20 Steuerberaterkammern – darunter auch die Steuerberaterkammer Düsseldorf – haben ein gemeinsames Internetangebot entwickelt, das allen Kammer-Mitgliedern und deren Mitarbeitern zur Verfügung steht. Über das Antragsportal können nun diverse Anträge, Befugnisse und Zulassungen online abgewickelt werden. Der Zugang erfolgt dabei entweder über die Steuerberaterplattform oder über eine persönliche ID, die bei der Registrierung vergeben wird. Das Antragsportal ist darüber hinaus über die Serviceportale der einzelnen Bundesländer erreichbar.

Der Bundesrechnungshof möchte eine höhere Sensibilität für das Thema Kapitaleinkünfte schaffen. In diesem Zusammenhang weist er darauf hin, dass Kapitaleinkünfte, die nicht dem Steuerabzug an der Quelle unterlegen haben, durch den Empfänger in seiner Einkommensteuererklärung angegeben werden müssen. Darunter fallen insbesondere auch Prozess- und Verzugszinsen, die zwischen den Verfahrensbeteiligten im Privatbereich abgewickelt werden und die ebenfalls zu steuerpflichtigen Kapitaleinkünften führen. Er bittet darum, dass Steuerberater ihre Mandanten entsprechend informieren.

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Grundsteuerreform: Vergütung der Erklärungen für die Hauptfeststellung der Grundstückswerte

Die erste Hauptfeststellung der Grundstückswerte erfolgt zum Stichtag 1. Januar 2022. Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer werden zu diesem Zweck von der Finanzverwaltung zu der Abgabe einer Feststellungserklärung der Grundstückswerte aufgefordert, um diese zwischen dem 1. Juli und 31. Oktober 2022 elektronisch beim Finanzamt einzureichen. Es ist aktuell die Frage aufgekommen, wie diese Feststellungserklärungen auf Basis der StBVV vergütet werden können.

Die einschlägige Abrechnungsnorm des § 24 Abs. 1 Nr. 11 StBVV stellt auf den „erklärten Wert“ als Gegenstandswert ab. Problematisch ist insoweit, dass nur in den Bundesländern, die das Bundesmodell oder modifizierte Flächenmodell anwenden, ein Grundsteuerwert überhaupt ermittelt wird. In den Ländern mit Flächen- bzw. Flächen-Lage-Modell werden hingegen Äquivalenzzahlen herangezogen, die sich zur Honorarbemessung nicht eignen.

Das BMF verfolgt vor diesem Hintergrund das Ziel, bereits Anfang des Jahres 2022 eine Neuregelung in der StBVV anzustoßen. Eine einfache und praktikable Lösung zur Ermittlung eines „fiktiven Grundsteuerwerts“ könnte dadurch erreicht werden, dass der Grundsteuermessbetrag durch die Grundsteuermesszahl nach Bundesmodell zu dividieren ist. Ein Regelungsvorschlag liegt bereits auf dem Tisch. Über die weitere Entwicklung werden wir berichten.