Der Registrierungscode (9-stelliger Schlüssel), welcher den Berufsangehörigen im ersten Quartal 2023 im Zuge des Registrierungsprozesses postalisch zugesendet wurde, ist aus technischen Gründen ausnahmsweise bis Ende Juli 2023 gültig. Künftige Registrierungsbriefe mit entsprechenden Registrierungscodes werden eine Gültigkeit von drei Monaten haben. Dies teilte die Bundessteuerberaterkammer mit.

Im Oktober 2023 haben alle stimmberechtigten Mitglieder der Kammerbezirke Düsseldorf, Köln, Westfalen-Lippe und Thüringen die Gelegenheit, die Vertreterversammlung des Versorgungswerks der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen (StBV NRW) neu zu wählen. Nach der erfolgreichen Premiere 2018 wird auch diese Wahl wieder online stattfinden. Eine Briefwahl ist nur auf Antrag möglich. Dieser muss bis zum 31. Juli 2023 eingegangen sein. Im kommenden Jahr nimmt die neue Vertreterversammlung dann mit der konstituierenden Sitzung ihre Arbeit auf. Das Versorgungswerk teilt zur Wahl Folgendes mit: 

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Keine beA-Nutzungspflicht für Steuerberatungsgesellschaften ab 1. Januar 2022

Am 25. Oktober 2022 hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Zuge eines Zwischen-Gerichtsbescheids (BFH-Urteil, Az. IX R 3/22) entschieden, dass eine Steuerberatungsgesellschaft nicht zur Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) ab dem 1. Januar 2022 verpflichtet ist, selbst wenn ein Anwalt für die Gesellschaft handelt. Dabei hat der BFH sich auch zu der Frage geäußert, inwiefern Doppel- bzw. Mehrfachzugelassene bzw. Berufsausübungsgesellschaften (Sozietäten/Partnerschaften) mit Rechtsanwälten als Sozien/Partner im Übergangszeitraum zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 1. Januar 2023 der aktiven Nutzungspflicht nach § 52d FGO unterliegen. Im Einzelnen hat der BFH in der Entscheidung das Folgende festgestellt:

Steuerberater, die zugleich eine Zulassung als Rechtsanwalt besitzen (und damit ein beA unterhalten), sind jedenfalls dann ebenfalls nach § 52d Satz 1 FGO ab dem 1.Januar 2022 nutzungspflichtig, wenn sie – als einzeln vertretungsberechtigter Prozessbevollmächtigter – im finanzgerichtlichen Verfahren gegenüber dem Gericht (gegebenenfalls „auch“) unter der Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ auftreten und ein bei Gericht eingereichtes Dokument in entsprechender Weise unterzeichnen (vgl. auch BFH-Beschluss vom 27. April 2022, Az. XI B 8/22, BFH/NV 2022, 1057; FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. März 2022, Az. 8 V 8020/22).

Ebenso verhalte es sich bei „gemischten" Berufsausübungsgesellschaften. Diese können nach Auffassung des BFH gemäß § 52d Satz 1 FGO ab dem 1.Janur 2022 nutzungspflichtig sein, wenn ein verantwortlicher, im Briefkopf der Berufsausübungsgesellschaft namentlich aufgeführter Berufsträger mit Mehrfachzulassung („Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater“) einen (vorbereitenden oder) bestimmenden Schriftsatz an das Gericht übermittelt.

Die steuerberatende Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung hingegen unterliege der Nutzungspflicht erst ab dem 1. Januar 2023, wenn diese durch einen Berufsträger handelt, der selbst kein Rechtsanwalt ist – und zwar selbst dann, wenn ein anderer (im Einzelfall nicht handelnder) Gesellschafter eine derartige Zulassung besitzt (Hessisches FG, Urteil vom 10. Mai 2022, Az. 4 K 214/22). Denn die Mitgliedschaft eines Rechtsanwalts in einer Sozietät (GbR) oder einer Partnerschaftsgesellschaft mit Steuerberatern bewirke nicht, dass über das beA des Rechtsanwalts sämtliche finanzgerichtlichen Klageverfahren abzuwickeln seien.

Nach Ansicht des BFH wird eine, nach § 52d Satz 2 FGO erst ab dem 1. Januar 2023 nutzungspflichtige Steuerberatergesellschaft mbH nicht dadurch nutzungspflichtig, dass für sie ein gesetzlicher Vertreter (§ 55d Abs. 2 StBerG) handelt (hier: angestellter Rechtsanwalts-Geschäftsführer), der in seiner beruflichen Funktion als Rechtsanwalt nach § 52d Satz 1 FGO nutzungspflichtig wäre, wenn er als solcher selbst dem Gericht gegenüber auftreten würde. Damit trete die berufliche Qualifikation der für die Steuerberatungsgesellschaft mbH handelnden Person (als Steuerberater und Rechtsanwalt) hinter der nach § 52d Satz 2 FGO (noch) nicht bestehenden Nutzungspflicht zurück.