Im November 2024 sollte die W-IdNr. in Deutschland schrittweise eingeführt werden, um durch die W-IdNr als zentrales Identifikationsmerkmal wirtschaftlich Tätige im Besteuerungsverfahren eindeutig identifizieren zu können. Die Mitteilung der W-IdNr. erfolgt für wirtschaftlich Tätige, die durch einen Steuerberater vertreten sind, elektronisch in das ELSTER-Postfach des bevollmächtigten Steuerberaters. Bei der Vergabe der W-IdNr. war es zu Problemen gekommen (s. unsere Aktuelle Meldung vom 03.12.2024).

Neben den genannten Problemen wurden in der Folgezeit weitere Probleme sichtbar, sodass auf dringendes Anraten der Bundessteuerberaterkammer die Vergabe und Mitteilung der W-IdNr. ausgesetzt wurde. Nun soll es wie folgt weitergehen:

Ein Leitfaden des Versorgungswerkes der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen informiert über die Rolle der berufsständischen Altersversorgung und gibt einen Überblick über die wichtigsten Daten und Fakten zur Entstehung der berufsständischen Versorgungswerke sowie der Organisation, Sicherheit und Rentabilität. Außerdem gibt er einen Ausblick für die Zukunft. Der Leitfaden beschreibt, wie Versorgungswerke als bewährtes Element der ersten Säule der gesetzlichen Alterssicherungssysteme in Deutschland effizient arbeiten und somit eine wichtige Aufgabe erfüllen, indem sie die Allgemeinheit von den Rentenkosten und dem Längerlebigkeitsrisiko von Freiberuflern entlasten. Darüber hinaus unterstützt der Leitfaden bei der Ansprache und Kommunikation in der Außendarstellung und bei der Beantwortung von wiederkehrenden Fragestellungen sowie bei der Aufklärung über die allgemeine Bedeutung von berufsständischen Versorgungswerken. Sie finden den Leitfaden hier:

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Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen möglichst zeitnah angehen

Das Bundeswirtschaftsministerium hat auf das Drängen der Bundessteuerberaterkammer reagiert und die Abgabefrist für die Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen ein weiteres Mal verlängert: Die Schlussabrechnungen können jetzt bis zum 31. Oktober 2023 eingereicht werden. Wenn Sie dies als prüfende Dritte nicht schaffen, müssen Sie bis dahin zumindest eine Verlängerung im digitalen Antrags-System beantragen. Bis zum 31. März 2024 müssen Sie die Schlussabrechnungen dann aber abgeben. Bereits beantragte und erteilte Fristverlängerungen (bisher 31. Dezember 2023) werden ebenfalls bis zu diesem Termin automatisch verlängert.

Die nun gewährte Fristverlängerung entlastet die Steuerberaterkanzleien zumindest etwas. Ein dringender Schritt, denn die Arbeitsbelastung ist weiterhin hoch. Trotzdem gilt: Sie sollten die Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen so bald wie möglich abgeben. Denn Achtung: Werden diese Fristen nicht eingehalten, sollen Erinnerungsschreiben, Anhörungen und danach auch Rückforderungsbescheide von den Bewilligungsstellen folgen. Noch ist die Einreichungsquote der Schlussabrechnungen viel zu niedrig. Darüber hinaus sollten Sie darauf achten, ob der Auftrag zur Beantragung der jeweiligen Corona-Wirtschaftshilfen bereits die Erstellung der Schlussabrechnung mit umfasst oder ob es eines gesonderten Auftrags bedarf.

Die Bundessteuerberaterkammer wird die Einreichungsquoten sowie die weiteren Entwicklungen zu den Corona-Wirtschaftshilfen im Blick behalten und ggf. weitere Anpassungen fordern.