Der GKV-Spitzenverband hat den Steuerberaterkammern folgende Informationen zur Beantragung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung mit der Bitte um Weiterleitung an ihre Mitglieder mitgeteilt:
Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Einzugsstellen werden insbesondere bei Vergabeverfahren von öffentlichen Aufträgen sowie im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung benötigt. Außerdem wird mit der Bescheinigung der Nachweis für die Haftungsfreistellung im Zusammenhang mit der sogenannten Generalunternehmerhaftung im Baugewerbe und einigen anderen Branchen genutzt (s. dazu auch www.informationsportal.de/unbedenklichkeitsbescheinigung-2024-digital).
Seit dem 01.01.2024 ist das Verfahren zur Beantragung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung, mit der der Arbeitgeber den Nachweis seiner Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit hinsichtlich der ihm obliegenden Beitragszahlungspflichten beim Gesamtsozialversicherungsbeitrag erbringt, in § 108b SGB IV gesetzlich geregelt.
Danach haben Arbeitgeber, insbesondere Nachunternehmer oder die beauftragten Verleiher, die Unbedenklichkeitsbescheinigungen elektronisch bei den betroffenen Einzugsstellen mit einem einheitlichen Datensatz aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm oder einer Ausfüllhilfe zu beantragen. Die Einzugsstellen melden die Unbedenklichkeitsbescheinigungen daraufhin unverzüglich elektronisch an den antragstellenden Unternehmer zurück.
Die nähere Ausgestaltung des Verfahrens hat der GKV-Spitzenverband gemäß seinem gesetzlichen Auftrag in Grundsätzen bundeseinheitlich festgelegt. Die aktuellen Grundsätze stehen u. a. im Internetportal des GKV-Spitzenverbandes zum elektronischen Datenaustausch (www.gkv-datenaustausch.de) zur Verfügung.
Die vorgenannte gesetzliche Regelung geht u. a. auf den Wunsch der Arbeitgeber nach einer Vereinheitlichung der Unbedenklichkeitsbescheinigung und einer Vereinfachung des Antragsverfahrens zurück. Diesem Anliegen steht ein gleichgerichtetes Interesse der Einzugsstellen gegenüber, vor allem auch, um die Digitalisierung der Prozesse in den Arbeitgeberverfahren zur Sozialversicherung voranzubringen.
Allerdings wird das elektronische Antragsverfahren von den Arbeitgebern und deren Bevollmächtigten nur unzureichend angenommen. Die Krankenkassen berichten, dass nur etwa 20 bis 30 % aller Anträge auf Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung auf dem von Gesetzes wegen verpflichtend vorgesehenen Weg über das elektronische Antragsverfahren gestellt werden. Die überwiegende Zahl der Anträge wird mithin weiterhin auf dem herkömmlichen Weg gestellt (z. B. durch Anruf, Mail, Brief). Der GKV-Spitzenverband bittet darum, auf das elektronische Antragsverfahren zur Erlangung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung hinzuwirken. Mit dem SV-Meldeportal steht dafür eine elektronisch gestützte Ausfüllhilfe zur Verfügung. Auch bieten verschiedene Softwareersteller das Zusatzmodul 37 – elektronisches Antrags- und Bescheinigungsverfahren UB (Unbedenklichkeitsbescheinigung) – an.
Hingewiesen wurde vom GKV-Spitzenverband auch auf das für zahlreiche Arbeitgeber vorteilhafte und zeitsparende Abonnentenmodell. Bei Wahl des Abonnements werden die Bescheinigungen unaufgefordert an die Arbeitgeber bzw. Antragsteller regelmäßig monatlich, quartalsweise oder halbjährlich ausgestellt und übermittelt.