In der Kabinettsitzung am Dienstag, 14. März 2023, hat die Landesregierung eine weitere Verlängerung der Rückzahlungsfrist für die Soforthilfe über den 30. Juni 2023 hinaus bis zum 30. November 2023 beschlossen. 

Gegenstand des Kabinettbeschlusses ist auch, dass alle Schlussbescheide, die bestandskräftig geworden sind – gegen die also nicht fristgerecht Klage erhoben wurde – aufrechterhalten werden. Aus einem Schlussbescheid folgt in Fällen einer Überkompensation die Verpflichtung des Antragstellenden zur Rückzahlung der Soforthilfe in dem Umfang der Überkompensation. Eine andere Bewertung ergibt sich nach Ansicht der Landesregierung auch nicht aus den erstinstanzlichen Urteilen der Verwaltungsgerichte Düsseldorf (Az.: 20 K 7488/20, 20 K 393/22, 20 K 217/21), Köln (Az.: 16 K 125/22, 16 K 499/22, 16 K 406/22, 16 K 505/22, 16 K 127/22, 16 K 412/22) und Gelsenkirchen (Az.: 19 K 317/22, 19 K 297/22) zu Schlussbescheiden in der NRW-Soforthilfe 2020. 

Vgl. NRW, PM vom 14.03.2023

Zur Pressemitteilung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) weist aktuell darauf hin, dass die Frist zur Endabrechnung der Corona-Neustarthilfen für die prüfenden Dritten am 31.3.2023 endet.

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Pandemiebedingte Wirtschaftshilfen – Nacherhebung von Daten im Rahmen des KONSENS-Verfahrens

Das Wirtschaftsministerium NRW hat mitgeteilt, dass die FAQ zur Nacherhebung von Daten im Rahmen des KONSENS-Verfahrens erweitert wurden. Die ergänzte Fassung ist wie bisher unter folgenden Link veröffentlicht.

 

Laut Ministerium handelt es sich insbesondere um Ergänzungen zu in den letzten Tagen eingegangenen Fragen. Diese sollen möglichst an das in den FAQ genannte Funktionspostfach gerichtet werden. Außerdem wird näher aufgeführt, wie die Echtheit der verschickten E-Mails zu überprüfen ist und dass im Verdachtsfall eine Nachricht an das Funktionspostfach unter dem Stichwort „Phishing“ geschrieben werden soll.