Die Finanzverwaltung NRW wird weder für das laufende Jahr noch für künftige Jahre eine Information zu konkreten Prüffeldern herausgeben. Dies teilte sie den Steuerberaterkammern in Nordrhein-Westfalen in einem Schreiben vom April 2025 mit. Zu den Beweggründen äußert sich die Finanzverwaltung NRW wie folgt:

Die Fünfte Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) wurde am 8. April 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht – BGBl. 2025 Teil I, Nr. 105 (https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/105/VO.html). Die Änderungen und somit insbesondere auch die Gebührenerhöhungen, über die wir in den Kammermitteilungen Nr. 153 vom 21.03.2025 berichtet hatten, treten zum 1. Juli 2025 in Kraft.

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Information der OFD NRW zum Einreichen von Belegen

Aus dem Kollegenkreis erreichen uns immer wieder Schreiben zum Umgang der Finanzämter mit Belegen. Auf Wunsch der OFD NRW veröffentlichen wir hierzu folgende Information der OFD:

„Mit dem E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen waren Landesbehörden verpflichtet, bis zum 1. Januar 2024 elektronische Akten und elektronische Laufmappen einzuführen.

Um eingehende Unterlagen und Belege in Papierform hierfür ohne zeitlichen Verzug digitalisieren zu können, bittet die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen darum, mehrseitige Dokumente weder miteinander zu verbinden (z.B. heften, tackern) noch mit Klebezetteln oder ähnlichem zu versehen.

In diesem Zusammenhang ist auch noch einmal die seit dem Veranlagungszeitraum 2017 geltende Belegvorhaltepflicht hervorzuheben. Danach gilt, dass Belege zur Steuererklärung grundsätzlich nur vorzuhalten und erst nach Aufforderung des Finanzamtes auch vorzulegen sind.

Bei der Übersendung von Belegen bittet die Finanzverwaltung, bevorzugt die elektronischen Übermittlungsmöglichkeiten zu nutzen. Sind Unterlagen in Papierform notwendig, sollten keine Originale, sondern ausschließlich Kopien eingereicht werden.“