Bund und Länder haben sich im Einklang mit den Berufsorganisationen der prüfenden Dritten im Rahmen einer Sonder-Wirtschaftsministerkonferenz am 14. März 2024 gemeinsam auf eine letztmalige Fristverlängerung zur Einreichung der Schlussabrechnung verständigt. Die Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen (Überbrückungs-, November- und Dezemberhilfen) können demnach noch bis zum 30. September 2024 eingereicht werden. Dies sind die Kernpunkte der gemeinsamen Verständigung von Bund, Ländern und prüfenden Dritten:
- die Fristverlängerung zur Einreichung der Schlussabrechnungen bis zum 30. September 2024;e
- eine Möglichkeit bei unverschuldeter Verhinderung im Einzelfall bei den Bewilligungsstellen zu beantragen, die Schlussabrechnung noch nach Ablauf der Frist einzureichen;
- eine beschleunigte Prüfung für Schlussabrechnungsfälle, bei denen sich gegenüber der Antragstellung keine oder nur geringe Abweichungen ergeben (bis zu 40 % der bislang vorliegenden Schlussabrechnungspakete);
- die Vermeidung standardmäßiger „Katalogabfragen“ ohne Bezug zum Einzelfall;
- bereits im Rahmen der Antragstellung eingereichte Belege sollen nicht erneut angefordert werden;
- die Rückmeldefrist bei Nachfragen und Beleganforderungen beträgt künftig 21 Tage und kann zweimal um jeweils 15 Tage verlängert werden;
- etwaige Rückfragen und Beleganforderungen der Bewilligungsstelle sollen grundsätzlich zeitnah nach Einreichung der Schlussabrechnung erfolgen;
- die finale Bescheidung soll zügig nach Einreichung der Schlussabrechnung bzw. Beleganforderung erfolgen.
Die Fristverlängerung bis 30. September 2024 erfolgt über eine Anpassung der Vollzugshinweise und FAQs der Schlussabrechnung. Ein weiteres Mahnschreiben an den prüfenden Dritten erfolgt nach Fristablauf nicht.
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