Seit November 2024 wird die W-IdNr. in Deutschland schrittweise eingeführt. Ziel ist es, wirtschaftlich Tätige im Besteuerungsverfahren eindeutig zu identifizieren. Daher wird die W-IdNr. einmalig vergeben und bleibt auch bei einem Umzug des Betriebssitzes innerhalb Deutschlands unverändert. Die Vergabe erfolgt automatisch durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) – eine Beantragung ist nicht erforderlich. Zunächst erhalten Unternehmen, die bereits eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) besitzen, eine W-IdNr., werden aber nicht individuell informiert. Stattdessen erfolgt die Bekanntgabe über das Bundessteuerblatt. Unternehmen ohne USt-IdNr. erhalten ihre W-IdNr. über ihr ELSTER-Benutzerkonto, sofern sie der elektronischen Mitteilung zugestimmt und ein aktives Benutzerkonto eingerichtet haben. Bis zur vollständigen Vergabe der W-IdNr., die voraussichtlich Ende 2026 abgeschlossen sein wird, bleibt die Angabe der W-IdNr. optional. Danach wird die W-IdNr. das zentrale Identifikationsmerkmal in der Kommunikation mit den Finanzbehörden. Weitere Details - auch zu den kürzlich aufgetretenen Problemen bei der Vergabe der W-IdNr. - finden Sie auf der Website des Bundeszentralamts für Steuern.

Das Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 18.11.2024 die fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Finanzamtszuständigkeitsverordnung erlassen. 

Durch die Änderungsverordnung werden zum 11.01.2025 alle bestehenden Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung in das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität des Landes Nordrhein-Westfalen (LBF NRW) integriert. Damit bündelt und vernetzt das Land besondere Expertise und Kompetenzen der Finanzverwaltung, um landesweit noch schneller, entschiedener und effektiver gegen Steuerkriminalität, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorzugehen.

Außerdem sieht die Änderungsverordnung zum 11.01.2025 eine Zentralisierung im Finanzamt Borken für die Umsatzbesteuerung sowie für die Besteuerung der ertragsteuerlichen Betriebe gewerblicher Art der in die Zuständigkeit von Nordrhein-Westfallen fallenden ansässigen Bundesbehörden vor. Für die Außenprüfungen dieser Einheiten des Bundes wird die GKPB Krefeld für zuständig erklärt.

Zudem hat sich die landesweite Servicehotline der Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen bewährt und die Erprobungsklausel wird in eine dauerhafte Regelung überführt.

Die Verordnung wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen sowie im Bundessteuerblatt - Teil I - verkündet.

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Keine beA-Nutzungspflicht für Steuerberatungsgesellschaften ab 1. Januar 2022

Am 25. Oktober 2022 hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Zuge eines Zwischen-Gerichtsbescheids (BFH-Urteil, Az. IX R 3/22) entschieden, dass eine Steuerberatungsgesellschaft nicht zur Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) ab dem 1. Januar 2022 verpflichtet ist, selbst wenn ein Anwalt für die Gesellschaft handelt. Dabei hat der BFH sich auch zu der Frage geäußert, inwiefern Doppel- bzw. Mehrfachzugelassene bzw. Berufsausübungsgesellschaften (Sozietäten/Partnerschaften) mit Rechtsanwälten als Sozien/Partner im Übergangszeitraum zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 1. Januar 2023 der aktiven Nutzungspflicht nach § 52d FGO unterliegen. Im Einzelnen hat der BFH in der Entscheidung das Folgende festgestellt:

Steuerberater, die zugleich eine Zulassung als Rechtsanwalt besitzen (und damit ein beA unterhalten), sind jedenfalls dann ebenfalls nach § 52d Satz 1 FGO ab dem 1.Januar 2022 nutzungspflichtig, wenn sie – als einzeln vertretungsberechtigter Prozessbevollmächtigter – im finanzgerichtlichen Verfahren gegenüber dem Gericht (gegebenenfalls „auch“) unter der Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ auftreten und ein bei Gericht eingereichtes Dokument in entsprechender Weise unterzeichnen (vgl. auch BFH-Beschluss vom 27. April 2022, Az. XI B 8/22, BFH/NV 2022, 1057; FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. März 2022, Az. 8 V 8020/22).

Ebenso verhalte es sich bei „gemischten" Berufsausübungsgesellschaften. Diese können nach Auffassung des BFH gemäß § 52d Satz 1 FGO ab dem 1.Janur 2022 nutzungspflichtig sein, wenn ein verantwortlicher, im Briefkopf der Berufsausübungsgesellschaft namentlich aufgeführter Berufsträger mit Mehrfachzulassung („Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater“) einen (vorbereitenden oder) bestimmenden Schriftsatz an das Gericht übermittelt.

Die steuerberatende Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung hingegen unterliege der Nutzungspflicht erst ab dem 1. Januar 2023, wenn diese durch einen Berufsträger handelt, der selbst kein Rechtsanwalt ist – und zwar selbst dann, wenn ein anderer (im Einzelfall nicht handelnder) Gesellschafter eine derartige Zulassung besitzt (Hessisches FG, Urteil vom 10. Mai 2022, Az. 4 K 214/22). Denn die Mitgliedschaft eines Rechtsanwalts in einer Sozietät (GbR) oder einer Partnerschaftsgesellschaft mit Steuerberatern bewirke nicht, dass über das beA des Rechtsanwalts sämtliche finanzgerichtlichen Klageverfahren abzuwickeln seien.

Nach Ansicht des BFH wird eine, nach § 52d Satz 2 FGO erst ab dem 1. Januar 2023 nutzungspflichtige Steuerberatergesellschaft mbH nicht dadurch nutzungspflichtig, dass für sie ein gesetzlicher Vertreter (§ 55d Abs. 2 StBerG) handelt (hier: angestellter Rechtsanwalts-Geschäftsführer), der in seiner beruflichen Funktion als Rechtsanwalt nach § 52d Satz 1 FGO nutzungspflichtig wäre, wenn er als solcher selbst dem Gericht gegenüber auftreten würde. Damit trete die berufliche Qualifikation der für die Steuerberatungsgesellschaft mbH handelnden Person (als Steuerberater und Rechtsanwalt) hinter der nach § 52d Satz 2 FGO (noch) nicht bestehenden Nutzungspflicht zurück.