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News-Archiv

Seit November 2024 wird die W-IdNr. in Deutschland schrittweise eingeführt. Ziel ist es, wirtschaftlich Tätige im Besteuerungsverfahren eindeutig zu identifizieren. Daher wird die W-IdNr. einmalig vergeben und bleibt auch bei einem Umzug des Betriebssitzes innerhalb Deutschlands unverändert. Die Vergabe erfolgt automatisch durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) – eine Beantragung ist nicht erforderlich. Zunächst erhalten Unternehmen, die bereits eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) besitzen, eine W-IdNr., werden aber nicht individuell informiert. Stattdessen erfolgt die Bekanntgabe über das Bundessteuerblatt. Unternehmen ohne USt-IdNr. erhalten ihre W-IdNr. über ihr ELSTER-Benutzerkonto, sofern sie der elektronischen Mitteilung zugestimmt und ein aktives Benutzerkonto eingerichtet haben. Bis zur vollständigen Vergabe der W-IdNr., die voraussichtlich Ende 2026 abgeschlossen sein wird, bleibt die Angabe der W-IdNr. optional. Danach wird die W-IdNr. das zentrale Identifikationsmerkmal in der Kommunikation mit den Finanzbehörden. Weitere Details - auch zu den kürzlich aufgetretenen Problemen bei der Vergabe der W-IdNr. - finden Sie auf der Website des Bundeszentralamts für Steuern.

Das Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 18.11.2024 die fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Finanzamtszuständigkeitsverordnung erlassen. 

Durch die Änderungsverordnung werden zum 11.01.2025 alle bestehenden Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung in das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität des Landes Nordrhein-Westfalen (LBF NRW) integriert. Damit bündelt und vernetzt das Land besondere Expertise und Kompetenzen der Finanzverwaltung, um landesweit noch schneller, entschiedener und effektiver gegen Steuerkriminalität, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorzugehen.

Außerdem sieht die Änderungsverordnung zum 11.01.2025 eine Zentralisierung im Finanzamt Borken für die Umsatzbesteuerung sowie für die Besteuerung der ertragsteuerlichen Betriebe gewerblicher Art der in die Zuständigkeit von Nordrhein-Westfallen fallenden ansässigen Bundesbehörden vor. Für die Außenprüfungen dieser Einheiten des Bundes wird die GKPB Krefeld für zuständig erklärt.

Zudem hat sich die landesweite Servicehotline der Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen bewährt und die Erprobungsklausel wird in eine dauerhafte Regelung überführt.

Die Verordnung wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen sowie im Bundessteuerblatt - Teil I - verkündet.

Ab dem 1. Januar 2025 müssen alle Unternehmen in Deutschland elektronische Rechnungen in einem strukturierten Format empfangen können. Ab 2028 folgt nach einer gestaffelten Einführung für sämtliche im B2B-Bereich tätigen Unternehmen die Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen. Ausnahmen gelten lediglich für steuerfreie Umsätze gem. § 4 Nr. 8 bis 29 UStG, Kleinbetragsrechnungen unter 250 € und Fahrausweise. Das Jahressteuergesetz, das am 22. November 2024 im Bundesrat beschlossen werden soll, sieht zudem eine Ausnahme von der Ausstellungspflicht für Kleinunternehmer vor.

Das BMF hat neben dem am 15. Oktober 2024 veröffentlichten BMF-Schreiben nunmehr auch einen FAQ-Katalog zur E-Rechnung veröffentlicht. Darin beantwortet das BMF die am häufigsten gestellten Fragen zur E-Rechnung.

Der FAQ-Katalog kann unter folgendem Link abgerufen werden: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/e-rechnung.html.  

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts (DAC7-Umsetzungsgesetz) vom 20. Dezember 2022 wurden die Dokumentationspflichten in § 90 Abs. 3 und 4 AO geändert. Betroffen sind die Aufzeichnungspflichten für grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen mit nahestehenden Personen, insbesondere dabei die Dokumentation von Verrechnungspreisen. Die Vorlagefristen wurden verkürzt und der Umfang der vom Steuerpflichtigen unaufgefordert vorzulegenden Dokumentationen wurde erweitert.

Diese Vorschriften sind nunmehr erneut durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 vom 29. Oktober 2024) geändert worden. Darin werden § 90 Abs. 3 und 4 AO neu strukturiert und die einzelnen Aufzeichnungspflichten numerisch untergliedert.

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben den Erlass über den Termin der schriftlichen Steuerberaterprüfung 2025 und die hierfür zugelassenen Hilfsmittel veröffentlicht. Sie finden diesen auf der Website des Bundesministeriums der Finanzen über folgenden Link: Steuerberaterprüfung - Hilfsmittelerlasse 2025

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) stellt für die Vollmachtsdatenbank drei verschiedene Weisungsformulare zur Verfügung.

Bei Rechtsformwechsel oder Übernahme einer Steuerberaterpraxis besteht die Möglichkeit, in der Vollmachtsdatenbank die Daten der angelegten Vollmachtsdatensätze auf die neu angelegte oder übernehmende Praxis zu übertragen. Liegen die Voraussetzungen für einen Übertrag vor, so kann dieser mit einem der drei Weisungsformulare beauftragt werden. Dabei ist zu beachten, dass für Gesamtrechtsnachfolge, Einzelrechtsnachfolge und identitätswahrenden Rechtsformwechsel jeweils unterschiedliche Weisungsformulare verwendet werden müssen. Nach erfolgreichem Übertrag müssen die Vollmachtsdatensätze erneut an die Finanzverwaltung übermittelt werden.

Die entsprechenden Weisungsformulare stehen auf der Webseite der BStBK unter „Vollmachtsdatenbank“ im Bereich Dokumente zum Download zur Verfügung: https://www.bstbk.de/de/themen/vollmachtsdatenbank

Die Arbeitsgruppe Digitaler Finanzbericht bietet am Mittwoch, 4. Dezember 2024, 13.00 bis 14.30 Uhr, ein kostenloses Online-Seminar für Steuerberatende rund um den Digitalen Finanzbericht an. 

Inhalte des Seminars: Die Vorteile einer digitalen Arbeitswelt erschließen sich von allein: weniger Papier, klare Ablagestrukturen, direkter Zugriff, alles erreicht die richtigen Empfänger ohne Informationsverlust. Nahezu alle Teilbereiche des Büroalltags verwenden eine Software und das „papierlose Büro“ wird immer mehr zum Alltag. Mit dem Digitalen Finanzbericht (DiFin) gehen wirtschaftlich Beratende diesen Weg mit und Jahresabschlüsse und Kreditinformationen werden standardisiert in diesem bundesweit einheitlichen Übermittlungsverfahren zwischen wirtschaftlich Beratenden und den Banken und Sparkassen ausgetauscht.

Referenten von Steuerkanzleien, Banken, Sparkassen und Software-Dienstleistern zeigen die bisherige Entwicklung und die Zukunftsaussichten des DiFin auf und gehen auf Sicherheit und Datenschutz und die Vorteile des digitalen Verfahrens ein. Im Rahmen einer Podiumsdiskussion gehen sie auch auf die Fragen der Teilnehmenden ein. 

Mit dem beSt ist die sichere Kommunikation im EGVP-Verbund und hier für den Berufsstand auch mit den Finanzgerichten sichergestellt. Natürlich können Sie mit dem beSt auch ein elektronisches Empfangsbekenntnis (eEB), das von einem Gericht angefordert wird, abgeben.

In bestimmten Fällen fordern (Finanz-)Gerichte ein elektronisches Empfangsbekenntnis (eEB) an. Mit diesem bestätigen Berufsträger die Kenntnisnahme einer eingegangenen Nachricht.

Das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen (MWIKE) hat gemeinsam mit den fünf Bezirksregierungen die Konzeption des neuen Rückmeldeverfahrens der NRW-Soforthilfe 2020 abgeschlossen. Ab dem 29. Oktober 2024 werden Soforthilfe-Empfangende, deren Förderverfahren bisher nicht abgeschlossen ist, nun aufgefordert, ihre Rückmeldung abzugeben. Die Soforthilfe-Empfangenden müssen im neuen Rückmeldeverfahren erklären, dass sie die Soforthilfemittel in Fällen von Liquiditätsengpässen zweckentsprechend verwendet haben, die pandemiebedingt innerhalb des dreimonatigen Förderzeitraums im Frühjahr 2020 aufgetreten sind. Die Rückmeldefrist im neuen Rückmeldeverfahren endet am 26. Februar 2025. Der Erlass der Schlussbescheide erfolgt durch die jeweils zuständige Bezirksregierung. Gegebenenfalls zu viel erhaltene NRW-Soforthilfe 2020 muss innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe des jeweiligen Schlussbescheids von den Soforthilfe-Empfangenden zurückgezahlt werden. Wenn Soforthilfe-Empfangende sich nicht zurückmelden, ist das Land verpflichtet, die ausgezahlte NRW-Soforthilfe 2020 vollständig zurückzufordern.

Bei einem Jahresarbeitsgespräch zwischen Bundessteuerberaterkammer und Deutscher Gesetzlicher Unfallversicherung (DGUV) wurde unter anderem die digitale Lösung für die Vergabe der Unternehmensnummern angesprochen. Dazu hat die DGUV im Anschluss folgende Informationen mitgeteilt: