Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) hat ein aktualisiertes Eckpunktepapier veröffentlicht zu solchen Sachverhalten, die nicht der Meldepflicht nach § 43 Abs. 1 GwG unterliegen. Das Papier ist abrufbar im mitgliedergeschützten Bereich unserer Homepage unter der Rubrik "Geldwäsche - Hinweise" sowie im geschützten Bereich der FIU. 

Im Auftrag des Bundesverbandes der Freien Berufe (BFB) erhebt das Institut für Freie Berufe (IFB) auch in diesem Jahr wieder die momentane konjunkturelle Lage unter den Freien Berufen. Neben den konjunkturellen Entwicklungen liegt der Fokus bei dieser Befragung auch auf dem Arbeitsumfeld in Freiberufler-Unternehmen. Hierbei werden die Themen New Work, Leistungen für Mitarbeiter, aber auch die Freiberufler selbst und das Arbeiten insgesamt angerissen.

Der BFB freut sich über eine rege Beteiligung der Mitglieder der Freien Berufe. Die Befragung benötigt ca. 12 Minuten Zeit und ist bis zum 28. April 2025 unter folgendem Link erreichbar: www.t1p.de/konjunktur25-1

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Hinweise zur Prüfung nach dem Verpackungsgesetz – Fehlerquellen vermeiden

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hat gemeinsam mit der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) verschiedene Gespräche mit der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) geführt. Die ZSVR hat der BStBK und der WPK – wie in diesen Gesprächen vereinbart – den in der Anlage beigefügten Beitrag „Die Prüfung und Bestätigung von Vollständigkeitserklärungen nach dem Verpackungsgesetz durch Wirtschaftsprüfer und Steuerberater – Praxiserfahrungen der Zentralen Stelle Verpackungsregister“ zur Verfügung gestellt. Die Hinweise der BStBK und der WPK sind in diese Veröffentlichung eingeflossen.

Ziel ist es, die Qualität der Prüfberichte der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zu verbessern. Auf Wunsch der ZSVR veröffentlichen wir den Beitrag noch vor dem 15. Mai 2024, damit dieser noch bei der Erstellung der Vollständigkeitserklärungen berücksichtigt werden kann. Bis zu diesem Zeitpunkt muss die Vollständigkeitserklärung von einem registrierten Sachverständigen, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer geprüft, bestätigt und abgegeben werden.

Die BStBK wird sich weiter mit dem Umweltbundesamt (UBA) ins Benehmen setzen, damit die Interessen des Berufsstands bei der Prüfung nach dem  Einwegkunststofffondsgesetz berücksichtigt werden.