Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) hat ein aktualisiertes Eckpunktepapier veröffentlicht zu solchen Sachverhalten, die nicht der Meldepflicht nach § 43 Abs. 1 GwG unterliegen. Das Papier ist abrufbar im mitgliedergeschützten Bereich unserer Homepage unter der Rubrik "Geldwäsche - Hinweise" sowie im geschützten Bereich der FIU. 

Im Auftrag des Bundesverbandes der Freien Berufe (BFB) erhebt das Institut für Freie Berufe (IFB) auch in diesem Jahr wieder die momentane konjunkturelle Lage unter den Freien Berufen. Neben den konjunkturellen Entwicklungen liegt der Fokus bei dieser Befragung auch auf dem Arbeitsumfeld in Freiberufler-Unternehmen. Hierbei werden die Themen New Work, Leistungen für Mitarbeiter, aber auch die Freiberufler selbst und das Arbeiten insgesamt angerissen.

Der BFB freut sich über eine rege Beteiligung der Mitglieder der Freien Berufe. Die Befragung benötigt ca. 12 Minuten Zeit und ist bis zum 28. April 2025 unter folgendem Link erreichbar: www.t1p.de/konjunktur25-1

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Impressumspflichten: Anpassungsbedarf für eigene Homepage prüfen

Wegen einer am 14.05.2024 in Kraft getretenen Gesetzesänderung empfehlen wir allen Mitgliedern eine Überprüfung der Impressumsangaben auf der eigenen Homepage. 

Am 14.05.2024 haben sich verschiedene gesetzliche Bezeichnungen geändert, die vor allem das Impressum und die Datenschutzerklärung einer Online-Präsenz betreffen. Die Änderungen basieren weitgehend auf europäischen Vorschriften.

Inhaltliche Änderungen sind mit den neuen Bezeichnungen nicht verbunden.

Prüfen Sie, ob Sie online (insbesondere im Impressum oder in der Datenschutzerklärung) einen der folgenden Begriffe verwenden:

-           Telemediengesetz

-           TMG

-           Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz

-           TTDSG

Wenn Sie keinen der oben genannten Begriffe verwenden, müssen Sie nichts weiter tun.

Wenn Sie einen dieser Begriffe verwenden, müssen Sie die folgenden Begriffe ersetzen:

Telemediengesetz durch Digitale-Dienste-Gesetz

TMG durch DDG

Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz        durch Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz

TDDSG durch TDDDG

Werden noch die alten gesetzlichen Bezeichnungen verwendet, liegt ein Rechtsverstoß vor. Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen oder Bußgelder können die Folge sein.

Empfehlenswert ist ein Verzicht auf die Nennung von Gesetzen. Schreiben Sie also nicht „Impressum nach § 5 DDG”, sondern einfach nur „Impressum”. Das Gesetz verlangt nicht die Nennung einer Rechtsnorm. So vermeiden Sie jeglichen Anpassungsbedarf bei zukünftigen Änderungen.