Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat mitgeteilt, dass die Einreichung der Schlussabrechnung – ohne Einschränkungen für prüfende Dritte – über das nach wie vor gültige Fristende 30. September 2024 hinaus bis einschließlich 15. Oktober 2024 möglich sein wird, u. a. um ggf. technische Probleme der prüfenden Dritten beheben zu können. Bis zum 15. Oktober 2024 eingereichte Schlussabrechnungen werden von der Bewilligungsstelle entgegengenommen und bearbeitet. Der 15. Oktober 2024 ist keine formale Fristverlängerung, sondern eine „technische Übergangsfrist“. 

In den Fällen, in denen bis zum 15. Oktober 2024 keine Schlussabrechnung eingereicht wurde, erhalten die prüfenden Dritten Mahn- und Anhörungsschreiben der Bewilligungsstelle per E-Mail. Im Zuge der Anhörung wird den prüfenden Dritten Gelegenheit zur Stellungnahme sowie die Option eingeräumt, selbständig eine nachträgliche Freischaltung und Einreichung der Schlussabrechnung bis einschließlich 30. November 2024 im Antragsportal vorzunehmen. 

Im Anschluss daran erfolgen Rückforderungsmaßnahmen, da die Nichteinreichung der Schlussabrechnung die vollständige Rückzahlung der erhaltenen Hilfen zur Folge hat. Eine nachträgliche Einreichung ist dann nur noch in begründeten Einzelfällen nach Rücksprache mit der Bewilligungsstelle möglich. 

Weitere Informationen zu den Corona-Schlussabrechnungen sowie die Telefonnummer der Hotline für prüfende Dritte finden Sie hier: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

Nach langwierigen und intensiven Gesprächen zwischen den Präsidenten der drei nordrhein-westfälischen Steuerberaterkammern und der Finanzverwaltung hat das Finanzministerium NRW jetzt Erleichterungen für Steuerberater beim sog. Bürgerservice angekündigt. Über die Tastenauswahl „3“ soll eine Verbindung zur zuständigen Sachbearbeitung oder die Herausgabe der direkten Durchwahlnummer erfolgen. Daneben besteht die Möglichkeit, über ein elektronisches Formular ohne vorherige Registrierung eine Rückrufbitte bei der Sachbearbeitung zu hinterlegen. Wir hoffen, dass die Maßnahmen kurzfristig zu einer spürbaren Verbesserung der Kommunikation zwischen Berater und Finanzverwaltung führen und dass die Wartezeiten in der Hotline deutlich verkürzt werden.  

Weitere Informationen finden Sie in diesem Schreiben des Ministeriums der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen:

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Hinweise der BStBK zum Ergänzenden Leitfaden Verbundunternehmen

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat auf seiner Homepage den "Ergänzenden Leitfaden Verbundunternehmen" veröffentlicht. Aufgrund von Nachfragen aus dem Berufsstand hat die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) dazu folgende Anmerkungen bekanntgegeben:

In dem Ergänzenden Leitfaden wird die den Corona-Wirtschaftshilfen zugrunde gelegte Vermutung fortgeschrieben, dass ein Unternehmensverbund allein aufgrund familiärer Beziehungen besteht. Die BStBK hat diese systematische Benachteiligung von Familienkonstellationen seit Beginn der Corona-Wirtschaftshilfen kritisch gesehen und sich entsprechend gegenüber dem BMWK positioniert.

Nach Auffassung des BMWK werden zwar ausdrücklich keine neuen Vorgaben für den Umgang mit Verbundunternehmen in dem Leitfaden gemacht, sondern die über die Jahre entwickelte Verwaltungspraxis festgeschrieben. Allerdings war der Zeitpunkt der Veröffentlichung, ca. 2 Monate vor Fristende inmitten der Sommerzeit und nachdem bereits mehr als 2/3 der Schlussabrechnungen eingereicht wurden, mehr als unglücklich. Dass bei der Einbeziehung von Verbundunternehmen ohne eigenen Antrag in der Erstantragsphase in dem nachträglich konsolidierten Schlussabrechnungsantrag zwar deren Umsätze, jedoch nicht deren Fixkosten berücksichtigt werden können, sehen wir ebenfalls kritisch. Diese Aspekte haben wir gegenüber dem BMWK kritisch angemerkt.

Aus dem Berufsstand werden aktuell wieder Fragen an uns herangetragen, da der Ergänzende Leitfaden eine Vielzahl von konkreten Detailfragen zur Zusammenrechnung von Unternehmen im Familienverbund offenlässt bzw. auf die Vergabepraxis der jeweiligen Bewilligungsstelle verweist, die im Einzelfall voneinander differieren kann.
Die BStBK kann hier die gewünschte Klarstellung auf der Bundesebene nicht herbeiführen, da das BMWK auf die Ermessensspielräume der Bewilligungsstellen und die jeweilige Verwaltungspraxis verweist. Wir möchten Sie daher bitten, solche Einzelfragen ggf. selbst mit der jeweiligen Bewilligungsstelle zu erörtern.

Aufgrund der Komplexität der Thematik, der heterogenen Beurteilung der Bewilligungsstellen sowie den weiterhin bestehenden diversen Einzelfragen und Unsicherheiten halten wir es für wichtig, dass auch im Falle einer nicht als Verbundantrag gestellten Schlussabrechnung eine nachträgliche Konsolidierung noch nach Einreichung der Schlussabrechnung möglich sein muss, sofern die Bewilligungsstelle entgegen der Auffassung des prüfenden Dritten zu der Beurteilung kommt, dass ein Unternehmensverbund vorläge. Dies darf u. E. nicht zwangsläufig zu einem Ablehnungsbescheid und einer Zurückforderung der Leistungen führen. Dies haben wir gegenüber dem BMWK deutlich gemacht und bitten, dies auch in Ihren Gesprächen mit den Bewilligungsstellen zu thematisieren.