Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) hat ein aktualisiertes Eckpunktepapier veröffentlicht zu solchen Sachverhalten, die nicht der Meldepflicht nach § 43 Abs. 1 GwG unterliegen. Das Papier ist abrufbar im mitgliedergeschützten Bereich unserer Homepage unter der Rubrik "Geldwäsche - Hinweise" sowie im geschützten Bereich der FIU. 

Im Auftrag des Bundesverbandes der Freien Berufe (BFB) erhebt das Institut für Freie Berufe (IFB) auch in diesem Jahr wieder die momentane konjunkturelle Lage unter den Freien Berufen. Neben den konjunkturellen Entwicklungen liegt der Fokus bei dieser Befragung auch auf dem Arbeitsumfeld in Freiberufler-Unternehmen. Hierbei werden die Themen New Work, Leistungen für Mitarbeiter, aber auch die Freiberufler selbst und das Arbeiten insgesamt angerissen.

Der BFB freut sich über eine rege Beteiligung der Mitglieder der Freien Berufe. Die Befragung benötigt ca. 12 Minuten Zeit und ist bis zum 28. April 2025 unter folgendem Link erreichbar: www.t1p.de/konjunktur25-1

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Unterstützung für die Menschen in der Ukraine: Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen setzt steuerliche Entlastungen in Kraft

In Nordrhein-Westfalen gibt es eine breite Bereitschaft zu humanitärer Unterstützung sowohl für die Flüchtlinge als auch für die Menschen, die in der Ukraine verbleiben. Dies geschieht insbesondere durch Geld- und Sachspenden oder die Bereitstellung von Wohnraum für Geflüchtete. Um die Unterstützung der Männer, Frauen und Kinder aus der Ukraine finanziell zu erleichtern, hat die nordrhein-westfälische Finanzverwaltung in Abstimmung mit dem Bund und den anderen Ländern steuerliche Erleichterungen in Kraft gesetzt. Durch diese sollen die bürokratischen und steuerlichen Hürden für diejenigen, die nun helfen wollen, so weit wie möglich abgebaut werden.

 

Mit einem ab sofort geltenden Verwaltungserlass ermöglicht die nordrhein-westfälische Finanzverwaltung eine Reihe von steuerlichen Erleichterungen, u.a. beim Spendenabzug oder für gemeinnützige Vereine. Zu den wichtigsten Maßnahmen zählen:

· Erleichterungen beim Nachweis steuerlich abzugsfähiger Spenden

· Erleichterungen bei der Mittelbindung für gemeinnützige, aber nicht mildtätige Körperschaften (d.h. kein Verlust der Gemeinnützigkeit bei bestimmten Ukraine-bezogenen Verwendungen außerhalb des Satzungszwecks)

· Steuerfreiheit der Arbeitslohnspende zur Unterstützung vom Krieg betroffener Arbeitnehmer und Geschäftspartner oder spendenempfangsberechtigter Einrichtungen (auch für Beamte),

· keine Umsatzbesteuerung der unentgeltlichen Bereitstellung von Gegenständen und Personal für humanitäre Zwecke an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Auswirkungen und Folgen bei den vom Krieg in der Ukraine Betroffenen leisten (Hilfsorganisationen, Einrichtungen für geflüchtete Menschen, Versorgung Verwundeter)

· keine nachteiligen umsatzsteuerlichen Auswirkungen bei Nutzungsänderungen oder unentgeltlicher Nutzung von Räumlichkeiten von Unternehmen der öffentlichen Hand, wenn und soweit durch die Auswirkungen und Folgen des Kriegs in der Ukraine begründet

Die Erleichterungen greifen für Maßnahmen vom 24.02.2022 bis zum 31.12.2022. Sie sind hier abrufbar.

Außerdem hat Lutz Lienenkämper, nordrhein-westfälischer Minister der Finanzen, das Bundesministerium der Finanzen aufgefordert, auch bei Unternehmen, die unverschuldet vom Krieg in der Ukraine betroffen sind, zum Beispiel durch Rohstoffknappheit, steigende Energiepreise, eingeschränkte Produktion bzw. Lieferketten oder die verhängten Sanktionen, für angemessene und zeitnahe Entlastungen zu sorgen.