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Aktuelles

Mit Schreiben vom 18.09.2023 hat das BMF nochmals auf die gesetzlichen Pflichten zu Mitteilungen an das Transparenzregister nach dem Geldwäschegesetz hingewiesen, insbesondere auf die Notwendigkeit der Eintragung von transparenzpflichtigen Rechtsgestaltungen, die unter die Regelungen der §§ 20, 21 GwG fallen. Dies betrifft auch steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften.

Das Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen hat Informationen zur Umstellung der Zinsfestsetzungen nach § 233a AO bekannt gegeben: „Nachdem seit Ende letzten Jahres bereits die Erstfestsetzungen von Zinsen nach § 233a AO mit dem Zinssatz von 0,15 % pro Monat (§ 233a Abs. 1a AO) erfolgen, werden ab November 2023 die ausgesetzten und/ oder vorläufig ergangenen Festsetzungen von Zinsen nach § 233a AO neu berechnet werden.

Die konjunkturelle Lage und vor allem die Zukunftseinschätzungen der Freiberufler und Freiberuflerinnen sind unter den aktuellen wirtschaftlichen und politischen Bedingungen wichtiger denn je. Daher bittet der Bundesverband der Freien Berufe (BFB) in Berlin um rege Teilnahme an der turnusmäßig vom Institut Freier Berufe (IFB) in Nürnberg durchgeführten Umfrage zur Konjunktureinschätzung in den Freien Berufen, um einen möglichst validen Überblick auf die Lage der Freien Berufe zu ermöglichen. Das Ausfüllen des Fragebogens dauert ca. 10 Minuten.

Steuerberater sind Verpflichtete im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 12 Geldwäschegesetz (GwG) und als solche gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GwG ab 01.01.2024 verpflichtet, sich beim von der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) betriebenen elektronischen Meldeportal goAML zu registrieren. Geldwäscherechtlich relevante Verdachtsfälle sind der FIU ausschließlich über dieses Portal zu melden. Die Registrierungspflicht gilt dabei unabhängig von der Abgabe einer solchen Verdachtsmeldung.

20 Steuerberaterkammern – darunter auch die Steuerberaterkammer Düsseldorf – haben ein gemeinsames Internetangebot entwickelt, das allen Kammer-Mitgliedern und deren Mitarbeitern zur Verfügung steht. Über das Antragsportal können nun diverse Anträge, Befugnisse und Zulassungen online abgewickelt werden. Der Zugang erfolgt dabei entweder über die Steuerberaterplattform oder über eine persönliche ID, die bei der Registrierung vergeben wird. Das Antragsportal ist darüber hinaus über die Serviceportale der einzelnen Bundesländer erreichbar.

Der Bundesrechnungshof möchte eine höhere Sensibilität für das Thema Kapitaleinkünfte schaffen. In diesem Zusammenhang weist er darauf hin, dass Kapitaleinkünfte, die nicht dem Steuerabzug an der Quelle unterlegen haben, durch den Empfänger in seiner Einkommensteuererklärung angegeben werden müssen. Darunter fallen insbesondere auch Prozess- und Verzugszinsen, die zwischen den Verfahrensbeteiligten im Privatbereich abgewickelt werden und die ebenfalls zu steuerpflichtigen Kapitaleinkünften führen. Er bittet darum, dass Steuerberater ihre Mandanten entsprechend informieren.

Bis Anfang September haben sich bereits rund 53.000 Steuerberaterinnen und Steuerberater auf der Steuerberaterplattform registriert. Die Gesamtzahl der aktivierten besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer (beSt) beläuft sich auf rund 61.000. Dabei liegen die Postfächer der BAG, also die Gesellschaftspostfächer, leicht vorne mit einer Aktivierungsquote von rund 61 %, bei den natürlichen Personen sind es rund 50 %.

Das Bundeswirtschaftsministerium hat auf das Drängen der Bundessteuerberaterkammer reagiert und die Abgabefrist für die Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen ein weiteres Mal verlängert: Die Schlussabrechnungen können jetzt bis zum 31. Oktober 2023 eingereicht werden. Wenn Sie dies als prüfende Dritte nicht schaffen, müssen Sie bis dahin zumindest eine Verlängerung im digitalen Antrags-System beantragen. Bis zum 31. März 2024 müssen Sie die Schlussabrechnungen dann aber abgeben. Bereits beantragte und erteilte Fristverlängerungen (bisher 31. Dezember 2023) werden ebenfalls bis zu diesem Termin automatisch verlängert.

Das Bundeswirtschaftsministerium hat auf das Drängen der Bundessteuerberaterkammer reagiert und die Abgabefrist für die Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen ein weiteres Mal verlängert: Die Schlussabrechnungen können jetzt bis zum 31. Oktober 2023 eingereicht werden. Wenn Sie dies als prüfende Dritte nicht schaffen, müssen Sie bis dahin zumindest eine Verlängerung im digitalen Antrags-System beantragen. Bis zum 31. März 2024 müssen Sie die Schlussabrechnungen dann aber abgeben. Bereits beantragte und erteilte Fristverlängerungen (bisher 31. Dezember 2023) werden ebenfalls bis zu diesem Termin automatisch verlängert.