„Ein neues Miteinander. Führung im Wandel“ ist das Thema des diesjährigen Steuerberatertages zum Berufsethos am 14.11.2024, eine gemeinsame Veranstaltung von Kommende Dortmund, Steuerberaterverband Düsseldorf und Steuerberaterverband Westfalen-Lippe.

Die drei Steuerberaterkammern in Nordrhein-Westfalen haben sich mit einem gemeinsamen Schreiben an den Minister der Finanzen Nordrhein-Westfalen, Dr. Marcus Optendrenk, gewandt, in dem sie dazu aufrufen, die Einführung einer weiteren Meldepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen zu verhindern.

Das Schreiben finden Sie hier:

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Impressumspflichten: Anpassungsbedarf für eigene Homepage prüfen

Wegen einer am 14.05.2024 in Kraft getretenen Gesetzesänderung empfehlen wir allen Mitgliedern eine Überprüfung der Impressumsangaben auf der eigenen Homepage. 

Am 14.05.2024 haben sich verschiedene gesetzliche Bezeichnungen geändert, die vor allem das Impressum und die Datenschutzerklärung einer Online-Präsenz betreffen. Die Änderungen basieren weitgehend auf europäischen Vorschriften.

Inhaltliche Änderungen sind mit den neuen Bezeichnungen nicht verbunden.

Prüfen Sie, ob Sie online (insbesondere im Impressum oder in der Datenschutzerklärung) einen der folgenden Begriffe verwenden:

-           Telemediengesetz

-           TMG

-           Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz

-           TTDSG

Wenn Sie keinen der oben genannten Begriffe verwenden, müssen Sie nichts weiter tun.

Wenn Sie einen dieser Begriffe verwenden, müssen Sie die folgenden Begriffe ersetzen:

Telemediengesetz durch Digitale-Dienste-Gesetz

TMG durch DDG

Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz        durch Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz

TDDSG durch TDDDG

Werden noch die alten gesetzlichen Bezeichnungen verwendet, liegt ein Rechtsverstoß vor. Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen oder Bußgelder können die Folge sein.

Empfehlenswert ist ein Verzicht auf die Nennung von Gesetzen. Schreiben Sie also nicht „Impressum nach § 5 DDG”, sondern einfach nur „Impressum”. Das Gesetz verlangt nicht die Nennung einer Rechtsnorm. So vermeiden Sie jeglichen Anpassungsbedarf bei zukünftigen Änderungen.