Steuerberaterkammer und Steuerberaterverband Düsseldorf richten am

Mittwoch, 19.02.2025, 17:00 Uhr,

im Haus der Steuerberater, Grafenberger Allee 98, 40237 Düsseldorf erstmals einen Jahresempfang aus. Thematisch geht es um die Vorbehaltsaufgaben des steuerberatenden Berufs im Kontext aktueller Entwicklungen. Beleuchtet werden mögliche Befugniserweiterungen für geprüfte Bilanzbuchhalter, die EuGH-Entscheidung zum sog. Fremdbesitzverbot, Überlegungen zur Weiterentwicklung der Steuerberaterprüfung und Automatisierungs-, Digitalisierungs- und KI-Prozesse.

Programm und Anmeldung:

Die von Bundessteuerberaterkammer und Deutschem Steuerberaterverband e.V. gemeinsam erstellten „Hinweise für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch Steuerberater und steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften“ sind erneut redaktionell überarbeitet worden, da sich seit der letzten Überarbeitung im Oktober 2024 einige der im Dokument angegebenen Links geändert haben. Inhaltlich gab es keine Veränderungen.

Die aktualisierte Fassung steht auf der Internetseite der Bundessteuerberaterkammer zur Verfügung:

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Aktuelle Informationen zur Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer

Seit November 2024 wird die W-IdNr. in Deutschland schrittweise eingeführt. Ziel ist es, wirtschaftlich Tätige im Besteuerungsverfahren eindeutig zu identifizieren. Daher wird die W-IdNr. einmalig vergeben und bleibt auch bei einem Umzug des Betriebssitzes innerhalb Deutschlands unverändert.

Die Vergabe erfolgt automatisch durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) – eine Beantragung ist nicht erforderlich. Zunächst erhalten Unternehmen, die bereits eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) besitzen, eine W-IdNr., werden aber nicht individuell informiert. Stattdessen erfolgt die Bekanntgabe über das Bundessteuerblatt. Unternehmen ohne USt-IdNr. erhalten ihre W-IdNr. über ihr ELSTER-Benutzerkonto, sofern sie der elektronischen Mitteilung zugestimmt und ein aktives Benutzerkonto eingerichtet haben. 

Bis zur vollständigen Vergabe der W-IdNr., die voraussichtlich Ende 2026 abgeschlossen sein wird, bleibt die Angabe der W-IdNr. optional. Danach wird die W-IdNr. das zentrale Identifikationsmerkmal in der Kommunikation mit den Finanzbehörden.

Weitere Details finden Sie auf der Website des Bundeszentralamts für Steuern.

In den letzten Tagen war bei der Vergabe der W-IdNr. ein Problem aufgetaucht. Die Software des BZSt hatte dem Vernehmen nach wohl einen Fehler, der dazu führt, dass die USt-IdNr. von Organgesellschaften inaktiv gesetzt werden, sodass diese vom MwSt-Informationsaustauschsystem (MIAS) als ungültig zurückgemeldet werden. Dies kann bspw. dazu führen, dass innergemeinschaftliche Lieferungen nicht umsatzsteuerfrei erfolgen können oder Plattformen betroffene Organgesellschaften für den Handel sperren. Das Problem ist beim BZSt und im BMF auf höchster Ebene adressiert worden. Das BZSt hat am 28. November 2024 auf der Webseite unter https://www.bzst.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/2024_Kurzmeldungen/20241128_W_IdNr.html verkündet, dass die USt-IdNr. der betroffenen Organgesellschaften wieder gültig sind. Es erreichen uns jedoch Hinweise, dass die USt-IdNr. (noch) nicht automatisch, sondern händisch wieder gültig gestellt werden müssen. Betroffene können sich über das auf der o. g. Webseite angegebene Kontaktformular an das BZSt wenden.