20 Steuerberaterkammern – darunter auch die Steuerberaterkammer Düsseldorf – haben ein gemeinsames Internetangebot entwickelt, das allen Kammer-Mitgliedern und deren Mitarbeitern zur Verfügung steht. Über das Antragsportal können nun diverse Anträge, Befugnisse und Zulassungen online abgewickelt werden. Der Zugang erfolgt dabei entweder über die Steuerberaterplattform oder über eine persönliche ID, die bei der Registrierung vergeben wird. Das Antragsportal ist darüber hinaus über die Serviceportale der einzelnen Bundesländer erreichbar.

Der Bundesrechnungshof möchte eine höhere Sensibilität für das Thema Kapitaleinkünfte schaffen. In diesem Zusammenhang weist er darauf hin, dass Kapitaleinkünfte, die nicht dem Steuerabzug an der Quelle unterlegen haben, durch den Empfänger in seiner Einkommensteuererklärung angegeben werden müssen. Darunter fallen insbesondere auch Prozess- und Verzugszinsen, die zwischen den Verfahrensbeteiligten im Privatbereich abgewickelt werden und die ebenfalls zu steuerpflichtigen Kapitaleinkünften führen. Er bittet darum, dass Steuerberater ihre Mandanten entsprechend informieren.

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Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen möglichst zeitnah angehen

Das Bundeswirtschaftsministerium hat auf das Drängen der Bundessteuerberaterkammer reagiert und die Abgabefrist für die Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen ein weiteres Mal verlängert: Die Schlussabrechnungen können jetzt bis zum 31. Oktober 2023 eingereicht werden. Wenn Sie dies als prüfende Dritte nicht schaffen, müssen Sie bis dahin zumindest eine Verlängerung im digitalen Antrags-System beantragen. Bis zum 31. März 2024 müssen Sie die Schlussabrechnungen dann aber abgeben. Bereits beantragte und erteilte Fristverlängerungen (bisher 31. Dezember 2023) werden ebenfalls bis zu diesem Termin automatisch verlängert.

Die nun gewährte Fristverlängerung entlastet die Steuerberaterkanzleien zumindest etwas. Ein dringender Schritt, denn die Arbeitsbelastung ist weiterhin hoch. Trotzdem gilt: Sie sollten die Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen so bald wie möglich abgeben. Denn Achtung: Werden diese Fristen nicht eingehalten, sollen Erinnerungsschreiben, Anhörungen und danach auch Rückforderungsbescheide von den Bewilligungsstellen folgen. Noch ist die Einreichungsquote der Schlussabrechnungen viel zu niedrig. Darüber hinaus sollten Sie darauf achten, ob der Auftrag zur Beantragung der jeweiligen Corona-Wirtschaftshilfen bereits die Erstellung der Schlussabrechnung mit umfasst oder ob es eines gesonderten Auftrags bedarf.

Die Bundessteuerberaterkammer wird die Einreichungsquoten sowie die weiteren Entwicklungen zu den Corona-Wirtschaftshilfen im Blick behalten und ggf. weitere Anpassungen fordern.