Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat mitgeteilt, dass die Einreichung der Schlussabrechnung – ohne Einschränkungen für prüfende Dritte – über das nach wie vor gültige Fristende 30. September 2024 hinaus bis einschließlich 15. Oktober 2024 möglich sein wird, u. a. um ggf. technische Probleme der prüfenden Dritten beheben zu können. Bis zum 15. Oktober 2024 eingereichte Schlussabrechnungen werden von der Bewilligungsstelle entgegengenommen und bearbeitet. Der 15. Oktober 2024 ist keine formale Fristverlängerung, sondern eine „technische Übergangsfrist“. 

In den Fällen, in denen bis zum 15. Oktober 2024 keine Schlussabrechnung eingereicht wurde, erhalten die prüfenden Dritten Mahn- und Anhörungsschreiben der Bewilligungsstelle per E-Mail. Im Zuge der Anhörung wird den prüfenden Dritten Gelegenheit zur Stellungnahme sowie die Option eingeräumt, selbständig eine nachträgliche Freischaltung und Einreichung der Schlussabrechnung bis einschließlich 30. November 2024 im Antragsportal vorzunehmen. 

Im Anschluss daran erfolgen Rückforderungsmaßnahmen, da die Nichteinreichung der Schlussabrechnung die vollständige Rückzahlung der erhaltenen Hilfen zur Folge hat. Eine nachträgliche Einreichung ist dann nur noch in begründeten Einzelfällen nach Rücksprache mit der Bewilligungsstelle möglich. 

Weitere Informationen zu den Corona-Schlussabrechnungen sowie die Telefonnummer der Hotline für prüfende Dritte finden Sie hier: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

Nach langwierigen und intensiven Gesprächen zwischen den Präsidenten der drei nordrhein-westfälischen Steuerberaterkammern und der Finanzverwaltung hat das Finanzministerium NRW jetzt Erleichterungen für Steuerberater beim sog. Bürgerservice angekündigt. Über die Tastenauswahl „3“ soll eine Verbindung zur zuständigen Sachbearbeitung oder die Herausgabe der direkten Durchwahlnummer erfolgen. Daneben besteht die Möglichkeit, über ein elektronisches Formular ohne vorherige Registrierung eine Rückrufbitte bei der Sachbearbeitung zu hinterlegen. Wir hoffen, dass die Maßnahmen kurzfristig zu einer spürbaren Verbesserung der Kommunikation zwischen Berater und Finanzverwaltung führen und dass die Wartezeiten in der Hotline deutlich verkürzt werden.  

Weitere Informationen finden Sie in diesem Schreiben des Ministeriums der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen:

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Keine beA-Nutzungspflicht für Steuerberatungsgesellschaften ab 1. Januar 2022

Am 25. Oktober 2022 hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Zuge eines Zwischen-Gerichtsbescheids (BFH-Urteil, Az. IX R 3/22) entschieden, dass eine Steuerberatungsgesellschaft nicht zur Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) ab dem 1. Januar 2022 verpflichtet ist, selbst wenn ein Anwalt für die Gesellschaft handelt. Dabei hat der BFH sich auch zu der Frage geäußert, inwiefern Doppel- bzw. Mehrfachzugelassene bzw. Berufsausübungsgesellschaften (Sozietäten/Partnerschaften) mit Rechtsanwälten als Sozien/Partner im Übergangszeitraum zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 1. Januar 2023 der aktiven Nutzungspflicht nach § 52d FGO unterliegen. Im Einzelnen hat der BFH in der Entscheidung das Folgende festgestellt:

Steuerberater, die zugleich eine Zulassung als Rechtsanwalt besitzen (und damit ein beA unterhalten), sind jedenfalls dann ebenfalls nach § 52d Satz 1 FGO ab dem 1.Januar 2022 nutzungspflichtig, wenn sie – als einzeln vertretungsberechtigter Prozessbevollmächtigter – im finanzgerichtlichen Verfahren gegenüber dem Gericht (gegebenenfalls „auch“) unter der Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ auftreten und ein bei Gericht eingereichtes Dokument in entsprechender Weise unterzeichnen (vgl. auch BFH-Beschluss vom 27. April 2022, Az. XI B 8/22, BFH/NV 2022, 1057; FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. März 2022, Az. 8 V 8020/22).

Ebenso verhalte es sich bei „gemischten" Berufsausübungsgesellschaften. Diese können nach Auffassung des BFH gemäß § 52d Satz 1 FGO ab dem 1.Janur 2022 nutzungspflichtig sein, wenn ein verantwortlicher, im Briefkopf der Berufsausübungsgesellschaft namentlich aufgeführter Berufsträger mit Mehrfachzulassung („Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater“) einen (vorbereitenden oder) bestimmenden Schriftsatz an das Gericht übermittelt.

Die steuerberatende Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung hingegen unterliege der Nutzungspflicht erst ab dem 1. Januar 2023, wenn diese durch einen Berufsträger handelt, der selbst kein Rechtsanwalt ist – und zwar selbst dann, wenn ein anderer (im Einzelfall nicht handelnder) Gesellschafter eine derartige Zulassung besitzt (Hessisches FG, Urteil vom 10. Mai 2022, Az. 4 K 214/22). Denn die Mitgliedschaft eines Rechtsanwalts in einer Sozietät (GbR) oder einer Partnerschaftsgesellschaft mit Steuerberatern bewirke nicht, dass über das beA des Rechtsanwalts sämtliche finanzgerichtlichen Klageverfahren abzuwickeln seien.

Nach Ansicht des BFH wird eine, nach § 52d Satz 2 FGO erst ab dem 1. Januar 2023 nutzungspflichtige Steuerberatergesellschaft mbH nicht dadurch nutzungspflichtig, dass für sie ein gesetzlicher Vertreter (§ 55d Abs. 2 StBerG) handelt (hier: angestellter Rechtsanwalts-Geschäftsführer), der in seiner beruflichen Funktion als Rechtsanwalt nach § 52d Satz 1 FGO nutzungspflichtig wäre, wenn er als solcher selbst dem Gericht gegenüber auftreten würde. Damit trete die berufliche Qualifikation der für die Steuerberatungsgesellschaft mbH handelnden Person (als Steuerberater und Rechtsanwalt) hinter der nach § 52d Satz 2 FGO (noch) nicht bestehenden Nutzungspflicht zurück.