Landwirtschaftliche Buchstelle

Landwirtschaftliche Buchstelle

Informationen zu Erlangung und Führung
der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“

Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte und niedergelassene europäische Rechtsanwälte können auf Antrag berechtigt werden, die Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ zu führen, wenn sie eine besondere Sachkunde auf dem Gebiet der Hilfeleistung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe im Sinne des Bewertungsgesetzes haben (§ 44 Abs. 1 StBerG). Die „Landwirtschaftliche Buchstelle“ ist eine amtlich verliehene Bezeichnung, die gem. § 161 StBerG geschützt ist und nur in Verbindung mit der Berufsbezeichnung geführt werden darf.  

Die Verleihung der Berechtigung erfolgt durch Ausstellung einer Urkunde durch die Steuerberaterkammer, in deren Kammerbereich der/die Antragsteller/in seine/ihre berufliche Niederlassung hat.

Steuerberatungsgesellschaften, Vereine im Sinne des § 4 Nr. 8 StBerG, Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 4 Nr. 3 StBerG) und Personenvereinigungen im Sinne des § 4 Nr. 7 StBerG sind befugt, die Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ zu führen, wenn ein gesetzlicher Vertreter/Leiter als natürliche Person berechtigt ist, diese Bezeichnung als Zusatz zur Berufsbezeichnung zu führen.

Die Befugnis zur Führung der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ wird in das Berufsregister der Steuerberaterkammer eingetragen; sie erlischt kraft Gesetzes zeitlich mit dem Erlöschen, der Rücknahme oder dem Widerruf der Bestellung.

Downloads

Merkblatt „Landwirtschaftliche Buchstelle“ der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe

Antrag auf Verleihung der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“

Antragsportal der Steuerberaterkammern

Der Antrag zur Berechtigung zur Führung des Zusatzes Landwirtschaftliche Buchstelle zur Berufsbezeichnung kann auch online über das Antragsportal der Steuerberaterkammern gestellt werden:

Hier gehts zum Antragsportal