Im November 2024 sollte die W-IdNr. in Deutschland schrittweise eingeführt werden, um durch die W-IdNr als zentrales Identifikationsmerkmal wirtschaftlich Tätige im Besteuerungsverfahren eindeutig identifizieren zu können. Die Mitteilung der W-IdNr. erfolgt für wirtschaftlich Tätige, die durch einen Steuerberater vertreten sind, elektronisch in das ELSTER-Postfach des bevollmächtigten Steuerberaters. Bei der Vergabe der W-IdNr. war es zu Problemen gekommen (s. unsere Aktuelle Meldung vom 03.12.2024).

Neben den genannten Problemen wurden in der Folgezeit weitere Probleme sichtbar, sodass auf dringendes Anraten der Bundessteuerberaterkammer die Vergabe und Mitteilung der W-IdNr. ausgesetzt wurde. Nun soll es wie folgt weitergehen:

Ein Leitfaden des Versorgungswerkes der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen informiert über die Rolle der berufsständischen Altersversorgung und gibt einen Überblick über die wichtigsten Daten und Fakten zur Entstehung der berufsständischen Versorgungswerke sowie der Organisation, Sicherheit und Rentabilität. Außerdem gibt er einen Ausblick für die Zukunft. Der Leitfaden beschreibt, wie Versorgungswerke als bewährtes Element der ersten Säule der gesetzlichen Alterssicherungssysteme in Deutschland effizient arbeiten und somit eine wichtige Aufgabe erfüllen, indem sie die Allgemeinheit von den Rentenkosten und dem Längerlebigkeitsrisiko von Freiberuflern entlasten. Darüber hinaus unterstützt der Leitfaden bei der Ansprache und Kommunikation in der Außendarstellung und bei der Beantwortung von wiederkehrenden Fragestellungen sowie bei der Aufklärung über die allgemeine Bedeutung von berufsständischen Versorgungswerken. Sie finden den Leitfaden hier:

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Aktuelle Informationen zur Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer

Seit November 2024 wird die W-IdNr. in Deutschland schrittweise eingeführt. Ziel ist es, wirtschaftlich Tätige im Besteuerungsverfahren eindeutig zu identifizieren. Daher wird die W-IdNr. einmalig vergeben und bleibt auch bei einem Umzug des Betriebssitzes innerhalb Deutschlands unverändert.

Die Vergabe erfolgt automatisch durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) – eine Beantragung ist nicht erforderlich. Zunächst erhalten Unternehmen, die bereits eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) besitzen, eine W-IdNr., werden aber nicht individuell informiert. Stattdessen erfolgt die Bekanntgabe über das Bundessteuerblatt. Unternehmen ohne USt-IdNr. erhalten ihre W-IdNr. über ihr ELSTER-Benutzerkonto, sofern sie der elektronischen Mitteilung zugestimmt und ein aktives Benutzerkonto eingerichtet haben. 

Bis zur vollständigen Vergabe der W-IdNr., die voraussichtlich Ende 2026 abgeschlossen sein wird, bleibt die Angabe der W-IdNr. optional. Danach wird die W-IdNr. das zentrale Identifikationsmerkmal in der Kommunikation mit den Finanzbehörden.

Weitere Details finden Sie auf der Website des Bundeszentralamts für Steuern.

In den letzten Tagen war bei der Vergabe der W-IdNr. ein Problem aufgetaucht. Die Software des BZSt hatte dem Vernehmen nach wohl einen Fehler, der dazu führt, dass die USt-IdNr. von Organgesellschaften inaktiv gesetzt werden, sodass diese vom MwSt-Informationsaustauschsystem (MIAS) als ungültig zurückgemeldet werden. Dies kann bspw. dazu führen, dass innergemeinschaftliche Lieferungen nicht umsatzsteuerfrei erfolgen können oder Plattformen betroffene Organgesellschaften für den Handel sperren. Das Problem ist beim BZSt und im BMF auf höchster Ebene adressiert worden. Das BZSt hat am 28. November 2024 auf der Webseite unter https://www.bzst.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/2024_Kurzmeldungen/20241128_W_IdNr.html verkündet, dass die USt-IdNr. der betroffenen Organgesellschaften wieder gültig sind. Es erreichen uns jedoch Hinweise, dass die USt-IdNr. (noch) nicht automatisch, sondern händisch wieder gültig gestellt werden müssen. Betroffene können sich über das auf der o. g. Webseite angegebene Kontaktformular an das BZSt wenden.