Die Finanzverwaltung NRW wird weder für das laufende Jahr noch für künftige Jahre eine Information zu konkreten Prüffeldern herausgeben. Dies teilte sie den Steuerberaterkammern in Nordrhein-Westfalen in einem Schreiben vom April 2025 mit. Zu den Beweggründen äußert sich die Finanzverwaltung NRW wie folgt:

Die Fünfte Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) wurde am 8. April 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht – BGBl. 2025 Teil I, Nr. 105 (https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/105/VO.html). Die Änderungen und somit insbesondere auch die Gebührenerhöhungen, über die wir in den Kammermitteilungen Nr. 153 vom 21.03.2025 berichtet hatten, treten zum 1. Juli 2025 in Kraft.

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Verhinderung einer Meldepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen

Die drei Steuerberaterkammern in Nordrhein-Westfalen haben sich mit einem gemeinsamen Schreiben an den Minister der Finanzen Nordrhein-Westfalen, Dr. Marcus Optendrenk, gewandt, in dem sie dazu aufrufen, die Einführung einer weiteren Meldepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen zu verhindern.

Das Schreiben finden Sie hier: