Aufgrund zahlreicher Rückfragen unserer Mitglieder hat die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen erneut darauf hingewiesen, dass zum 01.12.2023 § 12 der Verordnung über die Zuständigkeiten der Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen (FA-ZVO NRW) dahingehend geändert worden ist, dass die Zuständigkeit für die Fälle der
• Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7 bis 14 i.V.m. § 18 AStG),
• der ausländischen Familienstiftungen (§15 i.V.m. § 18 AStG) und
• der erweitert beschränkten Steuerpflicht (§ 2 AStG)
des Landes Nordrhein-Westfalen allein beim Finanzamt Dortmund-Unna liegt.
Die betroffenen Fälle, die bisher in anderen Finanzämtern des Landes Nordrhein-Westfalen geführt wurden, sind zuständigkeitshalber an das Finanzamt Dortmund-Unna abgegeben worden. Dies hat zur Folge, dass für die betreffenden Fälle neue Steuernummern erteilt wurden.