organisationen mit einem dringenden Appell an die Mitglieder von Bundesrat und Bundestag: „Verzichten Sie auf die Einführung zusätzlicher Meldepflichten, wie sie aktuell im Entwurf des Steuerfortentwicklungsgesetzes vorgesehen sind.“

Das Bundeswirtschaftsministerium hatte am 19.07.2024 einen ergänzenden Leitfaden zum Thema verbunde Unternehmen veröffentlicht, der eine Vielzahl von Detailfragen offenließ. Auch die Bewilligungspraxis der NRW-Bezirksregierungen in Bezug auf verbundene Unternehmen im Familienverbund war unklar. In einem gemeinsamen Schreiben an die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes NRW, Mona Neubaur, hatten die drei Steuerberaterkammern in Nordrhein-Westfalen daher um Klarstellung gebeten. Das Schreiben der Kammern sowie die nun eingegangene Antwort des Ministeriums finden Sie hier: 

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat mitgeteilt, dass die Einreichung der Schlussabrechnung – ohne Einschränkungen für prüfende Dritte – über das nach wie vor gültige Fristende 30. September 2024 hinaus bis einschließlich 15. Oktober 2024 möglich sein wird, u. a. um ggf. technische Probleme der prüfenden Dritten beheben zu können. Bis zum 15. Oktober 2024 eingereichte Schlussabrechnungen werden von der Bewilligungsstelle entgegengenommen und bearbeitet. Der 15. Oktober 2024 ist keine formale Fristverlängerung, sondern eine „technische Übergangsfrist“. 

In den Fällen, in denen bis zum 15. Oktober 2024 keine Schlussabrechnung eingereicht wurde, erhalten die prüfenden Dritten Mahn- und Anhörungsschreiben der Bewilligungsstelle per E-Mail. Im Zuge der Anhörung wird den prüfenden Dritten Gelegenheit zur Stellungnahme sowie die Option eingeräumt, selbständig eine nachträgliche Freischaltung und Einreichung der Schlussabrechnung bis einschließlich 30. November 2024 im Antragsportal vorzunehmen. 

Im Anschluss daran erfolgen Rückforderungsmaßnahmen, da die Nichteinreichung der Schlussabrechnung die vollständige Rückzahlung der erhaltenen Hilfen zur Folge hat. Eine nachträgliche Einreichung ist dann nur noch in begründeten Einzelfällen nach Rücksprache mit der Bewilligungsstelle möglich. 

Weitere Informationen zu den Corona-Schlussabrechnungen sowie die Telefonnummer der Hotline für prüfende Dritte finden Sie hier: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de