Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) hat ein aktualisiertes Eckpunktepapier veröffentlicht zu solchen Sachverhalten, die nicht der Meldepflicht nach § 43 Abs. 1 GwG unterliegen. Das Papier ist abrufbar im mitgliedergeschützten Bereich unserer Homepage unter der Rubrik "Geldwäsche - Hinweise" sowie im geschützten Bereich der FIU. 

Im Auftrag des Bundesverbandes der Freien Berufe (BFB) erhebt das Institut für Freie Berufe (IFB) auch in diesem Jahr wieder die momentane konjunkturelle Lage unter den Freien Berufen. Neben den konjunkturellen Entwicklungen liegt der Fokus bei dieser Befragung auch auf dem Arbeitsumfeld in Freiberufler-Unternehmen. Hierbei werden die Themen New Work, Leistungen für Mitarbeiter, aber auch die Freiberufler selbst und das Arbeiten insgesamt angerissen.

Der BFB freut sich über eine rege Beteiligung der Mitglieder der Freien Berufe. Die Befragung benötigt ca. 12 Minuten Zeit und ist bis zum 28. April 2025 unter folgendem Link erreichbar: www.t1p.de/konjunktur25-1

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Information der OFD NRW zum Einreichen von Belegen

Aus dem Kollegenkreis erreichen uns immer wieder Schreiben zum Umgang der Finanzämter mit Belegen. Auf Wunsch der OFD NRW veröffentlichen wir hierzu folgende Information der OFD:

„Mit dem E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen waren Landesbehörden verpflichtet, bis zum 1. Januar 2024 elektronische Akten und elektronische Laufmappen einzuführen.

Um eingehende Unterlagen und Belege in Papierform hierfür ohne zeitlichen Verzug digitalisieren zu können, bittet die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen darum, mehrseitige Dokumente weder miteinander zu verbinden (z.B. heften, tackern) noch mit Klebezetteln oder ähnlichem zu versehen.

In diesem Zusammenhang ist auch noch einmal die seit dem Veranlagungszeitraum 2017 geltende Belegvorhaltepflicht hervorzuheben. Danach gilt, dass Belege zur Steuererklärung grundsätzlich nur vorzuhalten und erst nach Aufforderung des Finanzamtes auch vorzulegen sind.

Bei der Übersendung von Belegen bittet die Finanzverwaltung, bevorzugt die elektronischen Übermittlungsmöglichkeiten zu nutzen. Sind Unterlagen in Papierform notwendig, sollten keine Originale, sondern ausschließlich Kopien eingereicht werden.“