Die Pflicht zur Abgabe von monatlichen USt-Voranmeldungen für neu gegründete Unternehmen im Jahr der Gründung und im darauffolgenden Jahr wurde durch das Dritte Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz) mit Wirkung vom 1. Januar 2021 für sechs Jahre ausgesetzt.
Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit aufnehmen, haben in diesem Zeitraum ihrem Finanzamt also nicht mehr monatlich eine USt-Voranmeldung zu übermitteln (§ 18 Abs. 2 Satz 5 und 6 UStG). Durch die befristete Aussetzung sollen Existenzgründer gefördert werden.
Das BMF hat das BZSt, Fachbereich Gesetzesfolgenabschätzung, mit der Evaluierung der Aussetzung der Norm beauftragt. Bei der Evaluierung sollen unter anderem mögliche Auswirkungen der Aussetzung der monatlichen USt-Voranmeldung auf die eingetretenen Entlastungen für Gründer betrachtet werden.
Hierbei sollen auch die Erfahrungen der Steuerberaterinnen und Steuerberater Berücksichtigung finden. Zu betrachten sind die Besteuerungszeiträume 2022 und 2023. Die Beantwortung der Fragen ist unter https://umfrage.bzst.de/index.php/658623 bis zum 15. Mai 2024 möglich und dauert ca. 10 Minuten.