Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) hat ein aktualisiertes Eckpunktepapier veröffentlicht zu solchen Sachverhalten, die nicht der Meldepflicht nach § 43 Abs. 1 GwG unterliegen. Das Papier ist abrufbar im mitgliedergeschützten Bereich unserer Homepage unter der Rubrik "Geldwäsche - Hinweise" sowie im geschützten Bereich der FIU. 

Im Auftrag des Bundesverbandes der Freien Berufe (BFB) erhebt das Institut für Freie Berufe (IFB) auch in diesem Jahr wieder die momentane konjunkturelle Lage unter den Freien Berufen. Neben den konjunkturellen Entwicklungen liegt der Fokus bei dieser Befragung auch auf dem Arbeitsumfeld in Freiberufler-Unternehmen. Hierbei werden die Themen New Work, Leistungen für Mitarbeiter, aber auch die Freiberufler selbst und das Arbeiten insgesamt angerissen.

Der BFB freut sich über eine rege Beteiligung der Mitglieder der Freien Berufe. Die Befragung benötigt ca. 12 Minuten Zeit und ist bis zum 28. April 2025 unter folgendem Link erreichbar: www.t1p.de/konjunktur25-1

Startseite

Änderung von § 12 FA-ZVO NRW: Weitergehende Zentralisierung der Zuständigkeit im Finanzamt Dortmund-Unna

Aufgrund zahlreicher Rückfragen unserer Mitglieder hat die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen erneut darauf hingewiesen, dass zum 01.12.2023 § 12 der Verordnung über die Zuständigkeiten der Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen (FA-ZVO NRW) dahingehend geändert worden ist, dass die Zuständigkeit für die Fälle der

• Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7 bis 14 i.V.m. § 18 AStG),

• der ausländischen Familienstiftungen (§15 i.V.m. § 18 AStG) und

• der erweitert beschränkten Steuerpflicht (§ 2 AStG)

des Landes Nordrhein-Westfalen allein beim Finanzamt Dortmund-Unna liegt.

Die betroffenen Fälle, die bisher in anderen Finanzämtern des Landes Nordrhein-Westfalen geführt wurden, sind zuständigkeitshalber an das Finanzamt Dortmund-Unna abgegeben worden. Dies hat zur Folge, dass für die betreffenden Fälle neue Steuernummern erteilt wurden.