Die Finanzverwaltung NRW wird weder für das laufende Jahr noch für künftige Jahre eine Information zu konkreten Prüffeldern herausgeben. Dies teilte sie den Steuerberaterkammern in Nordrhein-Westfalen in einem Schreiben vom April 2025 mit. Zu den Beweggründen äußert sich die Finanzverwaltung NRW wie folgt:

Die Fünfte Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) wurde am 8. April 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht – BGBl. 2025 Teil I, Nr. 105 (https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/105/VO.html). Die Änderungen und somit insbesondere auch die Gebührenerhöhungen, über die wir in den Kammermitteilungen Nr. 153 vom 21.03.2025 berichtet hatten, treten zum 1. Juli 2025 in Kraft.

Startseite

Kein weiterer Verzicht auf Sanktionierung bei der Offenlegung von Jahresabschlüssen

Trotz intensiver Bemühungen der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) wird es keinen weiteren Verzicht auf die Einleitung von Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB über den 7. März 2022 hinaus geben. Dies hat das BMJ der BStBK am 7. März 2022 mitgeteilt.

 Das Ordnungsgeldverfahren wird allein aufgrund der Meldung vom Betreiber des Bundesanzeigers über die nicht rechtzeitige Offenlegung von Amts wegen eingeleitet.

Das Ordnungsgeld wird dabei zunächst angedroht. Die Androhung wird mit einer Fristsetzung von sechs Wochen für die Einreichung der Unterlagen verbunden. Innerhalb dieser Frist muss der Verpflichtung nachgekommen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gerechtfertigt werden. Mit der Androhung des Ordnungsgeldes werden den Beteiligten zugleich die Kosten des Verfahrens auferlegt. Diese betragen (derzeit) rund 100,00 €.

 Einzelheiten dazu und weitere Informationen zum Thema Offenlegung können Sie den Hinweisen der BStBK zur Offenlegung nach den §§ 325 ff. HGB im Berufsrechtlichen Handbuch (Berufsfachlicher Teil, 3.2.3) entnehmen. Dieses finden Sie auf der Homepage der Steuerberaterkammer Düsseldorf unter der Rubrik Kammer – Rechtsgrundlagen.