Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat mitgeteilt, dass die Einreichung der Schlussabrechnung – ohne Einschränkungen für prüfende Dritte – über das nach wie vor gültige Fristende 30. September 2024 hinaus bis einschließlich 15. Oktober 2024 möglich sein wird, u. a. um ggf. technische Probleme der prüfenden Dritten beheben zu können. Bis zum 15. Oktober 2024 eingereichte Schlussabrechnungen werden von der Bewilligungsstelle entgegengenommen und bearbeitet. Der 15. Oktober 2024 ist keine formale Fristverlängerung, sondern eine „technische Übergangsfrist“. 

In den Fällen, in denen bis zum 15. Oktober 2024 keine Schlussabrechnung eingereicht wurde, erhalten die prüfenden Dritten Mahn- und Anhörungsschreiben der Bewilligungsstelle per E-Mail. Im Zuge der Anhörung wird den prüfenden Dritten Gelegenheit zur Stellungnahme sowie die Option eingeräumt, selbständig eine nachträgliche Freischaltung und Einreichung der Schlussabrechnung bis einschließlich 30. November 2024 im Antragsportal vorzunehmen. 

Im Anschluss daran erfolgen Rückforderungsmaßnahmen, da die Nichteinreichung der Schlussabrechnung die vollständige Rückzahlung der erhaltenen Hilfen zur Folge hat. Eine nachträgliche Einreichung ist dann nur noch in begründeten Einzelfällen nach Rücksprache mit der Bewilligungsstelle möglich. 

Weitere Informationen zu den Corona-Schlussabrechnungen sowie die Telefonnummer der Hotline für prüfende Dritte finden Sie hier: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

Nach langwierigen und intensiven Gesprächen zwischen den Präsidenten der drei nordrhein-westfälischen Steuerberaterkammern und der Finanzverwaltung hat das Finanzministerium NRW jetzt Erleichterungen für Steuerberater beim sog. Bürgerservice angekündigt. Über die Tastenauswahl „3“ soll eine Verbindung zur zuständigen Sachbearbeitung oder die Herausgabe der direkten Durchwahlnummer erfolgen. Daneben besteht die Möglichkeit, über ein elektronisches Formular ohne vorherige Registrierung eine Rückrufbitte bei der Sachbearbeitung zu hinterlegen. Wir hoffen, dass die Maßnahmen kurzfristig zu einer spürbaren Verbesserung der Kommunikation zwischen Berater und Finanzverwaltung führen und dass die Wartezeiten in der Hotline deutlich verkürzt werden.  

Weitere Informationen finden Sie in diesem Schreiben des Ministeriums der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen:

Startseite

Online-Befragung des DRSC zur Anwendung der IFRS in Deutschland

Das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) hat die zweite Phase der Evaluation zur Anwendung der International Financial Reporting Standards (IFRS) in Deutschland mit einem Online-Fragebogen für Ersteller von Jahres- und Konzernabschlüssen gestartet. Jedes Unternehmen mit Sitz in Deutschland kann an der Befragung direkt unter dem folgenden Link teilnehmen: DRSC-Umfrage | Evaluation der Anwendung der IFRS in Deutschland

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) steht einer Ausweitung der IFRS-Anwendung grundsätzlich kritisch gegenüber und hat sich bereits in der Vergangenheit stets für eine dauerhafte Stärkung der HGB-Rechnungslegung ausgesprochen. Da die Jahresabschlüsse vieler Unternehmen von Steuerberatern erstellt werden, bittet sie um rege Beteiligung an der Evaluation, damit dabei auch die Interessen des Berufsstands ausreichend berücksichtigt werden.

Die Teilnahme an der Online-Befragung ist bis zum 30. Juni 2024 möglich. Der geschätzte zeitliche Aufwand für die Beantwortung des Fragebogens liegt bei ca. 15 Minuten. Um sich mit den Fragen vor der Beantwortung vertraut zu machen, steht auch eine pdf-Version des Fragebogens zur Verfügung.

Alle Angaben werden streng vertraulich und die Daten anonymisiert behandelt. Es ist vorgesehen, die Ergebnisse sowie etwaig daraus abgeleitete Handlungsempfehlungen zum Abschluss der Studie zu veröffentlichen und im Rahmen einer Veranstaltung vorzustellen.

Ziel der DRSC-Studie soll eine objektive Aufnahme der verschiedenen Stakeholder-Perspektiven zur Anwendung der IFRS in Deutschland sein. In einem ersten Schritt (Phase 1) beteiligte das DRSC bereits 2023 alle Stakeholder über Gruppeninterviews, woran auch die BStBK teilgenommen hat.Aufbauend auf den Stakeholder-Interviews der Phase 1, wendet sich die Phase 2 nun an die einzelnen Stakeholder-Gruppen, beginnend mit der Gruppe der Ersteller. Neben der Betrachtung des Status Quo erfolgt im Rahmen der Befragung auch eine Erhebung des Meinungsbilds zur Einführung einer etwaigen optionalen Anwendung der IFRS im Jahresabschluss. Dazu möchte das DRSC erheben, inwieweit grundsätzlich ein Interesse bzw. Bedarf an einem Wahlrecht zur befreienden Anwendung der IFRS im Einzelabschluss in Deutschland besteht, unter welchen Voraussetzungen Unternehmen eine Anwendung der IFRS im Einzelabschluss in Betracht ziehen würden und wie ein solches Wahlrecht ausgestaltet sein sollte.

Weiterführende Informationen zum Hintergrund und zum Ablauf der Gesamtstudie können Sie einem Leitfaden des DRSC entnehmen.