Seit November 2024 wird die W-IdNr. in Deutschland schrittweise eingeführt. Ziel ist es, wirtschaftlich Tätige im Besteuerungsverfahren eindeutig zu identifizieren. Daher wird die W-IdNr. einmalig vergeben und bleibt auch bei einem Umzug des Betriebssitzes innerhalb Deutschlands unverändert. Die Vergabe erfolgt automatisch durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) – eine Beantragung ist nicht erforderlich. Zunächst erhalten Unternehmen, die bereits eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) besitzen, eine W-IdNr., werden aber nicht individuell informiert. Stattdessen erfolgt die Bekanntgabe über das Bundessteuerblatt. Unternehmen ohne USt-IdNr. erhalten ihre W-IdNr. über ihr ELSTER-Benutzerkonto, sofern sie der elektronischen Mitteilung zugestimmt und ein aktives Benutzerkonto eingerichtet haben. Bis zur vollständigen Vergabe der W-IdNr., die voraussichtlich Ende 2026 abgeschlossen sein wird, bleibt die Angabe der W-IdNr. optional. Danach wird die W-IdNr. das zentrale Identifikationsmerkmal in der Kommunikation mit den Finanzbehörden. Weitere Details - auch zu den kürzlich aufgetretenen Problemen bei der Vergabe der W-IdNr. - finden Sie auf der Website des Bundeszentralamts für Steuern.

Das Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 18.11.2024 die fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Finanzamtszuständigkeitsverordnung erlassen. 

Durch die Änderungsverordnung werden zum 11.01.2025 alle bestehenden Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung in das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität des Landes Nordrhein-Westfalen (LBF NRW) integriert. Damit bündelt und vernetzt das Land besondere Expertise und Kompetenzen der Finanzverwaltung, um landesweit noch schneller, entschiedener und effektiver gegen Steuerkriminalität, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorzugehen.

Außerdem sieht die Änderungsverordnung zum 11.01.2025 eine Zentralisierung im Finanzamt Borken für die Umsatzbesteuerung sowie für die Besteuerung der ertragsteuerlichen Betriebe gewerblicher Art der in die Zuständigkeit von Nordrhein-Westfallen fallenden ansässigen Bundesbehörden vor. Für die Außenprüfungen dieser Einheiten des Bundes wird die GKPB Krefeld für zuständig erklärt.

Zudem hat sich die landesweite Servicehotline der Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen bewährt und die Erprobungsklausel wird in eine dauerhafte Regelung überführt.

Die Verordnung wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen sowie im Bundessteuerblatt - Teil I - verkündet.

Startseite

Änderung bei den Dokumentationspflichten nach § 90 Abs. 3 und 4 AO ab 2025

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts (DAC7-Umsetzungsgesetz) vom 20. Dezember 2022 wurden die Dokumentationspflichten in § 90 Abs. 3 und 4 AO geändert. Betroffen sind die Aufzeichnungspflichten für grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen mit nahestehenden Personen, insbesondere dabei die Dokumentation von Verrechnungspreisen. Die Vorlagefristen wurden verkürzt und der Umfang der vom Steuerpflichtigen unaufgefordert vorzulegenden Dokumentationen wurde erweitert. Im Rahmen einer Außenprüfung sollten alle Dokumentationen ohne gesondertes Verlangen vorzulegen sein. Die Frist für die Vorlage beginnt mit der Benachrichtigung über die Prüfungsanordnung und beträgt 30 Tage. Für die Vorlage von Local File und Master File bedeutete dies eine Halbierung der Vorlagefrist von bisher 60 Tagen. Anzuwenden waren die Regelungen erstmals für nach dem 31. Dezember 2024 entstehende Steuern und Steuervergütungen.

Diese Vorschriften sind nunmehr erneut durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 vom 29. Oktober 2024) geändert worden. Darin werden § 90 Abs. 3 und 4 AO neu strukturiert und die einzelnen Aufzeichnungspflichten numerisch untergliedert. Nach § 90 Abs. 3 Satz 2 AO umfasst die Aufzeichnungspflicht

  1. eine Übersicht über die Geschäftsvorfälle (Transaktionsmatrix),
  2. eine Darstellung der Geschäftsvorfälle (Sachverhaltsdokumentation) und
  3. eine Darstellung der wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den Fremdvergleichsgrundsatz beachtende Vereinbarung von Bedingungen, insbesondere Preisen (Verrechnungspreisen), sowie Informationen zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung, zur verwendeten Verrechnungspreismethode und zu den verwendeten Fremdvergleichsdaten (Angemessenheitsdokumentation).

Nach § 90 Abs. 4 Satz 2 und 3 AO sind die Aufzeichnungen innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Anforderung vorzulegen. Im Fall einer Außenprüfung sind die Transaktionsmatrix, eine Stammdokumentation und die Aufzeichnungen über die außergewöhnlichen Geschäftsvorfälle ohne gesondertes Verlangen innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen. Das Recht der Finanzbehörden, im Rahmen der Außenprüfung jederzeit die Vorlage weiterer Aufzeichnungen zu verlangen, bleibt unberührt; hierbei ist ebenfalls die Frist von 30 Tagen zu beachten.

Ergänzend ist auch § 162 Abs. 4 Satz 1 AO geändert worden. Danach ist künftig grundsätzlich ein Zuschlag i. H. v. 5.000 € festzusetzen, wenn die Transformationsmatrix nicht vorgelegt wird.

Diese Änderungen gelten nach Art. 97 § 37 Abs. 5 EGAO ab dem 1. Januar 2025. Bis zum 31. Dezember 2024 ist die am 31. Dezember 2022 geltende Fassung weiterhin anzuwenden.