Die Finanzverwaltung NRW wird weder für das laufende Jahr noch für künftige Jahre eine Information zu konkreten Prüffeldern herausgeben. Dies teilte sie den Steuerberaterkammern in Nordrhein-Westfalen in einem Schreiben vom April 2025 mit. Zu den Beweggründen äußert sich die Finanzverwaltung NRW wie folgt:

Die Fünfte Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) wurde am 8. April 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht – BGBl. 2025 Teil I, Nr. 105 (https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/105/VO.html). Die Änderungen und somit insbesondere auch die Gebührenerhöhungen, über die wir in den Kammermitteilungen Nr. 153 vom 21.03.2025 berichtet hatten, treten zum 1. Juli 2025 in Kraft.

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Steuerberatervergütungsrecht: Änderung des § 9 Abs. 1 StBVV – Textform ersetzt Schriftform und E-Rechnung erfüllt die neuen Formerfordernisse

Die Bundesregierung hat am 09.10.2024 den Regierungsentwurf einer Bürokratieentlastungsverordnung beschlossen. Diese sieht – wie vom Berufsstand gefordert – eine dahingehende Änderung des § 9 Abs. 1 StBVV vor, dass die Schriftform zukünftig durch die Textform ersetzt wird. Zudem soll in § 9 Abs. 1 StBVV auch klargestellt werden, dass die Rechnungen im Auftrag des Steuerberaters auch durch Dritte, insbesondere durch Abrechnungsstellen, erstellt werden können.

Zur Klarstellung, dass auch die zum 01.01.2025 eingeführte E-Rechnung dem Textformerfordernis entspricht, hat auf Anregung der Bundessteuerberaterkammer das Bundesministerium der Finanzen in Abstimmung mit dem Bundesjustizministerium folgende Begründung zum Verordnungstext vorgesehen:

„Die Textform ist erfüllt, wenn die Erklärung lesbar ist. Dies ist bei der Übermittlung der Erklärung in einem elektronischen Dokument dann erfüllt, wenn davon ausgegangen werden kann, dass ein Durchschnittsempfänger regelmäßig in der Lage ist, die Dateien zu öffnen und die darin enthaltene Erklärung lesbar zu machen. Strukturierte Daten im Format „Extensible Markup Language“ (XML) erfüllen das Kriterium der Lesbarkeit zwar nur in Verbindung mit einem verbindlichen Interpretationsschema. Ein solches Interpretationsschema bieten aber inzwischen weit verbreitete „XML-Viewer“.“

Die Bürokratieentlastungsverordnung bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats, die noch im vierten Quartal 2024 erwartet wird. Die Änderung des § 9 StBVV soll dann bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, sodass der Einführung der E-Rechnung auch im Bereich der Steuerberatervergütung zum 01.01.2025 nichts mehr im Wege steht.