Im November 2024 sollte die W-IdNr. in Deutschland schrittweise eingeführt werden, um durch die W-IdNr als zentrales Identifikationsmerkmal wirtschaftlich Tätige im Besteuerungsverfahren eindeutig identifizieren zu können. Die Mitteilung der W-IdNr. erfolgt für wirtschaftlich Tätige, die durch einen Steuerberater vertreten sind, elektronisch in das ELSTER-Postfach des bevollmächtigten Steuerberaters. Bei der Vergabe der W-IdNr. war es zu Problemen gekommen (s. unsere Aktuelle Meldung vom 03.12.2024).

Neben den genannten Problemen wurden in der Folgezeit weitere Probleme sichtbar, sodass auf dringendes Anraten der Bundessteuerberaterkammer die Vergabe und Mitteilung der W-IdNr. ausgesetzt wurde. Nun soll es wie folgt weitergehen:

Ein Leitfaden des Versorgungswerkes der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen informiert über die Rolle der berufsständischen Altersversorgung und gibt einen Überblick über die wichtigsten Daten und Fakten zur Entstehung der berufsständischen Versorgungswerke sowie der Organisation, Sicherheit und Rentabilität. Außerdem gibt er einen Ausblick für die Zukunft. Der Leitfaden beschreibt, wie Versorgungswerke als bewährtes Element der ersten Säule der gesetzlichen Alterssicherungssysteme in Deutschland effizient arbeiten und somit eine wichtige Aufgabe erfüllen, indem sie die Allgemeinheit von den Rentenkosten und dem Längerlebigkeitsrisiko von Freiberuflern entlasten. Darüber hinaus unterstützt der Leitfaden bei der Ansprache und Kommunikation in der Außendarstellung und bei der Beantwortung von wiederkehrenden Fragestellungen sowie bei der Aufklärung über die allgemeine Bedeutung von berufsständischen Versorgungswerken. Sie finden den Leitfaden hier:

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Geldwäscheprävention: Änderungen des Geldwäschegesetzes zum 1. Januar 2024

Zum Jahresbeginn 2024 gab es einige wichtige Änderungen im Geldwäschegesetz (GwG).

Im Zuge des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (BGBl. I 2021, S. 3436) wurde aufgrund der Einführung der neuen Gesellschaftsform einer „eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts” (eGbR) in § 12 Abs. 2 Satz 1 GwG vor dem Begriff „Personengesellschaften” das Wort „rechtsfähigen” eingefügt. Die Überprüfung der Identität einer solchen eGbR hat nach § 12 Abs. 2 Satz 1 GwG regelmäßig anhand eines Auszugs aus dem – ebenfalls seit dem 01.01.2024 zur Verfügung stehenden – Gesellschaftsregister zu erfolgen. Dieses ist über das Gemeinsame Registerportal der Länder unter www.handelsregister.de kostenlos einsehbar.

Eine weitere Änderung besteht hinsichtlich der Registrierungspflichten im Transparenzregister. Als rechtsfähige Personengesellschaft muss sich die eGbR auch im Transparenzregister registrieren. Das Bundesverwaltungsamt führt hierzu in seinem FAQ-Katalog unter Teil 1 A. I. Ziff. 9 (https://www.bva.bund.de/DE/Das-BVA/Aufgaben/T/Transparenzregister/_documents/FAQ_transparenz_kachel.html) aus: „Sofern eine GbR in das zum 01.01.2024 neu einzuführende Gesellschaftsregister eingetragen wird, ist die dann entstehende eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR) nach § 20 Abs. 1 Satz 1 GwG zur Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet.”

Neben Mandanten mit entsprechender Rechtsform gelten diese Änderungen auch für Berufsausübungsgesellschaften, die als eGbR organisiert sind.