Mit dem beSt ist die sichere Kommunikation im EGVP-Verbund und hier für den Berufsstand auch mit den Finanzgerichten sichergestellt. Natürlich können Sie mit dem beSt auch ein elektronisches Empfangsbekenntnis (eEB), das von einem Gericht angefordert wird, abgeben.

In bestimmten Fällen fordern (Finanz-)Gerichte ein elektronisches Empfangsbekenntnis (eEB) an. Mit diesem bestätigen Berufsträger die Kenntnisnahme einer eingegangenen Nachricht.

Das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen (MWIKE) hat gemeinsam mit den fünf Bezirksregierungen die Konzeption des neuen Rückmeldeverfahrens der NRW-Soforthilfe 2020 abgeschlossen. Ab dem 29. Oktober 2024 werden Soforthilfe-Empfangende, deren Förderverfahren bisher nicht abgeschlossen ist, nun aufgefordert, ihre Rückmeldung abzugeben. Die Soforthilfe-Empfangenden müssen im neuen Rückmeldeverfahren erklären, dass sie die Soforthilfemittel in Fällen von Liquiditätsengpässen zweckentsprechend verwendet haben, die pandemiebedingt innerhalb des dreimonatigen Förderzeitraums im Frühjahr 2020 aufgetreten sind. Die Rückmeldefrist im neuen Rückmeldeverfahren endet am 26. Februar 2025. Der Erlass der Schlussbescheide erfolgt durch die jeweils zuständige Bezirksregierung. Gegebenenfalls zu viel erhaltene NRW-Soforthilfe 2020 muss innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe des jeweiligen Schlussbescheids von den Soforthilfe-Empfangenden zurückgezahlt werden. Wenn Soforthilfe-Empfangende sich nicht zurückmelden, ist das Land verpflichtet, die ausgezahlte NRW-Soforthilfe 2020 vollständig zurückzufordern.

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Corona-Schlussabrechnungen und Bilanzbuchhalter: Kammer und Verband im politischen Dialog

Der Verband Freier Berufe im Lande Nordrhein-Westfalen e.V. (VFB) hatte am 13.03.2024 zu einem Polit-Dialog mit zwei Vertretern der Grünen-Landtagsfraktion geladen, Jan Matzoll, Sprecher für Wirtschaft, Industrie und Innovation und Marc Zimmermann, Sprecher für Handwerk und Mittelstand. Der Dialog fand im Rahmen einer Video-Konferenz statt. Die Kammer war durch ihren Präsidenten, Reinhard Verholen, vertreten. Für den Verband nahm der 1. Vorsitzende Carsten Nicklaus an der Video-Konferenz teil. Die beiden Landtagsabgeordneten wurden im Vorfeld über die Themen informiert, die den Berufsstand besonders bewegen: zum einen die Forderung nach einer Fristverlängerung zur Einreichung der Corona-Schlussabrechnungen einschließlich Erleichterungen beim Prüfprozess sowie den Erhalt des Status quo bei den Vorbehaltsaufgaben.

Bezüglich der Corona-Schlussabrechnungen ließen sich die Landtagsabgeordneten immerhin entlocken, dass ein risikobasierter Ansatz gerechtfertigt sei. Am 14.03.2024 verständigten sich Bund und Länder im Einklang mit den Berufsorganisationen der prüfenden Dritten im Rahmen einer Sonder-Wirtschaftsministerkonferenz auf eine letztmalige Fristverlängerung zur Einreichung der Schlussabrechnungen bis zum 30.09.2024. Hierzu verweisen wir auf die gemeinsame Pressemitteilung vom 14.03.2024.

Den beiden Abgeordneten wurde darüber hinaus die Position des Berufsstandes im Hinblick auf eine mögliche Befugniserweiterung für geprüfte Bilanzbuchhalter aufgezeigt. Die Bundesregierung will – auf Initiative der Grünen – die Befugnisse der geprüften Bilanzbuchhalter in dem Gesetz zur Neuregelung beschränkter und unentgeltlicher Hilfeleistung in Steuersachen erheblich erweitern. Es geht nicht nur um das Anfertigen von Umsatzsteuervoranmeldungen, sondern auch um Einnahmeüberschussrechnungen, Bilanzen und vorbereitende Jahresabschlussarbeiten. Sowohl auf Bundes- als auch auf Länderebene haben die Steuerberaterkammern und -verbände alle Hebel in Verbindung gesetzt, um dies zu verhindern. Kammer und Verband Düsseldorf nutzten deshalb auch den Polit-Dialog mit den Grünen, um ihre Position darzulegen. Das Gesetzgebungsverfahren ist wegen dieser Frage ins Stocken geraten. Die Abstimmung über den Gesetzentwurf wurde bereits mehrfach von der Tagesordnung des Deutschen Bundestages abgesetzt, zuletzt am 14.03.2024. Ein neuer Termin für die 2. und 3. Lesung ist derzeit noch nicht bekannt.