Steuerberaterkammer Düsseldorf
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40237 Düsseldorf
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Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte und niedergelassene europäische Rechtsanwälte können auf Antrag berechtigt werden, die Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ zu führen, wenn sie eine besondere Sachkunde auf dem Gebiet der Hilfeleistung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe im Sinne des Bewertungsgesetzes haben (§ 44 Abs. 1 StBerG). Die „Landwirtschaftliche Buchstelle“ ist eine amtlich verliehene Bezeichnung, die gem. § 161 StBerG geschützt ist und nur in Verbindung mit der Berufsbezeichnung geführt werden darf.
Die Verleihung der Berechtigung erfolgt durch Ausstellung einer Urkunde durch die Steuerberaterkammer, in deren Kammerbereich der/die Antragsteller/in seine/ihre berufliche Niederlassung hat.
Steuerberatungsgesellschaften, Vereine im Sinne des § 4 Nr. 8 StBerG, Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 4 Nr. 3 StBerG) und Personenvereinigungen im Sinne des § 4 Nr. 7 StBerG sind befugt, die Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ zu führen, wenn ein gesetzlicher Vertreter/Leiter als natürliche Person berechtigt ist, diese Bezeichnung als Zusatz zur Berufsbezeichnung zu führen.
Die Befugnis zur Führung der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ wird in das Berufsregister der Steuerberaterkammer eingetragen; sie erlischt kraft Gesetzes zeitlich mit dem Erlöschen, der Rücknahme oder dem Widerruf der Bestellung.
Merkblatt „Landwirtschaftliche Buchstelle“ der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe
Antrag auf Verleihung der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“