Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hat gemeinsam mit der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) verschiedene Gespräche mit der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) geführt. Die ZSVR hat der BStBK und der WPK – wie in diesen Gesprächen vereinbart – den in der Anlage beigefügten Beitrag „Die Prüfung und Bestätigung von Vollständigkeitserklärungen nach dem Verpackungsgesetz durch Wirtschaftsprüfer und Steuerberater – Praxiserfahrungen der Zentralen Stelle Verpackungsregister“ zur Verfügung gestellt. Die Hinweise der BStBK und der WPK sind in diese Veröffentlichung eingeflossen.
Ziel ist es, die Qualität der Prüfberichte der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zu verbessern. Auf Wunsch der ZSVR veröffentlichen wir den Beitrag noch vor dem 15. Mai 2024, damit dieser noch bei der Erstellung der Vollständigkeitserklärungen berücksichtigt werden kann. Bis zu diesem Zeitpunkt muss die Vollständigkeitserklärung von einem registrierten Sachverständigen, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer geprüft, bestätigt und abgegeben werden.
Die BStBK wird sich weiter mit dem Umweltbundesamt (UBA) ins Benehmen setzen, damit die Interessen des Berufsstands bei der Prüfung nach dem Einwegkunststofffondsgesetz berücksichtigt werden.