Mit Schreiben vom 18.09.2023 hat das BMF nochmals auf die gesetzlichen Pflichten zu Mitteilungen an das Transparenzregister nach dem Geldwäschegesetz hingewiesen, insbesondere auf die Notwendigkeit der Eintragung von transparenzpflichtigen Rechtsgestaltungen, die unter die Regelungen der §§ 20, 21 GwG fallen. Dies betrifft auch steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften.