Seit November 2024 wird die W-IdNr. in Deutschland schrittweise eingeführt. Ziel ist es, wirtschaftlich Tätige im Besteuerungsverfahren eindeutig zu identifizieren. Daher wird die W-IdNr. einmalig vergeben und bleibt auch bei einem Umzug des Betriebssitzes innerhalb Deutschlands unverändert. Die Vergabe erfolgt automatisch durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) – eine Beantragung ist nicht erforderlich. Zunächst erhalten Unternehmen, die bereits eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) besitzen, eine W-IdNr., werden aber nicht individuell informiert. Stattdessen erfolgt die Bekanntgabe über das Bundessteuerblatt. Unternehmen ohne USt-IdNr. erhalten ihre W-IdNr. über ihr ELSTER-Benutzerkonto, sofern sie der elektronischen Mitteilung zugestimmt und ein aktives Benutzerkonto eingerichtet haben. Bis zur vollständigen Vergabe der W-IdNr., die voraussichtlich Ende 2026 abgeschlossen sein wird, bleibt die Angabe der W-IdNr. optional. Danach wird die W-IdNr. das zentrale Identifikationsmerkmal in der Kommunikation mit den Finanzbehörden. Weitere Details - auch zu den kürzlich aufgetretenen Problemen bei der Vergabe der W-IdNr. - finden Sie auf der Website des Bundeszentralamts für Steuern.

Das Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 18.11.2024 die fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Finanzamtszuständigkeitsverordnung erlassen. 

Durch die Änderungsverordnung werden zum 11.01.2025 alle bestehenden Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung in das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität des Landes Nordrhein-Westfalen (LBF NRW) integriert. Damit bündelt und vernetzt das Land besondere Expertise und Kompetenzen der Finanzverwaltung, um landesweit noch schneller, entschiedener und effektiver gegen Steuerkriminalität, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorzugehen.

Außerdem sieht die Änderungsverordnung zum 11.01.2025 eine Zentralisierung im Finanzamt Borken für die Umsatzbesteuerung sowie für die Besteuerung der ertragsteuerlichen Betriebe gewerblicher Art der in die Zuständigkeit von Nordrhein-Westfallen fallenden ansässigen Bundesbehörden vor. Für die Außenprüfungen dieser Einheiten des Bundes wird die GKPB Krefeld für zuständig erklärt.

Zudem hat sich die landesweite Servicehotline der Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen bewährt und die Erprobungsklausel wird in eine dauerhafte Regelung überführt.

Die Verordnung wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen sowie im Bundessteuerblatt - Teil I - verkündet.

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Rückblick: Dialog-Veranstaltung am 06.09.2023 - Abschlussprüfung Kurzarbeitergeld

Um den Ablauf der Abschlussprüfung nach dem Bezug von Kurzarbeitergeld ging es bei einer Dialog-Veranstaltung von Steuerberaterkammer Düsseldorf und Steuerberaterverband Düsseldorf e.V. am 06.09.2023 – ein Thema, das den Berufsstand derzeit vermehrt beschäftigt.

Das Kurzarbeitergeld war während der Corona-Krise ein wichtiges und intensiv genutztes Instrument, um Arbeitsplätze zu sichern. Allerdings wird es grundsätzlich nur vorläufig bewilligt und ausgezahlt: Nach dem Ende der Kurzarbeit prüft die Agentur für Arbeit die insgesamt abgerechneten Bezugszeiträume und führt eine Abschlussprüfung durch. Diese Abschlussprüfungen stehen nun bei vielen Mandanten an.

Rund 130 Mitglieder hatten sich daher zur Online-Veranstaltung angemeldet, bei der Vertreter der Agentur für Arbeit den Ablauf der Abschlussprüfung darstellten und insbesondere auf die einzureichenden Unterlagen eingingen. Außerdem wurde thematisiert, wie die Zusammenarbeit zwischen Berufsstand und Agentur für Arbeit im Zusammenhang mit dem Kurzarbeitergeld verbessert werden kann.

Nicht alle Fragen konnten während der einstündigen Veranstaltung sogleich beantwortet werden. Kammer und Verband werden die im Chat gestellten Fragen aber im Nachgang an die Agentur für Arbeit weitergeben und bei Interesse der Mitglieder den Kontakt zur Beantwortung herstellen.

Die Präsentation der Veranstaltung finden unsere Mitglieder im mitgliedergeschützten Bereich der Kammerhomepage unter der Rubrik Veranstaltungen.