Als Reaktion auf intensive Bemühungen der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hatte das BMJ Ende letzten Jahres mitgeteilt, dass vor dem 7. März 2022 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB gegen Unternehmen eingeleitet wird, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2020 am 31. Dezember 2021 endet.