Im November 2024 sollte die W-IdNr. in Deutschland schrittweise eingeführt werden, um durch die W-IdNr als zentrales Identifikationsmerkmal wirtschaftlich Tätige im Besteuerungsverfahren eindeutig identifizieren zu können. Die Mitteilung der W-IdNr. erfolgt für wirtschaftlich Tätige, die durch einen Steuerberater vertreten sind, elektronisch in das ELSTER-Postfach des bevollmächtigten Steuerberaters. Bei der Vergabe der W-IdNr. war es zu Problemen gekommen (s. unsere Aktuelle Meldung vom 03.12.2024).

Neben den genannten Problemen wurden in der Folgezeit weitere Probleme sichtbar, sodass auf dringendes Anraten der Bundessteuerberaterkammer die Vergabe und Mitteilung der W-IdNr. ausgesetzt wurde. Nun soll es wie folgt weitergehen:

Ein Leitfaden des Versorgungswerkes der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen informiert über die Rolle der berufsständischen Altersversorgung und gibt einen Überblick über die wichtigsten Daten und Fakten zur Entstehung der berufsständischen Versorgungswerke sowie der Organisation, Sicherheit und Rentabilität. Außerdem gibt er einen Ausblick für die Zukunft. Der Leitfaden beschreibt, wie Versorgungswerke als bewährtes Element der ersten Säule der gesetzlichen Alterssicherungssysteme in Deutschland effizient arbeiten und somit eine wichtige Aufgabe erfüllen, indem sie die Allgemeinheit von den Rentenkosten und dem Längerlebigkeitsrisiko von Freiberuflern entlasten. Darüber hinaus unterstützt der Leitfaden bei der Ansprache und Kommunikation in der Außendarstellung und bei der Beantwortung von wiederkehrenden Fragestellungen sowie bei der Aufklärung über die allgemeine Bedeutung von berufsständischen Versorgungswerken. Sie finden den Leitfaden hier:

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Weitere Fristverlängerung für die Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen gefordert

Das Service Desk der Überbrückungshilfen hat am 21.02.2024 per E-Mail eine letzte Erinnerung an die Prüfenden Dritten versandt. Darauf wird auf das definitive Ende der Fristverlängerung am 31.03.2024 hingewiesen. Außerdem wird mitgeteilt, dass

„sofern die Schlussabrechnungen nicht bis zum 31.03.2024 im digitalen Antragsportal eingehen, die vorläufig bewilligten Anträge abgelehnt und die Beträge in voller Höhe zurückgefordert werden. Die zuständige Bewilligungsstelle wird umgehend Rückforderungsmaßnahmen gegenüber Ihren Mandanten einleiten und die gewährte(n) Corona-Wirtschaftshilfe(n) vollständig zurückfordern. Bei einer solchen Rückforderung wegen nicht eingereichter Schlussabrechnung werden zusätzlich Erstattungszinsen für den zurückzuzahlenden Betrag ab dem Zeitpunkt der Auszahlung in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz erhoben."

Diese Mitteilung wird von vielen Berufsangehörigen als besondere Härte empfunden. Die sofortige Rückforderung könnte ggf. zu Haftungsproblemen führen.

Die Bundessteuerberaterkammer und die 21 Steuerberaterkammern führen zurzeit Gespräche auf allen Ebenen, um eine weitere Fristverlängerung möglichst bis zum 31.12.2024 zu erreichen. Sie erfahren dabei Unterstützung von der CDU/CSU-Bundestagsfraktion. In einer Pressemitteilung vom 21.02.2024 fordern die finanzpolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Antje Tillmann, und die wirtschaftspolitische Sprecherin der Fraktion, Julia Klöckner, die Bundesregierung auf, den Prüfprozess der Schlussabrechnungen zu vereinfachen und die Abgabefrist bis zum 31.12.2024 zu verlängern.

Die Steuerberaterkammern in NRW haben in einem gemeinsamen Schreiben an die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes NRW, Frau Mona Neubaur, ebenfalls eine Vereinfachung des Prüfprozesses gefordert und bemühen sich um einen Gesprächstermin im Ministerium.

Wir bitten unsere Mitglieder, alle Möglichkeiten zu nutzen und „ihre“ Abgeordneten anzusprechen. In diesem Zusammenhang bietet es sich an, die Videobotschaft des Präsidenten der Bundessteuerberaterkammer zu verwenden (https://www.youtube.com/watch?v=4HG9M0lnkzo).

Über die weitere Entwicklung werden wir kurzfristig informieren.